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·gelöst· Wegerecht immer notwendig wenn keine Anbindung an Straße? (Bgld.) [NÖ]

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  •  Ro78
  •  [NÖ]
  •  [Niederösterreich]
13.9. - 14.9.2023
3 Antworten | 3 Autoren 3
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Hallo,
Benötige ich bei einem Baugrundstück, das keine Anbindung an die Straße hat, sondern durch ein ca. 15 Meter breites (Abstand unser Gst. und Straße = 15m) Grundstück von der Straße getrennt ist auch ein grundbücherlich eingetragenes Wegerecht, wenn der Besitzer beider Grundstücke derselbe ist?
Und ganz generell, wo bzw. in welchem Gesetz wird das geregelt?
Bauordnung und Raumordnungsgesetz ja wohl nicht.
Das Grundstück ist im Burgenland.
Danke im Voraus !
Robert

  •  klim18
13.9.2023  (#1)
Burgenländisches Baugesetz

§ 3  Zulässigkeit von Bauvorhaben
(Baupolizeiliche Interessen) Bauvorhaben sind nur auf für die Bebauung geeigneten Grundstücken zulässig, wenn sie
[....]
6. verkehrsmäßig erschlossen sind und ihre Ver- und Entsorgung gewährleistet ist.
Andere Sicherstellung ist meiner Meinung nach nicht denkbar, weil der Eigentümer in Zukunft ja wechseln kann.



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  •  Karl10
  •   Gold-Award
13.9.2023  (#2)

zitat..
klim18 schrieb: Andere Sicherstellung ist meiner Meinung nach nicht denkbar, weil der Eigentümer in Zukunft ja wechseln kann.

Das ist nicht richtig. Ein Servitut liegt am Grundstück und nicht an der Person. D.h. wenn das Wegerecht als Dienstbarkeit im Grundbuch bei den Grundstücken eingetragen ist, dann gilt das unabhängig davon, wer da grad Eigetümer ist. Jeder (auch künftige) Eigentümer muss sich daran halten. Das beantwortet daher auch die Frage:

zitat..
Ro78 schrieb: ein grundbücherlich eingetragenes Wegerecht, wenn der Besitzer beider Grundstücke derselbe ist?

Es geht nicht um den EIGENTÜMER, sondern um nur um die Grundstücke. Daher ist es völlig belanglos, wenn dir beide Grundstücke gehören.

Somit wird die Forderung des § 3 Zif. 6 Baugesetz nach "verkehrsmäßig erschlossen" mit einem grundbücherlich einverleibten Servitut erfüllt, da damit ja die Anbindung und Erreichbarkeit der öffentlichen Verkehrsfläche gegeben bzw. sichergstellt ist.




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  •  Ro78
14.9.2023  (#3)
Alles klar, dann stehts doch in der BO BO [Bauordnung/Baugesetz].
Danke herzlich !

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