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Was bedeutet "Straßengrundabtretung"

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  •  KPB
29.10. - 5.11.2013
14 Antworten 14
14
Hallo,

ich wälze hin und wieder die NÖ Bauordnung, während ich von meinen Plänen zur Errichtung einer Garage träume. Immer wieder fällt mir diese Straßengrundabtretung auf, die bei diversen Bauprojekten zum Tragen kommen kann/kommt.

Aber was ist das bzw was heißt das genau? Verstehe ich das richtig, dass wenn man etwas bauen möchte einem die Gemeinde noch was vom Grund abzwicken kann? Immer? Von Fall zu Fall unterschiedlich? Wieviel wird da abgezwackt? Und bezahlt wird auch nur unter Umständen?

Wäre nett wenn mich jemand mal aufklären könnte.

Danke!

  •  chris5020
  •   Gold-Award
30.10.2013  (#1)
Das war bei meinem Vorbesitzer auch so, im Zuge der Bauplatzerklärung musste er gut 1m von seinem Grundstück an die Stadt abtreten für einen eventuell später kommenden Gehsteig, war entlang der Flucht der Zäune von den Nachbarhäusern.
Bekommen hat er dafür glaub ich so gut wie nix, ein paar Euro / m²

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  •  samoth
  •   Gold-Award
30.10.2013  (#2)
richtig, das gibt´s in der Steiermark auch, dass man ggf. für den Gehsteig Grund abtreten muss...

lg
tom

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  •  bautech
30.10.2013  (#3)

zitat..
chris5020 schrieb: war entlang der Flucht der Zäune von den Nachbarhäusern.


Das kommt mMn dann vor, wenn die Grundstücke noch "willkürlich" geteilt sind, und somit keine einheitlich breite Strasse (bzw Strassenzug mit den erforderlichen Mindestbreiten) errichtet werden kann... mit den Jahren sind die Anforderungen an Mindestbreiten (Fahrbahn und Gehsteige) grösser geworden, also wird auch mehr Grund für öffentliche Verkehrswege benötigt.

Und den "geringen" Betrag, den Du normalerweise abgegolten bekommst, nennt man Verkehrswert eines Grundstücks, der wird durch das jeweilige Land (Landesregierung) durch die Finanzabteilung bewertet...

@Karl10 - bitte nicht steinigen, wenn ich nicht ganz die richtigen Worte bzw Ausdrücke verwendet hab.

ng

bautech

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  •  Lenny77at
30.10.2013  (#4)
bei mir......war das auch so - habe 1.165m² gekauft und 116m² davon der Gemeinde abtreten (schenken) müssen!für Strasse/Gehweg usw....
lg
Lenny

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
30.10.2013  (#5)
.

zitat..
bautech schrieb: Und den "geringen" Betrag, den Du normalerweise abgegolten bekommst, nennt man Verkehrswert eines Grundstücks, der wird durch das jeweilige Land (Landesregierung) durch die Finanzabteilung bewertet...

Bitte schnell vergessen - das ist absolut falsch

zitat..
chris5020 schrieb: für einen eventuell später kommenden Gehsteig

Nicht nur für den Gehsteig......

Konkret geht´s um folgendes:
Grundeigentümer sind verpflichtet, Grundflächen zwischen den Straßenfluchtlinien ins Öffentliche Gut der Geminde abzutretn - und zwar KOSTENLOS bzw. du musst auch noch den Teilungsplan zahlen.

Es gibt verschiedene Anlässe für solche Abtretungen:
- Änderung der Grundstücksgrenzen (z.B. bei der PArzellierung)
- Herstellung von Einfriedungen
- Errichtung von Carports
- Baubewilligung für ein Gebäude
- Baubewilligung für eine Abtsellanlage für Kraftfahrzeuge

Kostenlos muss bei beidseitiger Verbauung bis max. 7 m Abstand von der Mitte der Verkehrsfläche abgetreten werden (das ist alles zusammen, also inkl Gehsteig, Parkstreifen, Straße, Radweg usw.; d.h. "Mitte der Verkehrsfläche" muss nicht gleichbedeutend sein mit der "Mitte der Straße"). Darüber hinaus gibts Entschädigung in Höhe Verkehrswert.
Bei einseitiger Verbauung gibts erst Geld bei mehr als 14 m Gesamtbreite der Verkehrsfläche.

Die Straßenfluchtlinie, welche für das Ausmaß der Abtretungsfläche maßgeblich ist, ist als "Grenze zwischen öffentlichen Verkehrsflächen und anderen Grundflächen" definiert und wird entweder in einem Bebauungsplan exakt bestimmt oder - wenn es einen solchen nicht gibt - mit Bescheid festgelegt.

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  •  bautech
30.10.2013  (#6)
Woher kommt dann der Verkehrswert, wenn ich fragen darf?

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
31.10.2013  (#7)
..

zitat..
bautech schrieb: Woher kommt dann der Verkehrswert, wenn ich fragen darf?

Verkehrswert ist der Preis, der bei Veräußerung einer Sache üblicherweise im redlichen Geschäftsverkehr dafür erzielt werden kann. Die besondere Vorliebe und andere ideelle Wertzumessungen für eine Sache durch einzelne Personen haben dabei außer Betracht zu bleiben. Man ermittelt den Verkehrswert eines Grundstückes in der Regel in einem sogenannten Vergleichswertverfahren, d.h. der Wert ist durch Vergleich mit im redlichen Geschäftsverkehr tatsächlich erzielten Kaufpreisen vergleichbarer Grundstücke zu ermitteln.
Lange Rede kurzer Sinn: der Verkehrswert ist der ortsübliche Preis für derartige Grundstücke.
Im Anlassfall (entschädigungspflichtige Abtretung) hat die Gemeinde dem Betroffenen diesen Verkehrswert der abzutretenden Fläche zu entschädigen. Bestehen unterschiedliche Meinungen über die Höhe des Wertes, ist dafür ein Sachverständiger für Liegenschaftsbewertung beizuziehen. Die Finanzabteilung des Landes bewertet da gar nichts und ist in keiner Weise dafür zuständig....

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  •  bautech
31.10.2013  (#8)

zitat..
Karl10 schrieb: der Verkehrswert ist der ortsübliche Preis für derartige Grundstücke.


Genau so habs ich auch gesehen - aber ich hab meinen Fehler bereits gefunden...
Kleines Beispiel:
Wir als Erhalter öff. Gutes haben uns öff. Wassergut - Eigentum der Republik Ö einverleibt, lange Geschichte...
Hierfür wurde uns vom Land NÖ ein Verkehrswert vorgeschlagen, der für unser Dafürhalten eindeutig zu hoch war.
Dann kam besagter SV - dieser war allerdings vom BMF und vom Land beauftragt, hier liegt mein Fehler, sry - um den Verkehrswert neu zu beurteilen...

Jetzt hätt ich noch eine Frage: diese entschädigungspflichtige Abtretung kommt erst bei einer Grenzwertüberschreitung der obig genannten Breiten zum Tragen oder gibts dafür auch andere Gründe?

danke und ng

bautech

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  •  KPB
31.10.2013  (#9)
Hallo, guten Morgen und erst mal Danke für die zahlreichen Antworten.

Tja ich weiß nicht wie ich das finden soll. Willst du was bauen musst du nicht nur Geld, sondern auch Quadratmeter blechen...

Ist das ausnahmslos so anzuwenden oder geht es da primär um ein noch nicht (ganz) aufgeschlossenes Gebiet? In meinem Fall ist rundherum alles verbaut, an einer Seite grenzt direkt die Bundesstraße mit beidseitigem Gehsteig an (die auch schon durch Enteignung anno XY gerade noch nicht direkt durchs Haus geht), an zwei Seiten eine Einbahnstraße der Gemeinde mit Gehsteig und an der letzten Seite ein direkter Nachbar.
Also eigentlich ist da alles ausgebaut. Kann die Gemeinde auf die Abtretung auch verzichten?

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  •  sir_rws
31.10.2013  (#10)
Klingt nicht so als ob es bei Deinem Grund einen Grund für die Gemeinde gäbe etwas abzuzwacken - es sei denn denen fällt ein die Bundesstraße zu verbreitern und den Gehsteig somit zurückzusetzenzu Tode gefürchtet ist auch gestorben. emoji

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  •  bautech
31.10.2013  (#11)

zitat..
§ 40 Grundabtretungs-Ausgleichsabgabe
(1) Liegt ein in § 12 Abs. 1 Z. 1 und 2 genannter Anlaß vor und
* ist durch die Lage der Straßenfluchtlinie eine unentgeltliche Grundabtretung in dem im § 12 Abs. 2 bestimmten Ausmaß nicht oder nur in einem geringeren möglich und
* hat der Grundstückseigentümer oder einer seiner Rechtsvorgänger nicht aus einem früheren Anlaß (ausgenommen nach § 15 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 140/1997) an dieser Stelle unentgeltlich Straßengrund im damals gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß abgetreten,

dann hat dieser Grundstückseigentümer bis zu jenem Flächenausmaß, das er nach § 12 Abs. 2 abzutreten hätte, eine Grundabtretungs-Ausgleichsabgabe zu entrichten.

(2) Für die Bemessung der Abgabe gilt § 12 Abs. 4 sinngemäß. Die Grundabtretungs-Ausgleichsabgabe ist eine ausschließliche Gemeindeabgabe nach § 6 Abs. 1 Z. 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45, in der Fassung BGBl. I Nr. 194/1999.


zitat..
KPB schrieb: an einer Seite grenzt direkt die Bundesstraße mit beidseitigem Gehsteig an (die auch schon durch Enteignung anno XY gerade noch nicht direkt durchs Haus geht)


Absatz 2, Punkt 2... wenn früher schon abgetreten wurde, steht Dir zumindest der Verkehrswert der benötigten Fläche zu... mein ich jetzt mal.

ng

bautech

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  •  chris5020
  •   Gold-Award
31.10.2013  (#12)
Stimmt, das mit dem "geringen Betrag" war ein Fehler, genaugenommen steht da im Bescheid:

zitat..
gemäß §15BGG ist die Teilfläche F1 (37m²) unentgeltlich und die Teilfläche F2 (0m²) gegen Entschädigung an die Stadtgemeinde abzutreten.
Für die Teilfläche F3 (22m²), welche mit Beschluss ... in das Eigentum der Stadt gelangte ist gemäß §17 BGG Grundkostenrückersatz in der Höhe von Euro 1805,13 zu leisten.


F1 war der tatsächlich abzutretende Streifen, F3 sichtlich ein Streifen davor.
War zum Glück schon eine Sache des Verkäufers und nicht mehr von mir ...

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
1.11.2013  (#13)

zitat..
KPB schrieb: Also eigentlich ist da alles ausgebaut. Kann die Gemeinde auf die Abtretung auch verzichten?

Wenn das alles schon fertig ist, könnte es ja sein, dass es gar keine Abtretungsverpflichtung gibt. Dann stellt sich auch gar nicht die Frage, ob die Gemeinde verzichten kann. Wenns einen Bebauungsplan gibt, dann muss dort die Straßenfluchtlinie eingezeichnet sein und dann weißt du, ob da noch Grund davor von dir liegt. Wenn ja, dann musst du abtreten bzw. könnte eine Grundabtretungsausgleichsabgabe fällig werden (sieh bautech weiter oben). In der Regel verzichten Gemeinden auf sowas nicht.
Gibts keinen Bebauungsplan, dann wird die Straßenfluchtlinie spätestens mit dem BAubewilligungsbescheid festgeleget und erst dann weißt du definitiv, wo das genau ist. Wennst das vorher wissen willst musst halt fragen gehen.

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  •  KPB
5.11.2013  (#14)
Hallo nach längerer Zeit mal wieder,

ok, ich denke ich kenn mich jetzt aus.
1) Feststellen, ob es eine Straßenfluchtlinie gibt
2) Verläuft sie auf meinem Grund würde ich abtreten müssen, falls nicht, dann nicht.
3) Ist keine vorhanden wird sie erst mit der Baubewilligung festgelegt und erst DANN weiß ich was Sache ist.

Das reicht mir schon als Info, zumindest weiß ich jetzt, dass ich darauf achten muss!

Vielen Dank Euch allen!

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