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Bauland nicht aufgeschlossen [NÖ]

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  •  Markus2203
  •  [NÖ]
  •  [Niederösterreich]
8.1. - 12.1.2016
6 Antworten 6
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Hallo.

Ich hätte mal eine kurze Frage zur NÖ Bauordnung. Ich möchte nicht direkt am Bauamt nachfragen, weil ich dort wahrscheinlich keine kompetente Antwort erhalten werde und die Gemeinde nicht auf meine Vorhaben aufmerksam machen möchte.
Wir haben das Grundstück neben unserem Haus als Wertanlage gekauft und möchten dieses vorübergehend nutzen. Es handelt sich um Bauland Wohnen und ist nicht aufgeschlossen.

Was darf ich darauf errichten?
- Maschendrahtzaun, wenn ja mit betoniertem Punktfundament
- Gartenmauer aus Stein
- Raseneinfassungssteine
- Holzhütte für Hendl, wenn ja bis zu welcher Größe und mit welchem Fundament
- Pool oder Schwimmteich

Ich bedanke mich schon im voraus für eure Antworten!
Lg Markus

  •  Karl10
  •   Gold-Award
10.1.2016  (#1)

zitat..
Markus2203 schrieb: und ist nicht aufgeschlossen.

Deine Fragen sind ausschließlich rein rechtlicher Natur. Deine Angabe bez. "aufgeschlossen" ist rechtlich allerdings nicht präzise genug, um zu antworten. Was genau meinst damit?? Meinst du, dass das Grundstück zwar als Bauland gewidmet ist, aber den Status "Bauplatz" im Sinne der NÖ Bauordnung noch nicht aufweist??? Oder meinst du unter "aufgeschlossen" wie viele andere hier im Forum (leider!!) Kanal-, Wasser-, Stromanschluss udgl. Darauf kommts bei deinen Fragen allerdings überhaupt nicht an.

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  •  Markus2203
11.1.2016  (#2)
Hallo Karl10.
Danke für deine Rückfrage.
Ich habe gemeint, dass es sich bereits um aufgeschlossenes Bauland Wohnen handelt, aber die Aufschließungsabgabe noch nicht bezahlt und der Bauplatz damit auch nicht zum Bauplatz erklärt wude.
Lg
Markus



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  •  Karl10
  •   Gold-Award
11.1.2016  (#3)

zitat..
Markus2203 schrieb: dass es sich bereits um aufgeschlossenes Bauland Wohnen handelt, aber die Aufschließungsabgabe noch nicht bezahlt und der Bauplatz damit auch nicht zum Bauplatz erklärt wude.

Das ist aber ein Widerspruch in sich. Die Aufschließungsabgabe ist noch nicht vorgeschrieben/bezahlt und dennoch bezeichnest du das Grundstück als aufgeschlossen? Dann ist es eben noch nicht aufgeschlossen.

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  •  Markus2203
11.1.2016  (#4)
Bis vor 3 Jahren war es Bauland-Aufschließungszone und ist dann mit einem Gemeinderatsbeschluss zum Bauland geworden.
Derzeit ist es also Bauland Wohnen. Aufschließungsabgabe wurde nicht bezahlt - noch kein Bauplatz.

Was darf jetzt darauf errichtet werden?

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
11.1.2016  (#5)

zitat..
Markus2203 schrieb: - Maschendrahtzaun, wenn ja mit betoniertem Punktfundament?

Zwischen privaten Grundstücken darfst das errichten ohne wen fragen zu müssen. Einfach machen!
Gegenüber der Straße/Verkehrsfläche brauchst in jedem Fall eine Bauanzeige (wegen der Funktion "EINFRIEDUNG"). Weiters löst jegliche "EINFRIEDUNG" (egal in welcher technischen Ausführung) die Frage der Grundabtretung aus. Sollte eine Grundabtretung notwendig sein, dann brauchst du einen Teilungsplan - also eine Änderung der Grundgrenzen und diese zieht wiederum zwingend nach sich, dass du dein Grundstück zum Bauplatz erklären lassen musst. Dann ist die Aufschließungsabgabe fällig!
Zaun zwischen den privaten NAchbarn ist kein Problem, Einfriedung gegenüber der Verkehrsfläche zieht weitreichende Konsequenzen nach sich.

zitat..
Markus2203 schrieb: Gartenmauer aus Stein?

Als Einfriedung zum privaten NAchbarn brauchst du eine BAuanzeige. Gegenüber der Verkehrsfläche brauchst du ebenfalls eine Bauanzeige und es beginnt das selbe Spiel wie oben beim Maschendrahtzaun (Grundabtretung, Teilungsplan, Bauplatzerklärung, Aufschließungsabgabe...)

zitat..
Markus2203 schrieb: Raseneinfassungssteine?

Sind kein Thema und darfst in jedem Fall machen

zitat..
Markus2203 schrieb: Holzhütte für Hendl, wenn ja bis zu welcher Größe und mit welchem Fundament

Bis max. 10m² Grundfläche und max. 3m Gebäudehöhe brauchst eine Bauanzeige. Diese dürfte von der Gemeinde aber nicht akzeptiert werden, da es ein Bauland-Wohngebiet ist und hier ein Hühnerstall (auch wenn noch so klein) nicht zulässig ist. Wird das Gebäude größer, dann brauchst eine Baubewilligung, die du aus den selben Gründen nicht erhalten dürftest. Noch was: auf Fundament oder nicht Fundament kommts überhaupt nicht an (leider noch immer ein weit verbreiteter Irrglaube)

zitat..
Markus2203 schrieb: Pool oder Schwimmteich

die Herstellung von Schwimmteichen, Naturpools und Gartenteichen mit natürlicher Randgestaltung ohne Veränderung des umliegenden Geländes mit einer Wasserfläche von nicht mehr als 200 m² ist bewilligungs- und anzeigefrei, ebenso ein Pool bis max. 50m³ Fassungsvermögen. Kannst also ohne zu fragen auf dem Grundstück machen.

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  •  Markus2203
12.1.2016  (#6)
Danke Karl10 für deine ausführliche Erklärung!

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