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Wien - Abstand zum Nachbarn [W]

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  •  x_sam
  •  [W]
  •  [Wien]
18.1. - 23.2.2013
15 Antworten 15
15
Hallo!
Gibt es eine Formulierung/einen Erlass in der Wiener Bauordnung, der den 3m-Abstand zum Nachbran außer Kraft setzt und zB auch nur 2 Meter Abstand erlaubt? Es ist kein Gartensiedlungsgebiet. Bauklasse I/II, ogk, 6,5 Meter...
DANKE!

  •  ma2412
18.1.2013  (#1)
§79 - besagt:

zitat..
§ 79. (1) Der Vorgarten ist der an der Baulinie, Straßenfluchtlinie oder Verkehrsfluchtlinie gelegene Grundstreifen, der frei bleibt, wenn durch den Bebauungsplan das Anbauen eines Gebäudes an diesen Fluchtlinien untersagt ist. Seine Tiefe beträgt 5 m, soweit im Bebauungsplan durch Fluchtlinien nicht eine andere Tiefe festgesetzt wird.

(2) Fenster, die gegen Nachbargrenzen gerichtet sind, müssen von diesen mehr als 2 m entfernt sein; ausgenommen davon sind Fenster gegen öffentliche Erholungsflächen.

(3) In der offenen Bauweise muss der Abstand der Gebäude von Nachbargrenzen in den Bauklassen I und II mindestens 6 m, in der Bauklasse III mindestens 12 m, in der Bauklasse IV mindestens 14 m, in der Bauklasse V mindestens 16 m und in der Bauklasse VI mindestens 20 m betragen. Die Fläche, die zwischen den Nachbargrenzen und den gedachten Abstandslinien liegt, wird als Abstandsfläche bezeichnet. In die Abstandsflächen darf mit Gebäuden auf höchstens die Hälfte des Abstandes an die Nachbargrenzen herangerückt werden, wobei die über die gedachte Abstandslinie hinausragende bebaute Fläche je Front in den Bauklassen I und II 45 m2, in der Bauklasse III 90 m2, in der Bauklasse IV 105 m2, in der Bauklasse V 120 m2 und in der Bauklasse VI 150 m2 nicht überschreiten darf; insgesamt darf diese über die gedachte Abstandslinie hinausragende bebaute Fläche auf demselben Bauplatz in den Bauklassen I und II 90 m2, in der Bauklasse III 180 m2, in der Bauklasse IV 210 m2, in der Bauklasse V 240 m2 und in der Bauklasse VI 300 m2 nicht überschreiten.

(4) In der gekuppelten, in der offenen oder gekuppelten und in der Gruppenbauweise gelten die Bestimmungen des Abs. 3 für alle jene Gebäudefronten, die nicht an die Grundgrenze angebaut werden.

(5) ....

(6) Vorgärten, Abstandsflächen und sonstige gärtnerisch auszugestaltende Flächen sind, soweit auf diesen Flächen zulässige Bauwerke oder Bauwerksteile nicht errichtet werden, gärtnerisch auszugestalten und in gutem Zustand zu erhalten. Befestigte Wege und Zufahrten, Stützmauern, Stufenanlagen, Rampen uä. sind nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß zulässig. Darüber hinaus sind Schwimmbecken bis zu einem Gesamtausmaß von 60 m3 Rauminhalt zulässig; diese müssen von Nachbargrenzen einen Abstand von mindestens 3 m haben, sofern der Nachbar nicht einem geringeren Abstand zustimmt.
.


Hast also offene oder gekuppelte Bauweise - wie kommen da die 3m zustande? Aber egal - Unterschreitung ist in der Bauordnung imho nicht vorgesehen. Gibt zwar den § 69, aber mit dem kommst eher net durch und dauert seeehr lange ohne Vitamin B.

Sonst gäbe es nur die Möglichkeit, dass der Flächenwidmungsplan eine Sonderbestimmung (TB=Textliche Bestimmung) vorsieht, welche Abweichungen zulässt.

http://www.wien.gv.at/flaechenwidmung/public/start.aspx

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  •  bautech
18.1.2013  (#2)
Steht eh oben - ogk wäre alles meiner Meinung nach! - Also imho
o - offen

oder

g - geschlossen

oder

k - gekuppelt

Also alle Bebauungen möglich?

Prinzipiell ist 3 Meter Mindestabstand zu halten wg dem Brandschutz... evtl Glasbausteine in EI90?

ng

bautech

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  •  ma2412
18.1.2013  (#3)
kleine Korrektur die Wiener Bauordnung ist vieles liberal (ganz freie Wahl)aber sicher net emoji - Legende:

http://www.wien.gv.at/stadtentwicklung/flaechenwidmung/planzeigen/zeichen-bebplan.html

Habe es jetzt in einen anderen Posting nachgelesen - ist offen oder gekuppelt (o = offen, gk=gekuppelt)



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  •  x_sam
18.1.2013  (#4)
DANKE für die Antworten, hat mir schon geholfen!

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  •  bautech
18.1.2013  (#5)
Bei gekuppelter BW - sind trotz alledem 3 Meter (wg Brandüberschlag) Abstand zum Nachbargrundstück einzuhalten...

ng

bautech

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  •  ma2412
18.1.2013  (#6)
@ bautech - Mag schon sein - aber der obige Paragraf besagt:

zitat..
(4) In der gekuppelten, in der offenen oder gekuppelten und in der Gruppenbauweise gelten die Bestimmungen des Abs. 3 für alle jene Gebäudefronten, die nicht an die Grundgrenze angebaut werden.


=

zitat..
(3) In der offenen Bauweise muss der Abstand der Gebäude von Nachbargrenzen in den Bauklassen I und II mindestens 6 m, in der Bauklasse III


Lese das als Abstand von mindestens 6 m ...

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  •  bautech
18.1.2013  (#7)
Dann lies mal weiterWeiter unten steht was von Halbierung des Abstandes in Bezug auf die Abstandsfläche (zitieren mitn Smartphone is leider nes meins)...

Jetzt müsst sich der TE errechnen, ob die Fläche ausreichend wäre, um auf 3 Meter zum Nachbarn rücken zu dürfen..

ng

bautech

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  •  ma2412
19.1.2013  (#8)
Sorry Hatte nicht bis zu Ende gelesen und hast recht. Wird wohl beim TE mit den 3m zutreffen.

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  •  bautech
19.1.2013  (#9)
Ich muss ja nicht recht haben - rausfinden kanns nur der TE -
Wir wissen nicht, wie tief sein geplantes Haus werden soll - ergo wissen wir die sog. "Abstandsfläche" auch nicht...

Aber unter die 3 Meter darf er dezidiert nicht... ausser mit EI30-Fenstern emoji

ng

bautech

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  •  x_sam
19.1.2013  (#10)
Danke - für die zahlreichen Antworten.
Das mit den 3 Metern Abstand zum Nachbarn ist mir klar. Ich hatte jedoch den Eindruck, ohne das "Naturmaß" zu nehmen, dass ein zukünftiger Nachbar eim Bau einen geringeren Abstand als die besagten 3 Meter eingehalten hat. Ich habe dann blauäugig auf http://www.wien.gv.at/flaechenwidmung/public/start.aspx den Abstand nachgemessen, kam immer auf 2 Meter...das hat mich verunsichert. Jedoch dürfte diese Karte inkl. Messfunktion doch nicht 100% genau sein, eine Auskunft bei der Baupolizei hat ergeben dass des Nachbars Bauvorhaben einwandfrei (3 Meter) abgewickelt wurde. Werde jedoch interessehalber bei der nächsten Grundstücksbegehung einen Laser hinhalten zur Messung. Dass mir mein Einschäzungsgefühl was Längen betrifft so einen Strich durch die Rechnung gemacht hat will ich mir nun noch selber "beweisen".


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  •  Sektionschef
  •   Silber-Award
24.1.2013  (#11)
Eine Ausnahme könnte auch sein, wenn es sich beim Nachbarhaus um einen Altbestand handelt, also früher war da schon mal ein Haus mit geringerem Abstand dort und wurde jetzt nur saniert. Aber ich denke, es handelt sich hier ja um einen Neubau, oder?
mfg
Sektionschef


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  •  mycastle
24.1.2013  (#12)
Oder noch Nebengebäude - und die werden von der Wr. Baubehörde großzügig ausgelegt, auch die einzigen WC ( eines Gewerbebetriebes) wurden ins etwas niedrigere "Nebengebäude! gelegt und direkt an die Grenze gebaut,
also soll dein ZT kreativ denken und planen

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  •  x_sam
24.1.2013  (#13)

zitat..
Aber ich denke, es handelt sich hier ja um einen Neubau, oder?


Ja, ist ein Neubau.

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  •  bautech
25.1.2013  (#14)
Wie neu? - So neu, dass sich zwischen Errichtung und Gegenwart bereits die Grundgrenzen geändert haben?
Evtl steht die Einfriedung auch nicht lagerichtig...

ng

bautech

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  •  x_sam
23.2.2013  (#15)
Mit einem Laser freihand vom BM gemessen: Abstand 2,88 Meter...
Passt also so ungefähr

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