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Schwierig! Landesregierung fragen - z.B.: 050 536-12484 - 2. ÖNORM A 2050
2.1 Die Vergabe von Bauaufträgen hat ... an den Bestbieter / Billigstbieter zu erfolgen. 2.2 Aufträge über Bauleistungen sind unter Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Grundfreiheiten sowie des Diskriminierungsverbotes entsprechend den Grundsätzen des freien und lauteren Wettbewerbes und der Gleichbehandlung aller Bewerber und Bieter, an befugte, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmer zu angemessenen Preisen zu vergeben. |