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Superädifikat + Miteigentümerschaft

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  •  spotlight2001
13.12. - 18.12.2009
17 Antworten 17
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~verliert Superädifikatsstatus sobald der Liegenschaftseigentümer auch zum Gebäudeeigentümer wird
[http://www.springerlink.com/content/w5685187812449k1/]

Frage:
was ist bei Teileigentum:

Annahme:
Grundstück gehört zu
75% A
25% B
(Ehepartner)

Darauf wird ein Superädifikat nach - § 297 ABGB (permanent) errichtet.
Teileigentümer sind:
50% A
50% C (Eltern von A)

Bleibt das Bauwerk ein Superädifikat?
Dafür spricht ja das "A" Bauwerks- und Liegenschaftseigentümer ist.
Für "C" trifft das aber nicht zu.

Denkbare Varianten:
1) Bauwerk ist Superädifikat für die Eigentümer A:C 50:50
2) Bauwerk ist nur zu 50% ein Superädifikat und zwar für "C"
3) Bauwerk ist überhaupt kein Superädifikat und "C" hat kein Eigentum am Bauwerk

  •  creator
  •   Gold-Award
14.12.2009  (#1)
§§434+435abgb sind ziemlich eindeutig entweder es ist ein superädifikat oder nicht. als solches bleibt es immer sonderrechtsfähig und bewegliche sache, es sei denn, es ist teil eines baurechts.
http://www.uibk.ac.at/zivilrecht/buch/kap2_0.xml?section=2;section-view=true#BDDCFBJD

würde also eher 1) sein. wie 3) möglich sein soll, ist mir nicht nachvollziehbar.

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  •  Karl10
14.12.2009  (#2)
@spotlight - Mir ist bei deiner Anfrage aufgrund offensichtlich unpräziser Begriffswahl nicht ganz klar, worum es dir eigentlich geht.
Du schreibst:
"Darauf wird ein Superädifikat nach - § 297 ABGB (permanent) errichtet." - Das ist schon ein Widerspruch in sich. Wird ein Bauwerk auf dem Grunde mit der Absicht errichtet, dass es dauernd (meinst du doch mit "permanent"??) darauf verbleibt, dann ist es kein Superädifikat und es gilt richtig § 297 ABGB, d.h. das Bauwerk steht im Eigentum des Grundeigentümers.
Dann sind aber deine weiteren Fragen und Fallkonstellaltionen hinfällig, weil eben nach § 297 der Grundeigentümer automatisch auch Bauwerkseigentümer ist.

Meinst du aber tatsächlich ein Superädifikat, dann ist eines der wesentlichen kennzeichen, dass Grundeigentümer und BAuwerkseigentümer verschieden sind.
Wenn A+C auf dem Grund von A+B ein Bauwerk errichten, dann ist es bei Zutreffen aller weiteren Voraussetzungen ein Superädifikat, eben deshalb, weil das Eigentum am Bauwerk ein anderes ist als am Grundstück. Dass hier einer der Miteigentümer sowohl am Bauwerk beteiligt ist, als auch am Grundstück ändert daran nichts - man muss das Eigentum als Ganzes sehen und das ist verschieden.
Die Frage (eher an creator gerichtet), die sich für mich noch stellt ist: Verliert ein bereits bestehendes Superädifikat seinen Status, wenn durch Eigentumsübertragungen - sei es am Grund oder am Bauwerk - die Eigentumsverhältnisse an beidem ident werden???



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  •  creator
  •   Gold-Award
14.12.2009  (#3)
zitat aus dem link: - Ein Superädifikat – der Begriff darf nicht mit dem der Superficies verwechselt werden – liegt also nur dann vor, wenn das Recht der Liegenschaftsbenützung von vornherein zeitlich begrenzt ist. Andernfalls greift der Grundsatz des § 297 ABGB (sog Superficies): superficies solo cedit = wörtlich übersetzt: das Bauwerk weicht Grund und Boden, dh: ein Bauwerk gehört grundsätzlich dem Liegenschaftseigentümer. Von diesem (römischrechtlichen) Grundsatz weicht die Regelung für sog Superädifikate ab. Superficies
Superädifikate gelten, trotz ihrer engen Verbindung mit einer Liegenschaft, als bewegliche Sachen; Umkehrschluss aus § 297 iVm § 435 ABGB: so SZ 10/94 (1928) oder 55/155 (1982): Der Eigentümer eines gepfändeten Superädifikats hat mit Beschwerde nach § 68 EO Abhilfe zu suchen oder mit der Widerspruchsklage nach § 37 EO vorzugehen.
Wichtig für das Verständnis ist es, dass Superädifikate sonderrechtsfähig sind (vgl JBl 1991, 378); dh: das (Mit)Eigentum und andere Rechte an der Liegenschaft – zB eine Servitut –und am Superädifikat können getrennte Wege gehen. So verschafft ein (Mit)Eigentumserwerb an der Liegenschaft, nicht notwendig das Eigentum am Superädifikat.
auch wenn es oft geschrieben wird und in der praxis natürlich oft nur so sinn macht: dass grundeigentümer und eigentümer des superädifikats nicht ein und diesselbe person sein können, ist keine voraussetzung oder merkmal. wenn ich eine genehmigungspflichtige gartenhütte, die ich gemeinsam mit meiner frau im eigentum habe, auf meinem grund aufstelle, ist das nicht unbedingt zugehör zu grundstück - wenn sie dort nur 2 jahre stehen soll und dann woanders hinkommt.

daher ist auch im o.a. link angeführt: "So verschafft ein (Mit)Eigentumserwerb an der Liegenschaft, nicht notwendig das Eigentum am Superädifikat."


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  •  Karl10
14.12.2009  (#4)
.Das war ja alles soweit klar, hab ja auch gar nichts anderes gesagt.
Die (offene) Frage für mich war: Was passiert mit dem Superädifikat, wenn die Eigentumsverhältnisse am Grunde und am Bauwerk ident werden. Geht dann das Superädifikat unter und wird das Bauwerk zu einem Zuwachs??? Ich stell diese Frage daher nochmals. Ich selbst glaube jedenfalls, dass sich das so verhält, wollte mir aber das Suchen und Nachlesen ersparen -:)

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  •  creator
  •   Gold-Award
15.12.2009  (#5)
nicht immer - in 5 Ob 278/07d erklärt der ogh bei massivbauweise und einzelperson, dass ein superädifikat wegen der verkehrserwartung nicht möglich sein soll.
was z.b. bei holzhütten oder eben - wie in der frage - miteigentümergemeinschaft gilt, hat er nicht geregelt, sondern nur für die einzelperson das superädifikat ausgeschlossen.

miteigentümerschaft ist ja nach ideellen anteilen - und da ist durchaus möglich, dass das superädifikat als sonderrechtsobjekt erhalten bleibt.
http://www.rechtsfreund.at/news/index.php?/archives/300-Superaedifikat-und-rechtliche-Selbstaendigkeit.html



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  •  Karl10
15.12.2009  (#6)
hab jetzt doch noch weiter nachgelesen... und bin auf die Entscheidung 1Ob99/53 gestoßen. Daraus ergibt sich nach meinem - juristisch allerdings nicht ausgebildeten - Verständnis zunächst folgendes:
- Es besteht kein Zweifel, daß an einem Superädifikat Miteigentum zu ideellen Anteilen möglich ist.
- Teilhaber einer gemeinschaftlichen Sache stellen nach außen nur eine Person vor (vgl. § 828 ABGB.);
- der ideelle Miteigentümer ist (nur) Teilhaber einer Eigentümergemeinschaft; das Eigentum wird nach außen von der Eigentümergemeinschaft repräsentiert und nicht vom einzelnen ideellen Miteigentümer
- die für ein Superädifikat erforderliche Voraussetzung des Errichtens/Bestandes auf FREMDEN Grund ist daher auch dann gegeben, wenn der alleinige Liegenschaftseigentümer gleichzeitig auch ideeller Miteigentümer am Überbau ist.

Obwohl es der OGH in der angeführten Entscheidung nicht ausdrücklich ausführt, haben diese Grundsätze im Umkehrschluss für mich folgende zwingende Konsequenz:

Es zählt nicht der einzelne ideelle Miteigentümer, sondern die "Eigentümergemeinschaft". Wird die Eigentümergemeinschaft an der Liegenschaft ident mit der Eigentümergemeinschaft am Überbau, so liegt Eigentümeridentität vor. Dies hat wiederum den Untergang des Superädifikates zur Folge (genauso wie beim Einzeleigentümer dem die Eignetümergemeinschaft gleichzusetzen ist).
In einer anderen OGH Entscheidung hab ich auch noch gefunden, dass ein einmal untergegangenes Superädifikat keinesfalls wieder aufleben kann. d.h. wurde das Bauwerk aufgrund der Eigentümeridentität zum Zuwachs (§ 297), dann gibts künftig kein Superädifikat mehr.

Zur ursprünglichen Frage von spotlight bedeutet das, dass bei einer Eigentümergemeinschaft von A und B an der Liegenschaft und einer Eigentümergemeinschaft von A und C am Bauwerk das Bauwerk ganz eindeutig in seiner Gesamtheit ein Superädifikat darstellt.

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  •  creator
  •   Gold-Award
16.12.2009  (#7)
ja, stimmt.
aber jede ogh-entscheidung ist halt eine einzelfallentscheidung, die nur auf - und jetzt kommt's - "vergleichbare" sachverhalte anzuwenden ist. was "vergleichbar" ist, wird eben im einzelfall entschieden...

auch dürfen die eigentümergemeinschaften nicht als umgehungsgeschäfte konfiguriert werden, darum ist auch deren grund zu preüfen...

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  •  spotlight2001
16.12.2009  (#8)
Umgehung - könnte in dem Fall vorgehalten werden.

Hauptsächlich geht es mir um die Sicherung von Vermögen von "C (Eltern von A)".
zB wenn C einen beträchtlichen Teil zur Errichtung des Bauwerks beiträgt.

d.h. Bestandsvertrag von A+B -> B+C
B+C bauen Superädifikat
B+C überlassen 3jährig befristet an A
A+B wohnen - hoffentlich - glücklich für immer im Bauwerk

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  •  Karl10
16.12.2009  (#9)
sind da die Buchstaben alle richtig??? - "C" sind die Eltern von "A" und bauen gemeinsam mit dem Schwiegerkind "B" ein Bauwerk auf dem Grund von Kind "A" und Schwiegerkind "B"???

Wie´s dann weitergeht versteh ich nicht:
was genau heißt - "überlassen" 3-jährig befristet..???
Damit das Superädifikat einen anderen Eigentümer bekommen kann braucht´s eine Urkunde und deren Hinterlegung beim Grundbuch. Was steht in der Urkunde drin??

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  •  spotlight2001
16.12.2009  (#10)
Verzeihung für die Buchstaben - suppe.

A+B (Grundstückseigentümer, Ehepaar)
räumen
A+C (Bauwerkseigentümer, eltern/kind) per Bestandsvertrag die Möglichkeit zur Errichtung des Superädifikats ein.

A+C vermieten anschließend das Superädifikat befristet (od. per unentgeltlichem Überlassungsvertrag) an B.
Im Scheidungsfalle (A+B) muss Partei C nicht um ihr Geld fürchten. B wohnt einfach solange Wohnbedürfnis besteht weiter im Bauwerk ... kann sich durch die Befristung allerdings nicht "festsetzen".


[edit]
... damit die Banken (Kreditgeber) mitspielen, kann das Superädifikat ("beweglich") ja auch noch per Pfandbrief belastet werden.

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  •  creator
  •   Gold-Award
16.12.2009  (#11)
da kann man b nur zur "flucht" raten.ich hab's ja geahnt: wieder mal soll die ehefrau zwar wenn möglich bürgen, die alten eltern pflegen, etc. aber im scheidungsfall nix kriegen - aua.
halte diese handgeschnitzten konstruktionen aus angst, misstrauen, unwissen und geiz für höchst bedenklich. wenn a+b+c nicht die meschliche größe haben, wie erwachsene miteinander umzugehen, dann lasst es halt und belauert euch nicht länger gegenseitig. da kannst nur beten, dass b dem a ned zu weihnachten/geburtstag eine stripperin schenkt, gegen die wand läuft, etc. fotos macht und sich scheiden lässt... ideale kandidaten für scheidungsanwälte.

ist jetzt wieder mal überzeichnet, aber verständlich: tut euch allen einen gefallen und redet offen miteinander. sowas kann man auch vertraglich (als absichtserklärung - so super durchsetzbar ist das nicht) regeln.

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  •  spotlight2001
17.12.2009  (#12)
Deine Argumentation - ist nicht unberechtigt. Die Superädifikats-Konstruktion bringt leider einen bitteren Beigeschmack.

Andererseits geht es in manchen Fällen um die ganzen Ersparnisse. In Österreich ist die Regelbarkeit durch Ehevertrag sehr eingeschränkt. Vor allem ist das Schicksal der Ehewohnung nicht bestimmbar. Wenn der mit dem geringeren Einkommen in Wohnungsnot ist, dann kann das Gericht einfach das Eigentum übertragen. Das ist auch nicht ohne.

In die Ehe eingebrachtes Vermögen verbleibt dem ... schön und gut. Aber sobald das in die Ehewohnung gesteckt wird kann alles weg sein.

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  •  creator
  •   Gold-Award
17.12.2009  (#13)
sobald das in die Ehewohnung gesteckt wird kann alles weg sein: da kann ich dich beruhigen - das ist auch nicht so einfach. wer angst um's geld hat, soll das auch ansprechen - dann kann man auch eine lösung finden.
so abgedroschen es lingt: alles, was man mit geld regeln kann, ist leicht zu regeln.
aus meiner erfahrung ist der kampf um's geld immer die letzte stufe der eskalation - wenn nix anderes mehr geht und die emotionen kippen. das zu vermeiden, sollte vorrangiges ziel sein. emotionen haben bei verhandlungen nix zu suchen.
und irgendeinen grundkonsens werdet ihr ja haben oder zumindest finden können.

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  •  spotlight2001
17.12.2009  (#14)
ich vermute Du sprichst Mediation an.
Ich habe gehört dass der Großteil der Aufteilungen einvernehmlich geregelt wird. Die restlichen §81 EheG Schauergeschichten beeinflussen mich zugegebenermaßen emotional.
Ich lese grad "Der Ehevertrag" von Deixler-Hübner. Die argumentiert dass bei Überlassung von Ehewohnung von Eltern Miete/Prekarium am Besten ist. Bei dem was mir vorschwebt wird das elterliche Eigentum halt herbeikonstruiert. (BaurechtsG od. Superädifikat)

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  •  creator
  •   Gold-Award
18.12.2009  (#15)
wenn §81 eheg der hintergrund ist, ist das superädifikat auch keine lösung, weil immer "bewegliche sache", die nach §81 abs. 2 eheg als eheliches gebrauchsvermögen zwangsläufig der aufteilung unterliegt. de facto macht es für die verwertbarkeit wenig unterschied, ob jetzt ein wohnrecht besteht oder gleich das eigentum übertragen wird - hintergrund jüngster gewaltlösungen.

spätestens wenn ihr eine finanzierung braucht, wird die konstruktion thema. ich persönlich favorisiere simple lösungen, die alle nur abnicken müssen. dazu braucht es konsens und auch eine gewisse offenheit - sonst macht ihr euch ja das leben zur hölle. das simpelste wäre halt m.e., ihr einigt euch, wer im trennungs-/todesfall oder wenn die hütte unleistbar wird was bekommen soll. die diskussion scheuen die meisten, ist aber essentiell. da wären auch mehrere meinungen einzuholen.

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Hallo creator, kostenlos und unverbildlich kann man Kredite auf durchblicker.at vergleichen, das hilft auch das Angebot der Hausbank besser einschätzen zu können.
  •  spotlight2001
18.12.2009  (#16)
Deixler-Hübner - Deixler Hübner: Der Ehevertrag, 2008, S. 105

"Wurde den Ehegatten die Wohnung daher von Dritten ... eingeräumt ... nicht Bestandteil der Aufteilungsmasse wird"

Vereinbarungen über die Ehewohnung sollen ja nach EheRÄG2008 leichter möglich sein. Das hilft aber nur wenn man zumindest eine Zweit-Wohnung hat, die man dem Ehegatten geben kann.

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  •  Noldman
  •   Gold-Award
18.12.2009  (#17)
Ich empfehle nicht zu heiraten und solo zu bleiben! - Sorry aber wenn ich derartiges lese, dann kann man nur dazu raten.

Die Ehe ist nunmal rechtlich lediglich ein "Vertrag" (die Mehrheit versteht halt immer noch nicht was eine Ehe ist) durch den man selbstverständlich gewisse Pflichten eingeht. Wer das nicht will, der soll halt nicht heiraten. Und wer sich derartige Sorgen (und zeigt dass er/sie derart wenig Vertrauen in den Partner hat) wegen möglichen Dingen in der Zukunft macht, der sollte sich mal überlegen ob der Partner den er/sie da heiraten will, wirklich der/die richtige ist. Eine Ehe setzt extrem viel Vertrauen voraus. Hat man das nicht: Finger weg.

Anderer Ausweg: Lediglich kirchlich heiraten.

Zum Superädifikat: Vergesst es. Zu kompliziert, zu viele Nachteile und Gefahren (zb. gutgläubiger Eigentumserwerb etc. nach den Rechten für bewegliche Sachen und nicht für unbewegliche Sachen!; dadurch dass die Wohnung durch diese Konstruktion rechtlich eine bewegliche Sache ist, kriegts die Frau noch leichter bei einer Scheidung!; die Eltern sterben vor einem!).

Wenn du derart komplizierte Dinge in Erwägung ziehst, muss man ganz ehrlich sagen, dass geht nicht mehr ohne richtige Rechtliche Beratung.

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