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Zufahrt von Gemeindeweg verweigert [T]

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  •  mltirol
  •  [T]
  •  [Tirol]
12.9. - 29.9.2011
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Hallo Zusammen,

hab da ein Problem mit meiner Zufahrt. Mein Grundstück grenzt an einen gestehende Gemeindeweg an. Leider gibt es einen Gemeinderatsbeschluss der mir die Zufahrt verweigert und mich statt dessen zwingt über einen Privatweg auf Gemeindegrund (sofern es sowas überhaupt geben kann) zu zufahren. Ist das überhaupt rechtens oder kann mir die Gemeinde ohne einen Bebauungsplan oder örtl. Bauvorschrift die Zufahrt verweigern?

Bräuchte dringend hilfe auch wenn es professionelle Hilfe (Anwalt) ist.

Das Bauvorhaben befindet sich in Leutasch/Tirol

  •  pauli47
16.9.2011  (#1)
Zufahrt von Gemeindeweg verweigert - Hallo,
ich kenne zwar nicht die Tiroler Bauordnung, aber die Gesetzeslage dürfte ähnlich sein wie in Niederösterreich, zumal deine Angelegenheit auch das ABGB und das AVG berührt.
Die TBO ist unter folgenden Link verfügbar:
http://www.tirol.gv.at/themen/bauen-und-wohnen/bauordnung/bauordnung/
Zuerst sind einige Vorfragen zu klären:
Sind das Grundstück und Gemeindeweg im Bauland ? Klärung durch den Flächenwidmungplan (auf der Gemeinde, Du hast eine Recht auf Einsicht und Kopie)
Ist der "Gemeindeweg" eine private oder öffentliche Verkehrsfläche oder ist es nur ein Grundstück im Besitz der Gemeinde ? siehe Flächenwidmungsplan und Grundbuch/Vermessungsamt
Jedes Grundstück muss eine Zufahrt haben (öffentlich oder Servitut)
Servitut kann im Grundbuch eingetragen sein oder Gewohnheitsservitut. Wenn das Grundstück in Bauland umgewidmet wurde, muss die Zufahrt geklärt sein. Es kann auch für eine Aufschließungszone als Bedingung per Gemeinderatsbeschluss die Sicherung der Zufahrt festgelegt werden, dann ist aber noch kein sofort bebaubares "Bauland"
Hast Du einen Bescheid darüber erhalten, wenn nicht, verlange zumindest eine schriftliche Stellungnahme bzw Kopie des Gemeinderatsbeschlusses (müsste im öffentlichen Teil der GR-Sitzung behandelt worden sein).
Ich hoffe, ich habe Dir ein paar unverbindliche Ideen liefern können (bin kein Jurist, sondern Techniker)

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  •  mltirol
17.9.2011  (#2)
Also das Grundstück ist gewidmet und der angrenzende Gemeindeweg is auch eine Zufahrt für ander Grundstücke. Der gemeindebeschluß kam erst nach meinem kauf des Grundstückes zustande. In dem Beschluß werde ich gezwungen an einem Stichweg zuzufahren der an der Südwest Seite liegt wobei der bestehende Gemeindeweg an meiner Nordseite vorbei führt und dadurch natürlich für mich um einiges besser währe. Aber kann mir die Gemeinde wirklich die Zufahrt mit einem Gemeinderatsbeschluß verbieten?

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  •   x
27.9.2011  (#3)
Es ist ein Unterschied, ob eine Straße den Status eines "öffentlichen Gutes Straßen und Wege" oder nur den Status "Eigentum der Gemeinde" hat. In beiden Fällen ist die jeweilige Gemeinde Eigentümerin der Straße. In letzterem Fall kann der Gemeinderat als Verwaltungsorgan der Gemeinde als Träger von Privatrechten jederzeit wie ein Privater über die Nutzung oder Nichtnutzung entscheiden und auch zum Beispiel Servitutsverträge abschliessen.
Auch beim öffentlichen Gut Straßen und Wege muß der Straßenhalter seine Zustimmung geben. In diesem Fall müßte eine Ablehnung aber begründet sein. Zum Beispiel durch einen bestehenden Bebauungsplan oder durch einen Sachverständigen. Ein Grund für eine Ablehnung einer Zufahrt vom öffentlichen Gut Straßen und Wege wäre etwa die Schaffung eines Gefahrenpotentiales (unübersichtliche Kurve....) oder eine Behinderung des Verkehrsflusses bei einer Zufahrt von einer höherrangigen Straße.

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  •  mltirol
27.9.2011  (#4)
Das klingt ja schon mal super... also ist der Gemeinderatsbeschluss nur eine Wunschvorstellung und nicht wirklich zwingend oder doch?

Wo kann ich das den genauer nach lesen?

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  •  Karl10
  •   Silber-Award
28.9.2011  (#5)
.auch für Tirol dürfte von Bedeutung sein, ob der Weg Privatgrund der Gemeinde ist oder "Öffentliches Gut". Beim Privatgrund kann die Gemeinde natürlich absperren (wenn nicht schon Rechte ersessen wurden). Beim "Öffentlichen Gut" geht das nicht so ohne weiteres. Müsste entweder in die Richtung Entwidmung/Wegauflassung gehen oder über eine Verkehrsmaßnahme wie z.B. "Allgemeines Fahrverbot". (hat "X" weiter oben auch schon so gepostet)
Für all das wäre z.B. in NÖ ein Gemeinderatsbeschluss zu wenig. Kommt aber wahrscheinlich auch auf das Landesstraßengesetz an (wo ich jetzt aber nicht weiß, ob es ein solches in Tirol gibt und mit welchem Inhalt)

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  •  mltirol
29.9.2011  (#6)
also da der bestehende asphaltierte Gemeindeweg auch schon von dem Rest der Siedlung benutzt wird und am Ende auch noch der Wendeplatz ist gehe ich davon aus das dieser öffenliches Gut ist und auch weiterhin bleiben wird. Da auch noch mein, der Straße gegenüberliegenden Nachbarn ihre Zufahrt zu ihren Parkplätzen, Zufahrt zu einer Tiefgarage und zu einem Carport bestehen kann mir doch die Zufahrt auf mein genau gegenüberliegenden Grundstück nicht verwährt werden.



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