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Rauchmelder NÖ [W]

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  •  Shelby
  •   Silber-Award
  •  [W]
  •  [Wien]
13.2.2017
3 Antworten | 3 Autoren 3
3
Ich plane gerade die Rauch/Brandmeldeanlage und habe mir daher die Anlage 2 (für NÖ angepasste OIB Richtline 2) hinsichltlich des Einsatzes von Rauchmeldern durchgelesen.

Unter 3.11 Rauchwarnmelder wird der Begriff 'Aufenthaltsräume' verwendet. Ist Dieser definiert? Welche Räume sind als Aufenthaltsräume zu werten?

  •  stretch4u
  •   Silber-Award
13.2.2017  (#1)
Ein kurzer Blick in die NÖ Bauordnung hätte genügt: emoji
§4 Begriffsbestimmungen, Absatz 2

zitat..
Aufenthaltsraum: ein Raum, der zum längeren Aufenthalt von Personen bestimmt ist (z. B. Wohn- und Schlafraum, Wohnküche, Arbeitsraum, Unterrichtsraum); nicht dazu zählen jedenfalls Badezimmer und Toiletten;


LG

1
  •  stecri
  •   Gold-Award
13.2.2017  (#2)
nicht dazu zählen jedenfalls Badezimmer
emoji das sag mal meiner Frau emoji emoji

1
  •  Shelby
  •   Silber-Award
13.2.2017  (#3)

zitat..
stretch4u schrieb: §4 Begriffsbestimmungen, Absatz 2


danke

1


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