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Werkvertrag mit Generalunternehmer

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  •  Trollusia
15.8. - 19.8.2013
7 Antworten 7
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Hallo zusammen,

wir bauen demnächst mit einem Generalunternehmer unser Einfamilienhaus.
Wir haben nun einen Werkvertrag erhalten.
Meiner Ansicht nach fehlen so Punkte wie "es wird nach ÖNORM etc. gebaut".

Was muss eurer Meinung nach unbedingt in so einem Werkvertrag festgehalten werden?
Danke für eure Hilfe.

rg

  •  atma
  •   Gold-Award
15.8.2013  (#1)
ja... und die entsprechenden önormen solltens dir auch geben...

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  •  gloitom
  •   Gold-Award
15.8.2013  (#2)
Die ÖNORM hinkt meist dem Fortschritt hinterher.
Für Konsumentengeschäfte gilt IMHO rein gesetzlich eine leistung wie VERSPROCHEN (=beworben!) und mindestens technisch durchschnittlich bis state of the art vereinbart. Stand der Technik würde es wohl eher treffen.

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  •  Trollusia
15.8.2013  (#3)
danke zunächst für eure Rückmeldungen.
Als Vertragsgrundlage wird die ÖNORM B2110 angeführt. Diese hat ja meines Wissens nach nur was mit der Beauftragung eines Generalunternehmers im allgemeinen zu tun.

Noch eine Info: Wir bauen ein Passivhaus. Gibt es dafür eine Norm, Vorschrift etc.?

Als ich den Baumeister auf eine Norm ansprach hat er gemeint, dass er eh lt. bewilligtem Einreichplan baut. Dieser sagt ja aber nichts über die Auführungsqualitäten aus, oder?

Noch eine Frage.

Was versteht man unter
Deckungsrücklass:10% bei Teilrechnungen
Haftrücklass: 5% bei Schlussrechnung (Ausgelöst mittels Bankgarantie)

Danke für eure Hilfe.

lg rg

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  •  sir_rws
15.8.2013  (#4)
Den deckungsrücklass behält sich der Auftraggeber ein (er zählt um diesen weniger aus) - Hintergrund ist dass der tatsächliche Leistungsstand geringer sein könnte als der Auftraggeber annimmt bzw. Der Auftragnehmer verrechnet hat.

Der Haftrüvklass wird von der Schlussrechnung einbehalten und soll dazu dienen evt. Später auftretende Mängel beheben lassen zu können wenn der Auftragnehmer insolvent ist oder einfach meint er brauche nichts reparieren. Wird meist für die Dauer der Gewährleistung/Garantie einbehalten.

Die bankgarantie ist eine Art Schuldschein welche den Empfänger berechtigt die vereinbarte Summe SOFORT von der ausstellenden Bank zu erhalten. Firmen geben eine solche Bankgarantie gerne her wenn sie dafür im Gegenzug den Haftrüvklass sofort ausbezahlt bekommen. Bankgarantien kosten meist mind. 75,- (muss die Firma zählen -es sei denn sie haben gestimmt die Kosten zu übernehmen. Was aber schwachsinnig wäre).

Übrigens sind die %-Sätze ungewöhnlichhoch. Meist gibts nicht mehr als 7% Deckungsrücklass und 3% Haftrüvklass. Ist aber Vereinbarungssache.

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  •  Trollusia
15.8.2013  (#5)
danke für deine erklärung. hohe prozentsätze sind ja in dem fall gut. lg r

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  •  nichtraucher
17.8.2013  (#6)

zitat..
Trollusia schrieb: hohe prozentsätze sind ja in dem fall gut.


Ich glaube dass das nicht so gut ist. Stellen Sie sich vor das bei einem Generalunternehmer tatsächlich 100.000€ kosten. Alle Rechnungen von ihm sind innerhalb von 30-60 Tage fällig. Glauben Sie jetzt wirklich dass er Ihnen 5-15% von der Auftragssumme innerhalb von 12-36 Monate nachlassen wird?
Ein anderes Beispiel. Den Generalunternehmer haben die geleisteten Arbeiten 100.000€ gekostet und Sie haben ihm 110.000€ bezahlt. Auf die restlichen 5-15% kann er dann auch 5 Jahre warten.
Die ÖNORM B2110 ist vielen Baumeistern, Architekten und Rechtsanwälten nicht zu 100% bekannt.
Alle die nach der B2110 arbeiten haben nie finanzielle Probleme. Das ist wie im Gesetz, Recht haben und Recht bekommen bedeutet nicht dasselbe.
Weiter bin ich davon überzeugt dass Sie Ihr Generalunternehmer nicht darauf hingewiesen hat das bei Regierechnungen kein Deckungsrücklass einzubehalten ist.
Ich finde das man kleine Projekte mit kleineren Firmen abwickeln sollte und das eine Baubeschreibung ohne wenn und aber geschrieben werden sollte die auch beide Seiten verstehen.
Wenn Sie anderer Meinung sind kaufen Sie gleich zwei ÖNORMEN B2110 von Hermann Wenusch und geben Sie eine Ihrem Rechtsanwalt. Wer weiß wann Sie es brauchen werden.


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  •  joski
  •   Gold-Award
19.8.2013  (#7)
Bauaufsicht - ich glaube, dass dies der klassische Grund ist eine Bauaufsicht zu beauftragen. Wenn schon die einfachsten bautechnischen Begriffe nicht eindeutig sind, wie soll dabei ein Passivhaus mit Luftdichte, Blower Door test, etc. entstehen.

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