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·gelöst· Abstand Fangmündung über Dach von daneben stehendem Gebäude (Vlbg.) [NÖ]

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  •  Ro78
  •  [NÖ]
  •  [Niederösterreich]
4.4.2023
2 Antworten | 2 Autoren 2
2
Hallo an alle,


Die Frage betrifft die OIB Richtlinie 3, Pkt. 5.1. und ist wohl eher für Fachleute - die Situation ist folgende :

Es gibt ein bestehendes zweistöckiges Wohnhaus. An einer Seite des Gebäudes soll, nur einige Meter entfernt, ein zweites kleines, einstöckiges, Wohngebäude errichtet werden. An der Seite des Bestandsgebäudes, an der das neue Gebäude steht, gibt es im EG und OG Fenster, im OG sind die Räume, zu denen die Fenster gehören, jedoch keine Aufenthaltsräume. Im EG schon.

Das neue Gebäude hat einen Edelstahlkamin. Die Frage ist nun : muss der Kamin (gemäß OIB 3) 3 Meter über den Fenstersturz der Fenster des EG (des neuen Gebäude) gezogen werden (weil es ja direkt davor steht, weniger als 10 Meter Abstand), oder muss es auch noch zusätzlich ÜBER den First bzw. Dach des Bestandsgebäudes gezogen werden? Im konkreten Fall wäre das um einige Meter höher und mit Aufwand verbunden.

Aus meiner Sicht geht aus der OIB Richtlinie nicht genau hervor, ob sich diese Regel, dass der Kamin 1 Meter über das Dach bzw. 50cm über First gezogen werden muss, nur auf das Gebäude zu dem der Kamin gehört bezieht, oder auch auf benachbarte Gebäude anzuwenden ist. Die Regel "3 Meter über Fenstersturz" ist schon auf andre Gebäude anzuwenden, das sieht man in den Erläuterungen.
Aber auch die Regel "Fangmündung über Dach ziehen" ?

Danke für eure Antworten!

Grüße, Robert


  •  Karl10
  •   Gold-Award
4.4.2023  (#1)

zitat..
Ro78 schrieb: dass der Kamin 1 Meter über das Dach bzw. 50cm über First gezogen werden muss,

Es sind 40cm über First gefordert und nicht 50cm!

Und: diese Regel betreffend "Fangmündung über Dach ziehen" bezieht sich sehr eindeutig nur auf das Gebäudedach zu dem die Mündung der Abgasanlage gehört. Da gibt es keinen Zweifel!




1
  •  Ro78
4.4.2023  (#2)
Danke Karl10 für deine Antwort !
Ist erfreulich, ich hoffe ich kann das Bauamt auch davon überzeugen dass sie hier die OIB falsch interpretieren ...

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