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Servitutseintrag im GB erforderlich?

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  •  mikel
7.5. - 11.5.2008
4 Antworten 4
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Hallo an alle,

wir haben gerade eine kleine baurechtliche Diskussion mit unserem Bauherren zu führen:
und zwar geht´s darum, daß unser Grundstück von Fremdleitungen des Nachbargrundstückes versorgt wird, auf unserer Liegenschaft aber keine weitere Dienstbarkeit geduldet werden muss.
Auf dem Nachbargrundstück wird nun ein Servitut zur Duldung dieser Dienstbarkeit eingetragen. Jedoch will er auch auf unserem Grundstück ein Servitut eintragen lassen, daß uns als Nutzer dieser Fremdleitungen berechtigt (eine weitere Dienstbarkeit auf unserem Grundstück soll davon ausgenommen sein).
Jetzt habe ich schon viel darüber gelesen, daß die Dienstbarkeit im GB eingetragen sein muss, aber muss ich wirklich in meinem GB irgendein Recht zur Nutzung (quasi als Gegenpart) eintragen lassen?
Wäre für jegliche Aufklärung sehr dankbar!

lg,
Michael

  •  beratung-bau.at
8.5.2008  (#1)
Servitut - Meiner Ansicht nach können Sie von einer Privatperson nicht zu der Einräumung einer Dienstbarkeit auf Ihrem Grundstück verhalten werden. Hiezu müssten übergeordnete Interessen auf gesetzlicher Grundlage vorliegen. Ich rate Ihnen aber, die fachliche Beratung eines Notars oder Rechtsanwaltes in Anspruch zu nehmen ( z.B. www.fortshuber.at)

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  •  mikel
8.5.2008  (#2)
Recht zur Nutzung ins GB - Möglicherweise habe ich mich in meiner ersten Formulierung missverständlich ausgedrückt:
Und zwar geht es nicht um die Eintragung einer Dienstbarkeit auf UNSEREM Grundstück. Es geht laut Anwalt des Bauträgers vielmehr um eine Eintragung in unserem GB wo meine Rechte für die Benutzung der Fremdleitung eingetragen sind (aber eben keine Dienstbarkeit).

Kurz zusammengefasst: In meinem GB der Eintrag als (Be-)Nutzer der Fremdleitung, in Nachbar's GB der Eintrag als Last zur Duldung der Dienstbarkeit für unser Grundstück.

Meine Frage ist, ob soetwas üblich, irgendwie bedenklich oder nicht sogar in unserem Sinn sein sollte?

Vielen Dank für eure Meldungen emoji

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  •  TheMechanix
8.5.2008  (#3)
Servitut - Also wenn diese Fremdleitungsversorgung mittels Servitut im Nachbar-GB geregelt wird, dann wird das auch in eurem GB als Servitut eingetragen...der Unterschied ist, daß das Servitut beim Nachbarn in dienender Stellung im C-Blatt und bei euch in herrschender Stellung im A-Blatt eingetragen wird...ich würd' mich da an eurer Stelle auch bei einem Notar/Rechtsanwalt oder evtl. vielleicht beim Grundbuchsführer schlau machen...

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  •  creator
11.5.2008  (#4)
wie TheMechanix schon richtig schreibt - solltet ihr eure rechte auch bei euch im a-blatt eintragen lassen. zu klären ist allerdings, wozu der nachbar wirklich verpflichtet ist. so, wie ihr das schreibt, will er ja seine servitutspflichten euch gegenüber (verständlicherweise) so weit wie möglich einschränken => "Jedoch will er auch auf unserem Grundstück ein Servitut eintragen lassen, daß uns als Nutzer dieser Fremdleitungen berechtigt (eine weitere Dienstbarkeit auf unserem Grundstück soll davon ausgenommen sein)."
was heißt der text in der klammer? ich nehme an, der navchbar will nur für 1 bauvorhaben dienen und da ist eben die frage, ob er nicht für alle vorhaben auchf eurem grund dienen müsste. besser am bezirksgericht/grundbuchabteilung nachfragen.

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