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Übergangsbestimmung NIederösterreich

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  •  shuber
29.4.2021 - 6.6.2023
12 Antworten | 4 Autoren 12
12
Warum gilt die Regelung des Parag. 70 nur bis Ende 2024:

(6) Hat ein Gebäude im Bauland ursprünglich eine Baubewilligung aufgewiesen, wurde von dieser jedoch vor mehr als 30 Jahren ohne baubehördliche Beanstandung abgewichen und kann es nicht nach § 14 neuerlich bewilligt werden, gilt dieses Gebäude als bewilligt, wenn dies unter ausdrücklicher Bezugnahme auf diese Bestimmung beantragt wird, der Behörde die Zustimmung des Grundeigentümers (der Mehrheit der Miteigentümer) nachgewiesen wird und vollständige Bestandspläne vorgelegt werden. Die Baubehörde hat darüber einen Feststellungsbescheid zu erlassen.
          

Weiters ist § 35 Abs. 2 Z 2 auf jene Gebäude nicht anzuwenden, in denen aufgrund des § 71 der Bauordnung für Wien, LGBl. Nr. 11/1930, oder des § 108a der Bauordnung für NÖ, LGBl. Nr. 36/1883, Baubewilligungen auf Widerruf erteilt wurden. Bei der Erlassung eines Feststellungsbescheides gelten die Voraussetzungen des ersten Satzes sinngemäß.

Dieser Absatz tritt mit 31. Dezember 2024 außer Kraft.

 

  •  lemishko
14.5.2023  (#1)
würde mich auch interessieren 

1
  •  Karl10
  •   Gold-Award
14.5.2023  (#2)
Dieser Paragraf ist eine sogenannte "Amnestieregelung". Das ist verfassungsrechtlich sehr heikel. NÖ und auch andere Bundesländer sind mit der Amnestie von nicht bewilligten Bauten in der Vergangenheit inseferne auf die Nase gefallen, als der Verfassungsgerichtshof diese Bestimmungen mehrfach aufgehoben hat. Es widerspreche dem Gleichheitsgrundsatz, dass jemand, der etwas baut, ohne dafür eine Baubewilligung zu haben durch nachträgliche Amnestie jedem, der vorher fragt, ein Baubewilligungsverfahren druchläuft und sich eine Baubewilligung einholt bzw. akzeptiert, dass diese allenfalls nicht erteilt wird, gleichgestellt wird.

Mit § 70 Abs. 6 hat man sozusagen eine "Amnestie light" geschaffen - mit Bedingungen und Einschränkungen, durch welche man sich offensichtlich juristisch erhofft, dass eine Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof jedenfalls nicht mehr so eindeutig und klar möglich sein werde, wie bei früheren Amnestieregelungen.
Ein Kriterium hiefür ist die Befristung dieser Bestimmung. Ohne diese Befristung wäre das ja eine Daueramnestie. D.h. man könnte heute und in alle Zukunft bei einem Bauvorhaben von Beginn weg damit spekulieren, sich zunächst eine Bewilligung einzuholen, aber gezielt nicht bewilligungsfähige Abweichungen auszuführen, die dann später eh amnestiert werden. Das würde ein Verfassungserichtshof mit ziemlicher Sicherheit aufheben.
Mit der Befristung und im Zusammenhang damit, dass die Abweichung mehr als 30 Jahre zurückliegen muss, will man ganz einfach einer verfassungsrechtlichen Prüfung weniger Angriffsfläche bieten: es geht damit nur um echte Altbestände und es gibt nur ein begrenztes Zeitfenster, einen an sich konsenslosen Zustand auf einfache Art und Weise - einmalig - nachträglich zu sanieren, sodass es sich nicht um ein Dauerprivileg für jene handeln kann, die sich nicht ans Gesetz halten.
Daher gibt es die Frist für diese Bestimmung.

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  •  lemishko
15.5.2023  (#3)
Danke @Karl10 für detaillierte Abklärung! 

Weißt jemand, ob für § 70 Abs. 6 eine Bauanzeige ausreicht oder ist es eine richtige Einreichung sein soll?

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
15.5.2023  (#4)

zitat..
lemishko schrieb: Weißt jemand, ob für § 70 Abs. 6 eine Bauanzeige ausreicht oder ist es eine richtige Einreichung sein soll?

Ergibt sich eigentlich klar aus §70 Abs. 6!  Es ist weder eine Bauanzeige, noch eine "richtige Einreichung".

So wie es im § 70 Abs. 6 steht, stellt man einen "Antrag auf Feststellung des Baubestandes gem. §70 Abs. 6." Diesem Antrag ist ein vollständiger "Bestandsplan" beizulegen, d.h. das Bauwerk wird exakt nach dem Stand in der Natur nachgezeichnet.
Und das war´s.


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  •  Ego1
15.5.2023  (#5)
Zum Einlesen, BauR NÖ  Pallitsch/ Kleewein  12 Auflage;  Kienatsberger/ Stellner- Bichler NÖ Baurecht 2022

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
15.5.2023  (#6)

zitat..
Ego1 schrieb: Zum Einlesen, BauR NÖ Pallitsch/ Kleewein 12 Auflage; Kienatsberger/ Stellner- Bichler NÖ Baurecht 2022

Kosten halt nur so rund € 250.-


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  •  lemishko
16.5.2023  (#7)

zitat..
Karl10 schrieb:

──────
lemishko schrieb: Weißt jemand, ob für § 70 Abs. 6 eine Bauanzeige ausreicht oder ist es eine richtige Einreichung sein soll?
───────────────

Ergibt sich eigentlich klar aus §70 Abs. 6!  Es ist weder eine Bauanzeige, noch eine "richtige Einreichung".

So wie es im § 70 Abs. 6 steht, stellt man einen "Antrag auf Feststellung des Baubestandes gem. §70 Abs. 6." Diesem Antrag ist ein vollständiger "Bestandsplan" beizulegen, d.h. das Bauwerk wird exakt nach dem Stand in der Natur nachgezeichnet.
Und das war´s.

danke! das ist sogar noch besser.


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  •  Ego1
16.5.2023  (#8)
Bei diesen Verfahren, prüft die Baubehörde nicht das Nachbarrecht. Aber wenn der böse Nachbar davon erfährt? 

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  •  lemishko
16.5.2023  (#9)
ich meinem Fall sind die Nachbarn je wenig betroffen. 

aber eine Frage gibt es noch: muss dieser "Bestandsplan" für den Antrag von ZT bzw. Baumeister gefertigt werden oder darf ich es "selber" zeichnen?

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
16.5.2023  (#10)

zitat..
Ego1 schrieb: prüft die Baubehörde nicht das Nachbarrecht.

Was genau meinst mit dieser Formulierung?? Was prüft man da (und was nicht)??
Ich weiß, ich bin da wieder provokant. Aber genau aus solchen "unscharfen" Formulierungen entstehen dann Fragen, die sich eigentlich gar nicht stellen.
Baubehörden prüfen in baurechtlichen Fragen immer, ob eine Übereinstimmung mit den baurechtlichen Bestimmungen gegeben ist oder nicht. Und bei manchen dieser Bestimmungen kann auch geprüft werden (müssen), ob der Nachbar hierbei Parteistellung hat oder nicht. Damit wird aber die inhaltliche Prüfung der gesetzlichen Übereinstimmung einer Bestimmung keine andere. 
Hier im Verfahren nach § 70 Abs. 6 hat die Baubehörde genau das zu machen, was nach § 70 Abs. 6 vorgesehen ist. Das hat nichts mit "Nachbarn" zu tun. Ist überigens im Prinzip in jedem baubehördlichen Verfahren so (nicht der Nachbar entscheidet, was man bauen darf, sondern das Gesetz).

zitat..
Ego1 schrieb: Aber wenn der böse Nachbar davon erfährt?

Und was passiert dann??


zitat..
lemishko schrieb: muss dieser "Bestandsplan" für den Antrag von ZT bzw. Baumeister gefertigt werden oder darf ich es "selber" zeichnen?

Nein, selber zeichnen geht da nicht. Der Bestandplan muss sozusagen "professionell" ausgeführt werden - also von einem "hiezu befugten Fachmann".




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  •  morphixus
6.6.2023  (#11)
Habe hierzu auch zwei Fragen. Ein Bekannter von mir hat ein Haus geerbt, welches zu nah an der Grundstücksgrenze gebaut ist (weniger als 3m) und für welches  § 70 Abs. 6 anwendbar sein dürfte (Bj. 84; ich bin jedoch kein Jurist). Dass das Haus eigentlich ein Schwarzbau ist, dürfte Nachbarn und Gemeine bislang nicht bekannt sein.

1.) Ist es nun ratsam, § 70 Abs. 6 "durchzuführen" um den Bau zu legalisieren? Bzw. wie hoch ist das Risiko, dass der Verfassungsgrichtshof auch diese "Amnestieregelung light" kippt und danach der Feststellungsbescheid aufgehoben wird (geht das überhaupt?)? Dann wäre nämlich bekannt, dass es sich um einen Schwarzbau handelt, und ein Abbruchbescheid könnte die Folge sein (?). Man hätte also die Pferde unnötig scheu gemacht mit verheerenden Konsequenzen. 

2.) Enspricht der erteilte Feststellungsbescheid einer (nachträglichen) Baubewilligung? Sprich: kann bei zukünftigen Bauvorhaben alles so bleiben wie es ist? Bzw. sind solche überhaupt möglich? 

Siehe Erkenntnis Verfassungsgerichtshof zur ursprünglichen gekippten Amnestieregelung und insbes. die NÖ Argumentation (https://www.ris.bka.gv.at/VfghEntscheidung.wxe?Abfrage=Vfgh&Dokumentnummer=JFT_10009697_98G00132_00&IncludeSelf=True):

Demgegenüber sehe die niederösterreichische Bestimmung lediglich ein Feststellungsverfahren vor. Durch den Feststellungsbescheid werde lediglich ein Abbruchauftrag hinsichtlich des betroffenen Gebäudes unzulässig, und es werde - ausnahmsweise - dessen Benützung erlaubt. Das Gebäude bleibe aber konsenslos, dem Adressaten des Feststellungsbescheids erwüchsen keinerlei weitergehende Rechte, insbesondere sei jegliche Veränderung des Gebäudes unzulässig.

Wie gesagt, ich bin kein Jurist und kann nicht wirklich beurteilen, ob das für die neue (bis Ende 2024) gültige Regelung auch zutrifft...

Ich würde mich über Feedback sehr freuen!

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  •  morphixus
6.6.2023  (#12)

zitat..
Karl10 schrieb:

Dieser Paragraf ist eine sogenannte "Amnestieregelung". Das ist verfassungsrechtlich sehr heikel. NÖ und auch andere Bundesländer sind mit der Amnestie von nicht bewilligten Bauten in der Vergangenheit inseferne auf die Nase gefallen, als der Verfassungsgerichtshof diese Bestimmungen mehrfach aufgehoben hat. Es widerspreche dem Gleichheitsgrundsatz, dass jemand, der etwas baut, ohne dafür eine Baubewilligung zu haben durch nachträgliche Amnestie jedem, der vorher fragt, ein Baubewilligungsverfahren druchläuft und sich eine Baubewilligung einholt bzw. akzeptiert, dass diese allenfalls nicht erteilt wird, gleichgestellt wird.

Mit § 70 Abs. 6 hat man sozusagen eine "Amnestie light" geschaffen - mit Bedingungen und Einschränkungen, durch welche man sich offensichtlich juristisch erhofft, dass eine Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof jedenfalls nicht mehr so eindeutig und klar möglich sein werde, wie bei früheren Amnestieregelungen.
Ein Kriterium hiefür ist die Befristung dieser Bestimmung. Ohne diese Befristung wäre das ja eine Daueramnestie. D.h. man könnte heute und in alle Zukunft bei einem Bauvorhaben von Beginn weg damit spekulieren, sich zunächst eine Bewilligung einzuholen, aber gezielt nicht bewilligungsfähige Abweichungen auszuführen, die dann später eh amnestiert werden. Das würde ein Verfassungserichtshof mit ziemlicher Sicherheit aufheben.
Mit der Befristung und im Zusammenhang damit, dass die Abweichung mehr als 30 Jahre zurückliegen muss, will man ganz einfach einer verfassungsrechtlichen Prüfung weniger Angriffsfläche bieten: es geht damit nur um echte Altbestände und es gibt nur ein begrenztes Zeitfenster, einen an sich konsenslosen Zustand auf einfache Art und Weise - einmalig - nachträglich zu sanieren, sodass es sich nicht um ein Dauerprivileg für jene handeln kann, die sich nicht ans Gesetz halten.
Daher gibt es die Frist für diese Bestimmung.

Habe hierzu auch zwei Fragen. Ein Bekannter von mir hat ein Haus geerbt, welches zu nah an der Grundstücksgrenze gebaut ist (weniger als 3m) und für welches  § 70 Abs. 6 anwendbar sein dürfte (Bj. 84; ich bin jedoch kein Jurist). Dass das Haus eigentlich ein Schwarzbau ist, dürfte Nachbarn und Gemeine bislang nicht bekannt sein.

1.) Ist es nun ratsam, § 70 Abs. 6 "durchzuführen" um den Bau zu legalisieren? Bzw. wie hoch ist das Risiko, dass der Verfassungsgrichtshof auch diese "Amnestieregelung light" kippt und danach der Feststellungsbescheid aufgehoben wird (geht das überhaupt?)? Dann wäre nämlich bekannt, dass es sich um einen Schwarzbau handelt, und ein Abbruchbescheid könnte die Folge sein (?). Man hätte also die Pferde unnötig scheu gemacht mit verheerenden Konsequenzen. 

2.) Enspricht der erteilte Feststellungsbescheid einer (nachträglichen) Baubewilligung? Sprich: kann bei zukünftigen Bauvorhaben alles so bleiben wie es ist? Bzw. sind solche überhaupt möglich? 

Siehe Erkenntnis Verfassungsgerichtshof zur ursprünglichen gekippten Amnestieregelung und insbes. die NÖ Argumentation (https://www.ris.bka.gv.at/VfghEntscheidung.wxe?Abfrage=Vfgh&Dokumentnummer=JFT_10009697_98G00132_00&IncludeSelf=True):

Demgegenüber sehe die niederösterreichische Bestimmung lediglich ein Feststellungsverfahren vor. Durch den Feststellungsbescheid werde lediglich ein Abbruchauftrag hinsichtlich des betroffenen Gebäudes unzulässig, und es werde - ausnahmsweise - dessen Benützung erlaubt. Das Gebäude bleibe aber konsenslos, dem Adressaten des Feststellungsbescheids erwüchsen keinerlei weitergehende Rechte, insbesondere sei jegliche Veränderung des Gebäudes unzulässig.

Wie gesagt, ich bin kein Jurist und kann nicht wirklich beurteilen, ob das für die neue (bis Ende 2024) gültige Regelung auch zutrifft...

Ich würde mich über Feedback sehr freuen!

(sorry fürs doppelt posten)

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