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Abstand Nachbargrundstück Gebäudehöhe [NÖ]

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  •  Carlos99
  •  [NÖ]
  •  [Niederösterreich]
30.5. - 31.5.2010
8 Antworten 8
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Hallo zusammen,
werden unser Haus umbauen und das OG neu ausführen.
Hierbei möchten wir auch den Eingangsbereich aufstocken.
Wir befinden uns im ungeregelten Baulandbereich wofür es keinen Bebauungsplan gibt. Der Abstand zum Nachbar beträgt hierbei 2,42 Meter.
Das Gebäude sieht von der Seite folgendermaßen aus:

http://i45.tinypic.com/30rqxyo.jpgBildquelle: http://i45.tinypic.com/30rqxyo.jpg
Gibt es hier irgendwelche Einschränkungen bezüglich der Gebäudehöhe?
Der derzeitge Grundriss sieht so aus, wobei hier nur das Hauptgebäude ausgebaut ist, der Vorraum hat nur eine Höhe von ca. 3,6 Meter.

  •  Carlos99
30.5.2010  (#1)
Grundriss vom Bestand -
http://i45.tinypic.com/2e6bvb5.jpgBildquelle: http://i45.tinypic.com/2e6bvb5.jpg

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  •  Karl10
30.5.2010  (#2)
....."...und das OG neu ausführen.." - versteh ich richtig: OG hat´s bereits gegeben, wird abgetragen und neu aufgebaut???
Der seitliche Eingangsbereich wird auf dieselbe Höhe wie das erneuerte OG hichgeführt??
"...ungeregelter Baulandbereich..." bedeutet Niederösterreich???

Wenn das alles so zutrifft, meine ich folgendes:
Die Gebäudehöhe wegen des aufgestockten seitlichen Eingangsbereiches ist kein Thema, da das Gebäude ja bisher schon so hoch war. Ob nur ein Teil oder jetzt dann das Ganze ist nach § 54 NÖ Bauordnung nicht von Bedeutung, da es dadurch zu keiner auffallenden Abweichung der Gebäudehöhe kommt.
Von Bedeutung ist die Frage, ob die Erhöhung des Gebäudeteiles zu einer Beeinträchtigung des Lichteinfalles unter 45° bei seitlicher Abweichung von max. 30° für benachbarte Hauptfenster führen kann.



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  •  Carlos99
30.5.2010  (#3)
in NÖ - Du hast es absolut richtig verstanden!!
Der seitliche Eingangsbereich soll auf die selbe Höhe wie das erneuerte OG geführt werden.
Naja, das Gebäude hatte früher eine andere Dachform - siehe Bilder.

BESTAND:

http://i48.tinypic.com/sbngw6.jpgBildquelle: http://i48.tinypic.com/sbngw6.jpg
GEPLANT:

http://i49.tinypic.com/4jtffd.jpgBildquelle: http://i49.tinypic.com/4jtffd.jpg

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  •  Karl10
30.5.2010  (#4)
Wie heißt es so schön......ein Bild sagt mehr als tausend Worte:
Das stellt sich so ja ganz anders dar. Das Haus hatte ja früher gar kein volles Obergeschoss und seitliche Gebäudehöhen nur knapp überm Erdgeschoss. Nun soll ein komplettes Obergeschoss neu (und erstmalig) draufkommen. Daraus ergeben sich auch ganz andere neue Gebäudehöhen (insbesondere seitlich). Weiters wird nicht nur der bisherige seitliche Anbau aufgestockt, sondern die gesamte Gebäudetiefe. Du erweiterst das Gebäude somit nicht nur in die Höhe, sondern auch die gesamte rechte Seite. Damit verringert sich der Abstand zum rechten Nachbarn über die gesamte Gebäudetiefe auf 2,42 m.
In Summe geht es hier daher um einiges mehr, als du ursprünglich erkennen hast lassen.
Es ist diese Abänderung meines Erachtens daher sehr wohl eine Frage der Übereinstimmung mit den Vorgaben des § 54. D.h. ist bei der geplanten Erhöhung des gesamten Gebäudes und bei der Erweiterung hin zum rechten Nachbarn eine auffallende Abweichung zur bestehenden Bebauung gegeben??? Beantworten kann man das nur, wenn man die Gebäudehöhen und Gebäudeanordnungen der Umgebung genau kennt und analysiert.

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  •  Carlos99
30.5.2010  (#5)
Ergänzungen - In dieser Siedlung wurden in den 60er Jahren lauter ähnliche Häuser gebaut.
Fast alle dieser Häuser wurden in den letzten zig Jahren umgebaut.
Mein linker Nachbar hat seinen Eingangsbereich bis auf einen 3/4 Meter an meine Grundgrenze gebaut, jedoch nur ca. 3 Meter hoch.
Mein rechter Nachbar steht auf deutlich weiter weg von meiner Grundgrenze und hat zwei vollwertige Geschosse und darauf noch ein Walmdach sitzen (ist von der Gebäudehöhe her ähnlich wie meine Sollsituation).
Zwei Häuser weiter hat jemand das Haus so umgebaut, dass im Abstand von ca. 2,5 Meter zur Grundgrenze das Haus auch so hoch ist wie meines werden soll.
Daher glaube ich, dass es von der Ortsüblichkeit her keine Probleme geben dürfte.
Auch mit dem Lichteinfall unter 45° zu den Hauptfenstern habe ich geklärt, da gibt es kein Problem.
Meine offene Frage noch:
Ich halte im ungeregelten Bauland den Abstand zur Grundgrenze von der halben Gebäudehöhe nicht ein: Muss ich das unbedingt? (da ja einige meiner Nachbarn dies auch nicht tun)

Danke für Deine ausführlichen Antworten.

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  •  Karl10
31.5.2010  (#6)
Wenn´s rundherum gleichartig ausschaut, dann wirds nach § 54 wohl auch kein Problem sein.

Zu deiner letzten Frage: Du sprichst hier die Bestimmungen des § 50 NÖ Bauordnung an. Diese haben aber nur im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes Gültigkeit. Da ein solcher bei dir nicht vorhanden ist, kannst du diese Regelungen über den Bauwich vergessen. Es zählt hinsichtlich Anordnung (also Abstände zu den Grundgrenzen) nur § 54!! (und natürlich die Belichtungsfrage in Verbindung mit der Gebäudehöhe)

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  •  Clemens
  •   Bronze-Award
31.5.2010  (#7)
Lichteinfall - Der Lichteinfall unter 45° zu den Hauptfenstern betrifft laut Bauordnung allerdings nicht nur bestehende Gebäude sondern auch allfällige auf dem Nachbargrundstück bewilligungsfähige Gebäude. Die Brandschutzbestimmungen könnten hier auch noch relevant sein. Hier sind üblicherweise ja auch 3 Meter einzuhalten. Ich denke bei sehr strenger Auslegung der Bauordnung würde das so nicht bewilligt werden. Am besten einfach bei der zuständigen Behörde abklären.

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  •  Karl10
31.5.2010  (#8)
..Es gibt Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes, wonach auf die Belichtung zulässiger künftiger Hauptfenster auf dem Nachbargrundstück dann nicht Rücksicht zu nehmen ist, wenn bei Höhe und Anordnung keine auffallende Abweichung zur zugleich sichtbaren bestehenden Bebauung festgestellt wird. Nach der Schilderung von Carlos99 besteht keine auffallende Abweichung, daher kommt es auf die Belichtung zulässiger künftiger Hauptfenster nicht an.

Hinsichtlich Brandschutz scheint laut obiger Darstellung an der rechten Seite eine öffnungslose Wand zu sein. Kommt natürlich noch auf das Material an (was wir nicht kennen). Wenn dieses passt, wird vom Brandschutz her nichts einzuwenden sein, auch wenn´s weniger als 3 m sind.

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