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Abweichung vom Polierplan - falsche Höhe [NÖ]

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  •  WP_2012
  •  [NÖ]
  •  [Niederösterreich]
22.9. - 23.9.2014
8 Antworten 8
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Hallo,

ich bin schon länger hier am mitlesen und konnte viele praktische Datails für mich mitnehmen.
Zwischenzeitlich steht bei uns auch bereits der Rohbau und ich war mit der Arbeit der Baufirma bis zum derzeitigen Zeitpunkt sehr zufrieden. Die Arbeiten wurden pünktlichst erledigt und die Qualität passt grundsätzlich auch. Bis auf 1 wesentliches, aber grundlegendes Detail. Es hat sich bei der Vermessung bzw. beim Erstellen des Schnurgerüstes ein Fehler eingeschlichen.

Irgendwie hat es die Baufirma geschafft, das das Höhenmaß für die FOK +-00 nicht stimmt; also die Herstellung der Bodenplatte wurde rund einen halben Meter zu tief durchgeführt. So steht bei uns im Polierplan - welchen ebenfalls die ausführende Firma erstell hat folgendes Maß drinnen: FOK = 233,12 m ü.A.
Lt. Naturmaß sind es nun 232,66 m ü.A.
Drauf gekommen sind wir nur per Zufall, weil wir uns mit dem Nachbarhaus verglichen haben, welches nach uns erbaut wurde...

Nun ist das natürlich nicht mehr änderbar; nächste Woche kommen die Fenster.

Gibt es hier reelle Chancen auf die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen (zB xx% der Auftragssumme)? Ich hab ja etwas anderes "bestellt" als ich bekommen habe. Oder müssen hier irgendwelche daraus resultierende Nachteile nachgewiesen werden...? Unserer Meinung nach ist das schon ein grober Mangel, da es hier nicht nur um ein paar Zentimeter geht. Optisch ist das natürlich immer eine Geschmackssache, aber wir sind momentan tot unglücklich, weil das Haus unserer Meinung nach viel zu tief in der Lanschaft sitzt.
Danke für eure Hilfe!

  •  bauhh
22.9.2014  (#1)
Meines Erachtens definitiv ein schwerer ausführungsfehler nur halt leider nicht mehr behebbar!!!
schwierig zu beanstanden ist es wenn dadurch kein Mangel entsteht wie zb. falsch hinlaufendes Gefälle von der Straße und dadurch Wassereintritt oder Feuchtschaden.
Am besten gütlich lösen und vor allem den BM schriftlich darauf hinzuweisen.
Reelle Chancen seh ich hier schon.


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  •  bauhh
22.9.2014  (#2)
Ist von hier aber auch nicht professionell zu beurteilen.

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  •  Shelby
  •   Bronze-Award
22.9.2014  (#3)
Dann stimmt dein Baubescheid auch nicht mehr, oder?

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  •  WP_2012
22.9.2014  (#4)

zitat..
Shelby schrieb: Dann stimmt dein Baubescheid auch nicht mehr, oder?

Natürlich ist unser Bungalow nun dementsprechend falsch in der Höhe ausgeführt. Wobei mich das "Problem" in erster Instanz nicht so sehr tangiert. Das hat natürlich auch der Bauführer der Gemeinde über zu verantworten. Im Wesentlichen verstoßen wir glaub ich gegen keine Bauvorschriften, wenngleich es vermutlich meldepflichtig ist.

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  •  sir_rws
  •   Gold-Award
23.9.2014  (#5)
Ihr überschreitet keine maximalen Höhen - also nicht tragisch. Der Baufirma könnt ihr aber einiges abziehen für den Aushub/Abtransport (falls ihr nicht eine Pauschale vereinbart hattet). Damit meine ich dass ihr nur das zahlen braucht was es gekostet hätte wenn das Haus in der richtigen Höhe gebaut worden wäre.

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  •  thomasdoe
  •   Bronze-Award
23.9.2014  (#6)
ein gebäude das nicht dem bei der behörde eingereichten plan entspricht würd ich prinzipiell schon als tragisch ansehen.

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  •  Christian88
  •   Bronze-Award
23.9.2014  (#7)
Ich denke hier kann man von einem Qualitätsabzug sprechen! Ihr sitzt ja eben jetzt 50 cm tiefer als geplant. Sollte zB jemand vor euch hinbauen sind 50 cm niedriger nicht ganz so wenig. Meldepflichtig ja, aber würde mich auch nicht so tangieren. Diese kosten sollte sowieso die Baufirma tragen. Aber die Wohnqualität wird sicherlich in deinem Fall beeinträchtigt sein. Rechtlich kann ich leider nichts dazu sagen, würde mir hier aber doch einen Sachverständigenrat einholen. Vorher natürlich mit der Baufirma sprechen, wie eine Wiedergutmachung für diesen Fehler aussehen könnte. Dann kannst du selbst abwägen.

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  •  thomasdoe
  •   Bronze-Award
23.9.2014  (#8)
da gibt es einiges zu bedenken:
- gibt es dadurch sanitärgegenstände die sich unterhalb der rückstauebene befinden,
- ist die belichtung der fenster noch ohne weiteres gegeben,
- gibt es eine garage, wenn ja, rinnt dann das wasser rein....
- je nach bundesland kann dann die oib gelten, die schreibt dann plötzlich vor das das erdgeschoß so zu wählen ist, dass eine "überflutung" effizient verhindert wird...


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