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Änderungen nach Einreichung - Energieausweis? [V]

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  •  DeepB
  •   Bronze-Award
  •  [V]
  •  [Vorarlberg]
23.4. - 24.4.2018
5 Antworten | 4 Autoren 5
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Hallo,

wenn man nach Einreichung und Genehmigung des Bauvorhabens kleinere Änderungen vornimmt (zb ein paar Fenster mehr oder weniger etc) dann lässt sich das meines wissens nach relativ einfach genehmigen.

Wie ist das allerdings mit dem Energieausweis? Muss ich den dann neu berechnen lassen? Oder benötige ich den nur für die Einreichung?

Ich beantrage keine Wohnbauförderung.

Vielen Dank
Daniel

  •  lepl1
23.4.2018  (#1)
Wenn du keine Wohnbauförderung beantragst, ist der Energieausweis für die Katz bzw. nur für dich, dass du deine Energiekennzahlen vom Eigenheim hast, sonst nichts. 
Das perverse ist ja, dass man sogar für nicht beheizte Betriebsanlagen (Hallenbau) einen Energieausweis braucht.

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  •  lepl1
23.4.2018  (#2)
Nachtrag:Bezüglich kleine Planänderungen reicht meist ein Auswechslungsplan (kommt auf die Gemeinde an)

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  •  MissT
  •   Gold-Award
23.4.2018  (#3)
Ein paar Fenster mehr oder weniger - ganz so einfach ist das nicht, da würde ich mich schon genau erkundigen. Auch unabhängig von WBF: Bei Aufenthaltsräumen ist eine bestimmtes Verhältnis von Fensterfläche zu Raumgröße vorgeschrieben, das nicht unterschritten werden darf. Bei Gebäude, die auf der Grundgrenze stehen (wie z. B. Fenster) gibt es auch Vorgaben, wo diese sein dürfen und wo nicht.

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
23.4.2018  (#4)

zitat..
lepl1 schrieb: Wenn du keine Wohnbauförderung beantragst, ist der Energieausweis für die Katz bzw. nur für dich, dass du deine Energiekennzahlen vom Eigenheim hast, sonst nichts.


Kann man so nicht sagen. Der Energieausweis ist eine verpflichtende Einreichunterlage und sollte von der Baubehörde im Bauverfahren zumindest auf Plausibilität geprüft werden (nämlich: passt die Berechnung auch tatsächlich zu dem in Einreichplan und Baubeschreibung dargestellten Projekt?). Er dient nicht nur dazu, dass du selbst deine Energiekennzahlen weißt, sondern dass für die Baubehörde im Bauverfahren ein Nachweis der Einhaltung der baurechtlichen Vorgaben erbracht wird.


zitat..
lepl1 schrieb: Bezüglich kleine Planänderungen reicht meist ein Auswechslungsplan (kommt auf die Gemeinde an)


Bitte vergesst endlich diesen Begriff des "Auswechslungsplanes". Ist ein leider nicht auszurottendes Relikt aus alten Zeiten.
Wenn beim Bauen vom bewilligten Einreichplan abgewichen wurde, dann gibts 3 Möglichkeiten:
1. Die Abweichung ist baurechtlich weder bewilligungs- noch anzeigepflichtig: dann brauch ich gar nichts machen/vorlegen.
2. Die Abweichung ist anzeigepflichtig. Dann muss ich das vorlegen, was die jeweilige BAuordnung für Bauanzeigen vorschreibt (das ist jedenfalls kein "Auswechslungsplan")
3. Die Abweichung ist bewilligungspflichtig. Dann muss ich ein Bauansuchen stellen und diesem einen "Einreichplan" beilegen

Den Begriff "Auswechslungsplan" gibts in keiner Bauordnung.

Und wenn es Gemeinden gibt, die einen "Auswechslungsplan" akzeptieren (streit ich nicht ab, dass es das gibt), dann hilft das dem Bauwerkseigentümer aber gar nichts, wenn man dann irgendwann drauf kommt (dem aufmerksamen Nachbarn sei Dank emoji ), dass ein ordnungsgemäßes Bewilligungsverfahren für eine Abänderung fehlt.

Und ja, MissT, es gibt durchaus Situationen, wo es auch auf geänderte Fenster ankommen kann. Kann man weder so noch so allgemein gültig sagen, sondern man muss immer den Einzelfall mit allen Details betrachten.

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  •  DeepB
  •   Bronze-Award
24.4.2018  (#5)
1) Das Gebäude steht nicht am Grundstücksrand
2) Ich habe es selbst per PHPP bereits durchgerechnet, der Energieausweis ist für mich somit irrelevant
3) Ich habe deutlich mehr Fensterfläche als vorgeschrieben

Es geht wenn dann nur um kleine Fensterflächen (zb eine Terassentür mehr, oder ein 200x140cm Fenster weniger

Was wäre denn bewilligungspflichtig (Vorarlberg)?

Vielen Dank
Daniel

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