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Was mich vor allem interessieren würde ist ganz konkret: Galerie über einem Teil des Wohnzimmers und einem anderen angrenzenden Raum. Wie muss eine Treppe (vom Wohnzimmer in die Galerie) mindestens ausgeführt sein? Vielleicht ist das einfacher zu beantworten? Beste Grüße, Reinhard |
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Im Privatbereich kannst fast alles machen. |
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In der OIB-Richtlinie 4 steht 2.1.2 Zur vertikalen Erschließung sind Treppen oder Rampen herzustellen. Für den Zugang zu nicht ausgebauten Dachräumen sind auch einschiebbare Treppen oder Leitern zulässig. und im Bautechnikgesetz §2 hab ich gefunden 1. Ausgebauter Dachraum: ein Dachraum, a) in dem Einbauten vorhanden oder möglich sind, die durch Wände, Dachschrägen oder Decken umschlossen sind, b) der Übermauerungen bis höchstens 1,20 m über der Rohdeckenoberkante aufweist und c) in dem Fenster - außer in Giebelwänden - nur in Gaupenform oder als Dachflächenfenster ausgeführt werden; ein ausgebauter Dachraum ist in die Gesamtgeschoßzahl nicht einzurechnen; Wenn es als ausgebauter Dachraum zählt, wäre die Treppe dann wohl eine Nebentreppe, mit allen ihren Anforderungen lt. OIB 4. Zählt eine einfache Galerie als nicht ausgebauter Dachraum oder als ausgebauter Dachraum? (In der Galerie gibt es nur Boden, Dachschräge und eine Giebelwand) Reinhard |
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Jetzt zitiere ich mich gleich nochmal selber: In der Galerie sind Einbauten möglich, aber an einer Seite nicht durch Wände, Dachschrägen oder Decken umschlossen - daher kein ausgebauter Dachraum? |