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Abstand zur Grundstücksgrenze

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  •  marpa

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Gefinkeltes Problem! Ich baue in Hanglage und habe einen Keller incl. 2er daraufliegender Geschosse in Holz geplant. Bei der zuständigen Gemeinde wurde mir jetzt mitgeteilt, dass was die Abstandsregelung betrifft an jeweils drei Seiten der Keller nicht als Geschoß zählt und damit ein Abstand von 4m einzuhalten ist (da 50% der Seitenwände unter Erdniveau sind) da aber die Front zur Gänze herausragt muss das 3. (ohne keller 2.) Geschoß das 3,5m über die Frontkellerseite nach vorne auskragt

  •  marpa
18.2.2005  (#1)
Teil 2 - noch einen Abstand von 5m haben (was sich dann um genau 0,5m nicht ausgeht). Hat jemand eine Idee wie ich das Problem lösen kann ohne vor die Kellerfront einen 1,5m hohen Erdhaufen hinwerfen zu müssen bzw. das oberste Geschoß um 0,5m zu verkleinern? Ich dachte um nicht als Geschoß zu zählen darf der Keller im arithmetischen Mittel nicht mehr als 1,5m aus dem natürlich gewachsenen Boden hervorschauen – was bei mir der Fall wäre?

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  •  Michael
18.2.2005  (#2)
joke - Bürgermeister schmieren .....

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  •  Robert
18.2.2005  (#3)
Bauordnung - Es gibt in Österreich 9 Bundesländer und 10 Bauordnungen. emoji Daher wäre es wichtig das Bundesland zu kennen. Ich kenne mich nur in Wien und NÖ aus. Das mit dem Bürgermeister klappt wahrscheinlich nicht, weil auch immer ein Sachverständiger dabei ist.

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  •  marpa
19.2.2005  (#4)
Steiermärkisches Baurecht - Hab mich inzwischen selbst schlau gemacht und die eine oder andere Möglichkeit gefunden. z.B. als Geschoße gelten nur Räume die voll ausgebaut bzw zu Aufenthaltsräumen ausgebaut werden können. Der Aufenthaltsraum wiederum ist mit einer Höhe von 2,4m genau definiert. Eine andere Möglichkeit sehe ich darin noch 40cm tiefer zu gehen dann bin ich auch mit der Front zu 50% unter dem Niveau des natürlichen Bodens (+im Mittel unter 1,5m)und hätte eine Raumhöhe von ca. 2,8m für einen späteren Ausbau

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  •  iwaly
20.2.2005  (#5)
Abstand auszug steir. BO 1995 - (1) Gebäude1) sind entweder unmittelbar aneinander zu bauen oder müssen voneinander einen ausreichenden Abstand haben. Werden zwei Gebäude nicht unmittelbar aneinander gebaut, muss ihr Abstand mindestens so viele Meter betragen, wie die Summe der beiderseitigen Geschossanzahl, vermehrt um 4 ergibt (Gebäudeabstand).2)

(2) Jede Gebäudefront3), die nicht unmittelbar an einer Nachbargrenze errichtet wird, muss von dieser mindestens so viele Meter entfernt sein, wie die Anzahl der Geschosse vermehrt um 2 ergibt (Grenzabstand).4)5)

(3) Steht ein Gebäude an der Grundgrenze, so hat der Nachbar, sofern durch einen Bebauungsplan6) oder durch Bebauungsrichtlinien n

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  •  iwaly
20.2.2005  (#6)
Abstand auszug steir. BO 1995 - lies hier nach:


http://www.haeuslbauer.info/stmk.htm

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