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Auf der Straße parken erlaubt??

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  •  guzo007
13.1. - 18.1.2010
8 Antworten 8
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Hallo alle zusammen.

Ich habe folgendes Problem.
Er wohnt genau gegenüber von der Straßenseite der liebe Nachbar.
Mein Nachbar ein komischer Typ parkt seine Autos direkt vor meiner Einfahrt zur seiner Straßenseite(das gerade noch ein Auto vorbeifahren kann durch die Straße)
Die Straße ist genau so breit das zwei Autos nebeneinander vorbeifahren können, es gibt keine Gehwege die extra beflastert sind für Fußgänger, ist dazu noch eine Sackgasse die nach 30m ändet.
Ich selbst komme sehr schwer mit meinem PKW aus meiner einfahrt, ein LKW schaft es nicht ohne das ich den Nachbar bitten muß sich wegzustellen (er selbst hat keine Einfahrt nur eine Fertiggarage die fast auf der Gründstücksgrenze ist (vieleicht max 1m-1,5m).
Habe ihn oft schon gebetten sich dort nicht mehr zu Parken aber sinnlos nur immer wieder nur ein jajaja (und bemerkung ich wohne schon 15 Jahre da und werde nichts ändern, hääte ich doch die einfahrt wo anders gemacht)

Wie schaut es da mit der Rechtlichen lage, und wer ist in dieser situation der Ansprechspartner.
Die Gemeinde sagt nur ach mußt ihn halt freundlich fragen.

Wie gesagt noch ein haufen LKWs sollen in die Einfahrt und mir reicht es schon jetzt immer zu bitten weil ich glaube das es mein recht ist die Einfahrt alleine frei zulassen das auch die Feuerwehr,....... reinfahren kann

bitte helft mir

  •  yeahright
  •   Silber-Award
13.1.2010  (#1)
StVO - Ist es nicht so, dass laut StVO bei Straßen mit Gegenverkehr zwei Fahrspuren frei bleiben müssen? Das hieße dann, dass man in dieser Straße überhaupt nicht parken darf.

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  •  AndiBru
  •   Gold-Award
13.1.2010  (#2)
HiHatte das gleiche Probelm in Wien ...

die STVO hilft dir da nicht weiter, weil die sagt wenn man sie tiefer studiert irgend etwas von 5,5m - und im sonderfall 2,75m ...

ich habe es dann mit "Auchtung Einfahrt bitte bitte freihalten" schild "probiert", welches ich auf der gegenüberliegenden Mauer anbringen durfte. (die gehörte einem netten nachbarn)

ohen erfolg, der "doofe stellte sich dann wieder genau davor" ...

habe dann eines winters nicht so aufgepasst undbin in ihn hineingerutscht - er hatte dann 3 wochen kein auto - ich konnte 3 wochen gut hinein fahren - ma so ein glatteis aber auch :) :)

gut danach ist er ein bischen besser gestanden, so dass ich rein und raus kommen konnte.

kaum war es frühling, war wieder die "arschpartie" habe dann mit seiner frau das gespräch gesucht, brauchte ein bisi eine verbesserrung.

Dann kam mir eine geniale Idee, und ich stellte - als er einmal auf Urlaub war einfach 2 große Betonblumentröge hin, 60 x 180cm und bepfalnzet sie schön.

Er bekam den Zuckaus, ich sagte dass war die Gemeinde Wien, er beschwerte sich usw. nach ca. 8 Monaten kam dann einmal ein Herr von der Gemeinde vorbei, schmunzelte und sagte: He gute Idee, er wird es im Stadtgartenamt sagen.

Wie es weiter geht weiß ich nicht, da wir das Haus dann verkauft haben, aber sie stehen noch immer dort und das ist jetzt schon über 3 Jahre her :)

Also vielleicht stellt die Gemeinde 2 Tröge hin, oder pflanzt einen Baum, oder was auch immer.

lg!

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  •  jo239
13.1.2010  (#3)
Parken gegenüber Hauseinfahrten - habe das unter http://www.autotouring.at/napro3/appl/na_professional/parse.php3?mlay_id=1001407&xmlval_AUSGABE%5B%5D=J%E4nner%202009&mdoc_id=30644 gefunden: Wer in einer schmalen Gasse völlig legal gegenüber einer Hauseinfahrt parkt, kann unter Umständen ein Besitzstörungsklage bekommen, wenn der zur Einfahrt Berechtigte nur durch mehrfaches Reversieren seine Einfahrt benützen kann.
Chancen, sich zu wehren, hat man nur durch den Beweis, dass ein mehrmaliges Reversieren nicht nötig ist (Vorsicht, wenn auch Lkw die Einfahrt benutzen könnten).
Ich wohne in einer Sackgasse: Bei mir ist gegenüber Gott sei Dank ein leeres Grundstück, deshalb gibt es keine Probleme. In der Parallelgasse gab es aber schon Probleme und die Bewohner wurden darauf von der Gemeinde hingewiesen, dass das Parken hier und in vielen Gassen der Ortschaft generell verboten ist, weil die Restbreite für 2 Fahrzeuge um ein paar Zentimeter nicht reicht. Das Ganze würde eigentlich auch hier keine Probleme machen, wenn es nicht (so wie es glaube ich überall der Fall ist) einen besonders netten Nachbarn gäbe, der, aus Freude die anderen zu ärgern, immer wieder anzeigt. Aber von sich aus würde die Polizei sicher nicht strafen.
PS: Das schöne daran ist aber, dass genau dieser Nachbar dort selbst einmal parkte und dann angezeigt wurde. Die Polizei kam - und nachdem sie über die alten Anzeigen, die die diese Dame schon tätigte Bescheid wusste, bakam sie selbst gleich die "Höchststrafe" aufgebrummt - sehr menschliche Polizisten! emoji

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  •  guzo007
13.1.2010  (#4)
haaaa - dann werde ich auch mein auto auf meine seite der Straße stellen das keiner forbeifahren kann??

gleiches recht für alle??

oder

ich sehe mein nachbar ist nicht allein ein id........

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  •  elek81
13.1.2010  (#5)
Parkplatz - Bei unserer alten Wohnung war es auch so ähnlich, die Parkplatz auf der eine Seite -2Fahrspuren- Wiese (50 cm höher).
Nach dem es einige Parkschäden beim ausparken gab, wurde eine zusätzlicher Parkplatz angelegt (30m entfernt) obwohl dort Stellplätze frei sind Bleiben einige Besucher wieder auf der Straße stehen!
Solange kein Parkverbot, der Starße entlang ,erichtet wird, wird sich wohl nichts ändern.

Bei manchen Baugrundstücken werden 3 Stellplätze auf dem Grundstück vorgeschriben -> Damit die Straße frei bleibt (ist glaube ich Gemeindeabhängig).


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  •  christoph8
16.1.2010  (#6)
§ 24 StVO Halte- und Parkverbote. - (3) Das Parken ist außer in den im Abs. 1 angeführten Fällen noch verboten:
d) auf Fahrbahnen mit Gegenverkehr, wenn nicht mindestens zwei Fahrstreifen für den fließenden Verkehr freibleiben



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  •  elek81
17.1.2010  (#7)
@christoph8 - Das hat sich bis zu uns noch nicht durchgesprochen!
Gilt das wirklich auch für Gemeindestraßen im Dorf?


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  •  christoph8
  •   Silber-Award
18.1.2010  (#8)
Bundesgesetze - gelten grundsätzlich in ganz Österreich emoji
Wenn alles Reden nichts nützt ist diesbezüglich die Polizei Dein Ansprechpartner.
Entweder sie kommt vorbei oder Anzeige (persönlich oder schriftlich ev. mit Foto).
Zu beachten ist, dass dort grundsätzlich gehalten werden darf (Abstellen des Fahrzeuges bis zu 10 Minuten)

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