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Zaun Nachbargrundstück - Oberösterreich [OÖ]

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  •  Nase
  •   Bronze-Award
  •  [OÖ]
  •  [Oberösterreich]
6.5. - 8.5.2013
10 Antworten 10
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Hallo Gemeinde

Wie hoch darf ein Zaun zum Nachbargrundstück sein?
Welche Bezugspunkte werden für die Höhenmessung genommen?

Hintergrund:
Ich möchte einen Zaun aufstellen, aber die beiden Grundstücke sind sehr unterschiedlich hoch, da der Nachbargarten auf ca -0,3m und mein Grund auf ca +0,15m liegt. (Bezugspunkt ist die Gemeidestrasse, welche für uns alle als Nullpunkt im Einreichplan definiert wurde)

Der Nachbar möchte den Zaun natürlich so niedrig wie möglich, weil bereits die 0,45 m Geländehöhendifferenz ein Schachtelgefühl bei ihm erzeugen.
Ich möchte den Zaun ca.1,5m hoch machen, damit der Zaun auch eine Sichtschutzwirkung hat. (eventuell Maschendraht + Schilfmatten)
Laut Einreichplan-Nullpunkt würde unser Zaun dann absolut auf +1,65m liegen --> das bedeutet bei uns 1,5 m und beim Nachbar 1,95m hoch sein.

Ich wäre für eure Antworten dankbar, denn ich will noch vor dem Baubeginn die gesetzlichen Bedingungen kennen, bevor ich eine wahrscheinlich heiße Diskussion starten muss.
DANKE!!!
Liebe Grüße
die Nase

  •  creator
  •   Gold-Award
6.5.2013  (#1)
ich weiß nicht, wie du den zaun gestalten willst, - aber schau' dir mal §26 oö bauordnung an:

zitat..
Stützmauern und freistehende Mauern bis zu einer Höhe von 1,50 Meter über dem jeweils tiefer gelegenen Gelände;
Einfriedungen, soweit sie nicht unter § 25 Abs. 1 Z 14 fallen; Wild- und Weidezäune;


§ 25 Abs. 1 Z 14 leg.cit. lautet:

zitat..
14.
Stützmauern und freistehende Mauern mit einer Höhe von mehr als 1,50 Meter über dem jeweils tiefer gelegenen Gelände, sowie Stützmauern mit einer aufgesetzten Einfriedung mit einer Gesamthöhe von mehr als 2,50 Meter über dem jeweils tiefer gelegenen Gelände;


http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LROO&Gesetzesnummer=10000411&ShowPrintPreview=True

man misst zwar von jeweils tieferen grundstück, aber einfriedungen mit zaun bis 2,50m ist bewilligungsfrei. ob es einen ggf. anderslautenden bebauungsplan gibt, hast uns ned verraten...



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  •  Nase
  •   Bronze-Award
7.5.2013  (#2)
Danke für die rasche Antwort!

Bei uns gibt es keinen anderslautenden Bebauungsplan.

Eine Frage noch:
Inwiefern hat der Nullpunkt (der bei allen Nachbarn auf dem Einreichplan steht) Bedeutung für diese Höhen?
Der Nachbar hat sein Grundstück damals abgegraben, weil er die Erde woanders benötigte und daher ein niedrigeres Niveau als ich.
Zählt die Bemessungshöhe trotzdem ab seinem Grundstück oder ab Nullpunkt?

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  •  creator
  •   Gold-Award
7.5.2013  (#3)
ab nullpunkt. kläre das aber zur sicherheit noch mit dem baureferenten ab, ned dass die dann brösel machen, auch wenn's kein recht dazu hätten...
nächste frage wäre: wieviel m³ waren das beim nachbarn und hätte der dafür ned eine genehmigung gebraucht? hat er die ned, bingo...

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  •  kech
  •   Bronze-Award
7.5.2013  (#4)
Creator hat zwar grundsätzlich die richtigen Gesetzestexte zitiert, aber nicht vollständig. Du solltest auch § 29 BauTG berücksichtigen. Außerdem schreibst du von einem "Zaun" und nicht von einem Sockel mit aufgesetztem Zaun.
Der Nullpunkt ist mW für bauliche Maßnahmen im Sinn von Gebäuden relevant. Im Fall des Zaunes zum Nachbarn ist das vorhandene Gelände maßgeblich. Wenn der Zaun insgesamt beim Nachbarn eine Höhe von 1,95m erreicht, also unter 2m, solltest du mit deiner Argumentation kein Problem haben.

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  •  kech
  •   Bronze-Award
7.5.2013  (#5)
Geländeveränderung - @ creator
In OÖ werden Geländeveränderungen nicht nach dem Volumen berechnet, sondern die Höhe ist wesentlich. Somit ist egal, wieviel qm abgetragen oder angeschüttet werden. Geländeveränderungen bis 1,5m sind jedenfalls nicht einmal anzeigepflichtig.

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  •  creator
  •   Gold-Award
7.5.2013  (#6)
...? - §25 abs 1 z 8 oö bauordnung sagt

zitat..
8.
die Veränderung der Höhenlage einer nach dem Flächenwidmungsplan im Bauland gelegenen Grundfläche um mehr als 1,50 Meter;


jetzt hat der nachbar die 0,3m abgegraben - und die gretchenfrage ist halt: was hat er damit gemacht? irgendwo mehr als 1,5m hoch aufgeschüttet...?
wie gesagt

zitat..
ich weiß nicht, wie du den zaun gestalten willst

nur eine einfriedung einfach so mit maschendrahtzaun scheint mir aus der frage ned so wahrscheinlich... wenn's als sichtschutz dienen soll.

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  •  kech
  •   Bronze-Award
7.5.2013  (#7)
@ creator
"Irgendwo mehr als 1,5m angeschüttet" geht aber schon sehr in den Bereich der Spekulation und ist weder für das Zaunproblem relevant noch offensichtlich für Nase ein Thema. Eine Geländeveränderung über 1,5m wäre sowieso ohne entsprechende vorherige Beweissicherung schwer nachzuweisen.
Nase hat außerdem mitgeteilt, was ihm vorschwebt: Maschendraht + Schilfmatte, demnach kein Sockelmauerwerk oder gar eine Stützmauer.

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  •  Nase
  •   Bronze-Award
7.5.2013  (#8)
Ich habe vor, dass ich eine kleine Stützmauer betoniere, damit ich die Höhendifferenz ausgleiche. Auf diese Stützmauer würde ich dann den Maschendrahtzaun aufbringen.

Die 2m werde ich nicht überschreiten.

Was ich aber spannend finde: Was ist, wenn der Nachbar 1 m vor meiner Mauer sein Gelände nochmals etwas reduziert. (Also so eine Art Graben ausbildet) Dann muss ich ja meine Mauer nach dieser Geländehöhe kalkulieren, wenn ein Nullpunkt aus dem Einreichplan keine Bezugshöhe darstellt.

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  •  creator
  •   Gold-Award
7.5.2013  (#9)
na was soll man sonst mit 30cm großflächig - abgetragener erde machen, wenn ned woanders höher aufschütten? imho naheliegend.

der graben kann ja ned übers ganze gelände gehen, daher sehe ich da mal keine relevanz, aber das ist nur meine meinung. spannender ist, wo das wasser im graben hinrinnen soll....

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  •  kech
  •   Bronze-Award
8.5.2013  (#10)
Wenn dein Nachbar nicht einmal direkt an der Grundgrenze abgräbt, sondern 1 m entfernt, kannst du das ohnehin nicht verhindern, außer du kannst glaubwürdig argumentieren, dass sich das nachteilig auf dein Grundstück bzw. dein Sockelbauwerk auswirken würde.
In der von dir beschriebenen Größenordnung ist das aber imho keine Baurechtssache. Für Zivilrechtsangelegenheiten ist Creator dein Ratgeber.

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