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Abnahme elektrischer Einrichtungen

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  •  rkl
28.10. - 6.11.2013
26 Antworten 26
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Hallo,

Eine Frage zur Elektroinstallation. Ich habe zu einem bestehenden Haus einen Zubau bzw. Umbau gemacht. In diesem Zuge wurde ein Subverteiler gesetzt und von diesem aus die Wohnung elektrisch versorgt. Muss diese Elektroinstallation von einem Elektriker abgenommen werden? Gibt es hier ein Gesetz in dem dies verankert ist? Wo kann dies nachgelesen werden? Kann es zu versicherungstechnischen Problemen führen falls dies nicht abgenommen wird.

Vielleicht kann mir hier jemand weiterhelfen.
Danke

  •  flomax
28.10.2013  (#1)
Was steht im Bescheid?

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  •  chris464
  •   Bronze-Award
28.10.2013  (#2)
wie auch immer das gesetzlich ist - es sollte in deinem interesse sein, dass einer der sich auskennt drüberschaut und das abnimmt.

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  •  rkl
28.10.2013  (#3)
Welcher Bescheid?!?

Ich selbst kenne mich mit dem Thema Elektroinstallation aus, bin aber nicht konzessioniert und kann darum keine Abnahme selbst durchführen.
Meine Frage war ob es versicherungstechnisch oder gesetzliche Vorgaben für eine offizielle Abnahme gibt.

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  •  flomax
28.10.2013  (#4)
naja du wirst ja den zubau eingereicht haben, da wird in der baubeschreibung drinnen gestanden sein dass zb. strom und wasser über den bestand angeschlossen werden, darauf wirst du einen baubescheid bekommen haben zum errichten, und hier steht dann auch drinnen was du alles bei fertigstellung vorweisen musst ( zb. elektroattest, rauchfangkehrerattest, etc. )

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  •  sir_rws
28.10.2013  (#5)
Bauführerbestätigung reicht ?

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  •  flomax
29.10.2013  (#6)
nein, wie gesagt er wird ja den zubau eingereicht haben, im baubescheid steht dann wh. auch dass er bei der gemeinde bei der fertigstellung ein elektrikerattest abgeben muss, daher stellt sich die frage nicht ob er es umbedingt braucht, weil er es ja abgeben muss, oder er hat damals angegeben keinen strom darin zu machen, dann müsste er keines vorlegen, aber dann ist es sein risiko, bzw. brennt die bude wegen einem "kurzen" ab, steigt dir wahrscheinlich die versicherung aus...

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  •  bautech
29.10.2013  (#7)

zitat..
sir_rws schrieb: Bauführerbestätigung reicht ?


Nö, tuts nicht. Eine E-Installation muss von einem akkreditierten Fachunternehmen geprüft werden, BM dürfen das nicht.

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  •  sir_rws
30.10.2013  (#8)
Bei unserer Garge genügt die BF-Bestätigung - laut Baugenehmigung und mehrfachem Nachfragen bei der zuständigen Baubehörde. NÖ Zentral.

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  •  flomax
30.10.2013  (#9)
kann sein, dann wurde aber davon ausgegangen dass du keinen "strom" in der garage hast...

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  •  sir_rws
30.10.2013  (#10)
Wer hat noch Sektionaltore mit Handbetrieb? ;o)

Ich habe jetzt nachgesehen. Verlangt wird Prüfprotokoll gem. ÖVE - allerdings nur wenn keine Bauführerbescheinigung vorgelegt wird. Baubescheid ist von 2010.

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  •  bautech
30.10.2013  (#11)

zitat..
sir_rws schrieb: Verlangt wird Prüfprotokoll gem. ÖVE - allerdings nur wenn keine Bauführerbescheinigung vorgelegt wird.


Wie jetzt, Du darfst ein Bauwerk ohne Bauführerbescheinigung errichten? Brauchts Ihr noch einen Amtssachverständigen? emoji

Jetzt mal ernsthaft, ich denk mir, dass is gesetzeswidrig...

ng

bautech

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  •  sir_rws
30.10.2013  (#12)
Ist falsch rübergekommen. Ich muss eine Bauführerbestätigung bringen - bringe ich keine dann muss ich Einzelnachweise wie z.B. Konformitätserklärung des Garagentorantriebes, statischer Nachweis Tragkonstruktion und eben auch dieses Prüfprotokoll bringen. Lege ich aber die Bauführerbestätigung vor dann brauche ich keine weiteren Einzelnachweise bringen.
So steht's in meinem Baubescheid Anno 2010.

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  •  bautech
31.10.2013  (#13)
Darf imho noch immer nicht sein - normalerweise musst eine Bauführerbestätigung (für die Richtigkeit der erbrachten Bautätigkeiten, Standfestigkeit, bewilligungsgemäße Ausführung, Einhalten der BO BO [Bauordnung/Baugesetz] etc etc etc) bringen für das Bauwerk - kein Kann, ein Muss!

tante edit:

kuck mal, NÖ BO 1996, §30 (Fertigstellung) Abs.2:

zitat..
Der Anzeige nach Abs. 1 sind anzuschließen:
1. bei einem Neu- oder Zubau eines Gebäudes (ausgenommen Aufstockung und Dachausbau) ein Lageplan mit der Bescheinigung des Bauführers oder der Eintragung der Vermessungsergebnisse über die lagerichtige Ausführung (§ 21 Abs. 6) des Bauvorhabens (2-fach),
2. bei anzeigepflichtigen Abweichungen (§ 15) ein Bestandsplan (2-fach),
3. eine Bescheinigung des Bauführers (§ 25 Abs. 2) über die bewilligungsgemäße Ausführung (auch Eigenleistung) des Bauwerks,
4. die im Bewilligungsbescheid vorgeschriebenen Befunde und Bescheinigungen.


Weiterführend der zitierte §25:

zitat..
§ 25 Beauftragte Fachleute und Bauführer
(1) Der Bauherr hat mit der Planung und Berechnung des Bauvorhabens Fachleute zu betrauen, die hiezu gewerberechtlich oder als Ziviltechniker befugt sind. Besitzt der Bauherr oder einer seiner Dienstnehmer selbst diese Befugnis, ist eine solche Betrauung nicht erforderlich.


Und für artfremde Gewerke kann der BM meines Wissens nach keine Haftung übernehmen, da er ja dafür - in besagtem Fall das Elektroattest nach ÖVE - kein akkreditiertes Fachunternehmen ist. Einzige Möglichkeit - bist Du Elektrounternehmer? emoji

Detto Blitzschutz - wennst den machst brauchst auch einen Elektriker, der Dir die normgerechte Ausführung mittels Prüfprotokoll bestätigt...

Der Fensterbauer muss den eventuellen Einbau von Sicherheitsverglasungen bei Bedarf bestätigen...
Bei wasserrechtlichen G´schichten muss der Brunnenbauer die bescheidgemäße Ausführung des Brunnens bestätigen, obwohl der BM die Schachtbauwerke bestätigen kann...

Oder vlt sind wir als Behörde einfach nur übergenau in solchen Sachen?

ng

bautech

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  •  sir_rws
31.10.2013  (#14)
Genau das von Dir als %30 (Sorry, hab kein Paragraphen-Zeichen am Pad) zitierte steht im Bescheid. Und ich verstehe das so dass man eine Bauführerbestätigung bringen muss!

Bei mir geht es dann noch weiter im Text, dass man eben wenn man keine Bauführerbestätigung bringt dann statt dessen Einzelnachweise einreichen muss - für mich heißt das: Entweder Bauführerbestätigung ODER Einzelnachweise.

Es handelt sich übrigens um eine alleine errichtete Garage, ohne Wohngebäude in der Nähe (das Haus kommt erst jetzt dazu).

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  •  bautech
31.10.2013  (#15)
Komische Vorgehensweise - widerspricht mMn der NÖ BO...
Mal von Anfang an:
- Du hast eine Garage errichtet - also ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben begonnen.
- Für ein bewilligungspflichtiges BVH nach §14 wird entsprechend dem §25 ein Bauführer verlangt - so weit, so gut!
- Diesen Bauführer musst Du bei Baubeginn bekanntgeben - §26 - soweit auch klar!
- Die §§27, 28 und 29 treffen hier nicht zu - keine keine behördliche Überprüfung, keine Mängelbehebung, keine Baueinstellung.
- Wobei wir wieder beim §30 angelangt sind.

§30 Abs. 3:

zitat..
3. eine Bescheinigung des Bauführers (§ 25 Abs. 2) über die bewilligungsgemäße Ausführung (auch Eigenleistung) des Bauwerks,
4. die im Bewilligungsbescheid vorgeschriebenen Befunde und Bescheinigungen.


Also beides - Bauführerbestätigung und Atteste (Atteste wenn gefordert - Bauführer sowieso!)

Der BF muss die bescheidgemäße Ausführung bestätigen, dazu hat er (und nur er) die Berechtigung.
Dass die Statik und das E-Attest und alles andere von einem anderen kommen kann - stimmt schon!
Aber die bescheidgemäße Ausführung darf ausschließlich der BF bestätigen... und ohne dieser Bestätigung keine Benützungsbewilligung.

Soweit meine Auslegung zum Thema...

ng

bautech

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  •  sir_rws
31.10.2013  (#16)
Punkt 4 sagt doch eh eindeutig

zitat..
4. die im Bewilligungsbescheid VORGESCHRIEBENEN Befunde und Bescheinigungen.


Das ist also eine Kann-Bestimmung. Da im Bescheid die Befunde nur subsidiär "vorgeschrieben" sind kann wohl die Beibringung unterlassen werden wenn die primäre Auflage (Bauführerbestätigung) erfüllt wird.

Aber Baurecht ist nicht mein Spezialgebiet - vielleicht sehe ich das einfach falsch. Hauptsache der zuständige Beamte ist mit der BF-Bestätigung zufrieden und erteilt die Benützungsbewilligung.

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  •  bautech
31.10.2013  (#17)
Nicht entweder 3 oder 4 - sondern 3 und 4...
Normalerweise sollt der ASV alle benötigten Atteste und Bestätigungen per Bescheid einfordern!
Aber mit "Hauptsache der zuständige Beamte ist zufrieden" hast schon recht..

ng

bautech

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  •  sir_rws
31.10.2013  (#18)
Mit "Kannbestimmung" meinte ich dass im Baubescheid die Beibringung von Attesten verlangt werden kann - wird keines explizit verlangt muss der Bauherr auch keines vorlegen ( laut Punkt 4). Steht irgendwo festgeschrieben dass bestimmte Nachweise immer gebracht werden müssen? Oder obliegt das der Baubehörde was sie verlangen?

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  •  bautech
1.11.2013  (#19)
Der Abs. 4 lässt den SV's mMn zuviel Spielraum - da hast Recht, der 4er ist eine Kann-Bestimmung.
Aber was mich von Anfang an irritierte ist die Tatsache, dass Du evtl ohne BF-Bestätigung vollenden könntest!
Das ist imho die Frechheit, die der BO BO [Bauordnung/Baugesetz] widerspricht! Und der Verzicht auf E-Atteste bei Vorlage der BF-Bestätigung ist für mein Dafürhalten auch sehr gewagt...
Aber im Sinne des TE's sei nochmal erwähnt, dass man schon aus Eigeninteresse heraus die E-Installation prüfen lassen sollte ...

ng

bautech

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
1.11.2013  (#20)
.Hallo ihr beiden (bautech und sir_rws)!

Es ist für mich immer wieder eine Überraschung, wie eindeutige und klare Dinge hier zerredet und missverständlich dargesetllt werden. Keine Frage, manche Gesetze sind (nicht nur für Laien) schwierig zu lesen, lassen viel Ermessens- und Interpretationsspielraum offen usw.
Aber gerade die Bestimmung des § 30 ist sehr einfach, klar und eindeutig geschrieben. Die Diskussion ist mir daher unverständlich, da ihr beide den Gesetzestext ja offensichtlich gelesen habt - und da dürfte es dann diese Diskussion nicht geben.
1. Baurechtlich ist völlig klar, dass nur jene Befunde und Bescheinigungen (zusätzlich zur Bauführerbescheinigung) mit der Fertigstellungsanzeige vorgelegt werden müssen, welche "im Bewilligungsbescheid" vorgeschrieben wurden. Was die Baubehörde nicht vorgeschrieben hat (aus welchen Gründen auch immer), muss auch nicht vorgelegt werden. - Und das war´s!!
2. Eine Bauführerbescheinigung ist nicht zwingend notwendig!! Wenn sie fehlt, dann macht die Baubehörde eine Überprüfung des Bauwerkes auf seine bewilligungsgemäße Ausführung. Dabei kann die Baubehörde - neben den im Baubescheid vorgeschriebenen Befunden und Attesten - weitere Atteste verlangen, und zwar bei solchen Themen, bei denen die bescheidgemäße Ausführung nachträglich nach Fertigstellung rein augenscheinlich nicht beurteilt werden kann.

Somit sind folgende obigen Beiträge nicht richtig:

zitat..
bautech schrieb: sir_rws schrieb: Bauführerbestätigung reicht ?
Nö, tuts nicht.

Doch, tut´s schon, wenn ein E-Attest im Bescheid nicht ausdrücklich vorgeschrieben wurde!

zitat..
bautech schrieb: Wie jetzt, Du darfst ein Bauwerk ohne Bauführerbescheinigung errichten?

JA! Zur "ERRICHTIUNG" brauchts IMMER einen Bauführer. Eine Bauführerbescheidnigung zur Fertigstellung aber nicht zwingend.

zitat..
bautech schrieb: Darf imho noch immer nicht sein - normalerweise musst eine Bauführerbestätigung (für die Richtigkeit der erbrachten Bautätigkeiten, Standfestigkeit, bewilligungsgemäße Ausführung, Einhalten der BO BO [Bauordnung/Baugesetz] etc etc etc) bringen für das Bauwerk - kein Kann, ein Muss

Falsch (siehe oben): es ist ein KANN und kein MUSS!!!!

zitat..
bautech schrieb: Der Fensterbauer muss den eventuellen Einbau von Sicherheitsverglasungen bei Bedarf bestätigen...
Bei wasserrechtlichen G´schichten muss der Brunnenbauer die bescheidgemäße Ausführung des Brunnens bestätigen, obwohl der BM die Schachtbauwerke bestätigen kann...

Nicht richtig! Der BAUFÜHRER bescheinigt die BEWILLIGUNGSGEMÄSZE Ausführung des Bauvorhabens und das war´s. Weitere Atteste oder Bescheinigungungen brauchts nur, wenn diese ausdrücklich vorgeschrieben wurden. Wenn nicht, dann eben nicht.

zitat..
sir_rws schrieb: Da im Bescheid die Befunde nur subsidiär "vorgeschrieben" sind kann wohl die Beibringung unterlassen werden wenn die primäre Auflage (Bauführerbestätigung) erfüllt wird.

NEIN!! Wenn Befunde vorgeschrieben wurden, dann sind sie auch beizubringen. Die BAuführerbescheinigung ersetzt diese Verpflichtung nicht.

zitat..
sir_rws schrieb: Steht irgendwo festgeschrieben dass bestimmte Nachweise immer gebracht werden müssen? Oder obliegt das der Baubehörde was sie verlangen?

In deinem Fall steht nirgendwo was zwingendes. Es obliegt der Baubehörde im Bescheid.

zitat..
bautech schrieb: Aber was mich von Anfang an irritierte ist die Tatsache, dass Du evtl ohne BF-Bestätigung vollenden könntest!
Das ist imho die Frechheit, die der BO BO [Bauordnung/Baugesetz] widerspricht!

NEIN! Widerspricht nicht der BAuordnung!

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  •  bautech
1.11.2013  (#21)
Wofür gibt's dann bitte den §30 Abs.2 Pkt.3?

Da verlangens nämlich definitiv eine Bestätigung des Bauführers über die bescheidgemäße Ausführung...
Und einige Sachen (Kanalisierung, RW-Leitungen, alle Einbauten halt) kannst im Nachhinein auch als Behörde nicht mehr so einfach kontrollieren!

ng

bautech

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