« Baurecht  |

Überprüfung der Wohnnutzfläche-Tirol-Revisor

Teilen: facebook    whatsapp    email
  •  Gamer90
16.9. - 17.9.2020
5 Antworten | 3 Autoren 5
5
Ich und meine Frau haben 2018 ein Haus gebaut und haben nun einen Brief vom Landesgericht bekommen wegen Überprüfung der Wohnnutzfläche. Da wir unter 130m2 Wohnfläche gebaut haben mussten wir den grundbucheintrag nicht bezahlen. Jetzt wollen sie fotos vom Keller um zu sehen wie wir diese Räume nutzen. Wir haben 4 Kellerräume und von denen ist einer der Technikraum, einer ein Abstellraum und 2 wären Hobbyräume. In keiner der Räume befindet sich eine Heizung oder sanitäre Einrichtungen. In einem der Hobbyräume ist ein Laminat verlegt und im anderen ein Laminat mit Tapeten. Wenn ich diese 2 Räume nun als "Abstellraum" für Kästen und weitere Einrichtungsgegenstände verwende zählen sie dann als wohnnutzfläche? Darf ich in einen der Räume Wäsche trocknen und bügeln? Hab echt Angst dass die uns da irgendwie ne Strafe anhängen oder so.

  •  Karl10
  •   Gold-Award
16.9.2020  (#1)

zitat..
Gamer90 schrieb: In keiner der Räume befindet sich eine Heizung

Ich denke, das allein beantwortet schon die Frage. Ohne Heizung zählen diese Räume sicher nicht als "Wohnraum".

1
  •  Gamer90
17.9.2020  (#2)
Naja, hab da mal bei der wohbauförderung nachgefragt und di sagen wenn ich einen pc reinstelle zählts als Büro und wird somit ein Problem, egal ob ich da ne Heizung drin habe. 

1
  •  Supapeda
  •   Silber-Award
17.9.2020  (#3)
Mir hat man bei der  WBF gesagt, ein Keller ist ein Wohnraum, wenn man sich wohler fühlt als im EG/OG.  emoji  
Ist wohl Auslegungssache!

1


  •  Karl10
  •   Gold-Award
17.9.2020  (#4)
Aus §3 Abs.2 Stellplatzhöchstzahlenverordnung 2015:

Als Wohnnutzfläche nach Abs. 1 gilt die gesamte Bodenfläche einer Wohnung abzüglich der Wandstärken und der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen und Ausnehmungen. Bei der Berechnung der Nutzfläche sind nicht zu berücksichtigen:

a) Keller- und Dachbodenräume, soweit sie nach ihrer baulichen Ausgestaltung nicht für Wohnzwecke geeignet sind, sowie
b) Treppen, offene Balkonen, Loggien und Terrassen.

Aus § 44 Abs. 3 Tiroler Raumordnungsgesetz:

Als Wohnnutzfläche gilt die gesamte Nutzfläche des Wohngebäudes bzw. des Wohnteiles einschließlich allfälliger Ferienwohnungen und allfälliger der Privatzimmervermietung, als Freizeitwohnsitz oder als Altenwohnteil dienender Räume mit Ausnahme von Keller- und Dachbodenräumen, soweit sie nach ihrer baulichen Ausgestaltung nicht für Wohnzwecke geeignet sind, .......


1
  •  Gamer90
17.9.2020  (#5)
Vielen vielen Dank für eure Mühe und eure raschen Antworten. Beruhigt mich alles ein bisschen :) 
Ich hoffe der Revisor sieht's dann auch so :) 

1

Thread geschlossen Dieser Thread wurde geschlossen, es sind keine weiteren Antworten möglich.

Nächstes Thema: Flächenwidmung zurückverfolgen