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Stützmauer Grünland [NÖ]

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  •  Kane
  •  [NÖ]
  •  [Niederösterreich]
16.6. - 15.7.2016
11 Antworten 11
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Ich bräuchte mal wieder eure fachkundige Hilfe. Auf unserem Nachbargrundstück steht eine am höchsten Punkt fast 2m hohe Stützmauer aus Beton zu unserer Grenze hin gerichtet. Zu etwa 2/3 verläuft diese durch Grünland (auf beiden Seiten der Grenze ist an dieser Stelle Grünland). Am Nachbargrundstück ist durchgängig bis zur oberen Mauerkante aufgeschüttet.

Als wir das Grundstück gekauft haben, stand die Mauer schon etwa 1 Jahr. Im Baulandteil stört sie uns nicht, im Gründland aber sehr wohl. Wir hätten sie aber akzeptiert und selbst eine Mauer und Anschüttung daran gemacht, damit sie nicht so penetrant auffällt. Nun hat uns unser Baumeister aber darauf hingewiesen, dass die Stützmauer im Grünland nicht ok sei - theoretisch auch unsere eigene daran angebaute nicht. Nach kurzer Recherche bin ich auch zu demselben Schluss gekommen, nämlich dass die Stützmauer als bauliche Anlage zu werten ist und deshalb im Grünland keine Baubewilligung bekommen dürfte.

Als wir das Grundstück gekauft hatten, hat mir der Makler den Einreichplan der Nachbarn gezeigt. Dort war diese Mauer drauf. Ich gehe also davon aus, dass die Gemeinde die Mauer fälschlicherweise genehmigt hat. Die Gemeinde lässt mich aber leider keine Einsicht nehmen. Kann man da überhaupt noch etwas tun, wenn es einen gültigen Baubescheid gibt?

Danke!

  •  Karl10
  •   Gold-Award
16.6.2016  (#1)

zitat..
Kane schrieb: Kann man da überhaupt noch etwas tun, wenn es einen gültigen Baubescheid gibt?

NEIN!! Anmerkung: Soferne die MAuer so gebaut wurde wie genehmigt.

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  •  gdfde
  •   Gold-Award
16.6.2016  (#2)

zitat..
Karl10 schrieb: NEIN!! Anmerkung: Soferne die MAuer so gebaut wurde wie genehmigt.


Das widerspricht sich aber ein bisl.
Die Mauer hätte ja in dieser Form nicht genehmigt werden dürfen.

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
16.6.2016  (#3)

zitat..
gdfde schrieb: Die Mauer hätte ja in dieser Form nicht genehmigt werden dürfen.

Sie wurde aber offensichtlich bewilligt. Und der Bescheid ist rechtskräftig, also gilt er. Dass sein Inhalt vielleicht nicht gesetzeskonform ist, mag sein, aber trotzdem gilt er. Hast du eine Ahnung wie viele Baubescheide erlassen wurden und gelten, in denen die BAubehörden die Bauordnung falsch angewendet haben??
Sollte die MAuer aber anders gebaut worden sein (z.B. höher), dann hat sie in dieser Form keine Bewilligung und eine nachträgliche wird nicht möglich sein(wegen Grünland). Und in diesem Fall kannst dann einen Abbruchauftrag durchsetzen.
Wo sind da Widersprüche?


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  •  Kane
16.6.2016  (#4)
Ja, dann lässt sich wohl nicht viel machen. Danke jedenfalls!

Vielleicht bekomme ich ja noch Einblick in den Einreichplan, dann kann ich besser beurteilen was wirklich eingereicht und was genehmigt wurde.

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  •  gdfde
  •   Gold-Award
16.6.2016  (#5)

zitat..
Karl10 schrieb: Wo sind da Widersprüche?


Dass der "kleine" Bürgermeister einer Gemeinde aus Unwissen oder (ich unterstell ihm das hiermit nicht) auch vorsätzlich als Baubehörde erster Instanz irgendwas genehmigt, was nicht genehmigunsfähig ist.

Extrembeispiel: der Bürgermeister genehmigt mir mein Anwesen auf irgendeinem Feld in der Pampa im Grünland...das muß ja anfechtbar sein.

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  •  Kane
17.6.2016  (#6)
Ich denke in so einem Fall könnte man mit einer Wiederaufnahmeklage agieren, da dieses Extrembeispiel ja auch Amtsmissbrauch darstellt.

In meinem Fall (wenn es tatsächlich so genehmigt wurde), passierte das sicher aus Unwissen und ist objektiv betrachtet eine Kleinigkeit. Deshalb bin ich da auch Karls Meinung. Sobald rechtskräftig, lässt sich nichts mehr machen.

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
17.6.2016  (#7)

zitat..
gdfde schrieb: der Bürgermeister genehmigt mir mein Anwesen auf irgendeinem Feld in der Pampa im Grünland...das muß ja anfechtbar sein.

Wenn du mit dem Bau begonnen hast, ist es nicht mehr anfechtbar. Vor dem Baubeginn gehts noch mit einer Aufhebung wegen Nichtigkeit.

zitat..
Kane schrieb: Ich denke in so einem Fall könnte man mit einer Wiederaufnahmeklage agieren,

Im BAurecht gibts keine "Wiederaufnahme"!

zitat..
Kane schrieb: da dieses Extrembeispiel ja auch Amtsmissbrauch darstellt.

Ja, Amtshaftung kann es durchaus sein. Aber da verliert nicht der Bauwerber seine Bewilligung, sondern der Bürgermeister wird verurteilt (In der Regel Geldstrafen und bedingte Haftstrafen)

zitat..
Kane schrieb: Deshalb bin ich da auch Karls Meinung. Sobald rechtskräftig, lässt sich nichts mehr machen.

Wie schon gesagt: gilt nicht nur bei "kleinen Sachen", gilt immer und auch bei "Großen"!

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  •  Kane
17.6.2016  (#8)
Ich dachte eine Wiederaufnahmeklage ist gegen jeglichen Bescheid möglich? (Wenn auch selten zielführend.)

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  •  Kane
14.7.2016  (#9)
Inzwischen hat unser anderer Nachbar ebenfalls eine Stützmauer im Grünland eingereicht (haben gerade heute Einsicht in den Plan genommen). Wir werden dagegen natürlich eine Einwendung vornehmen.

Nur um sicher zu gehen: Aus welcher Gesetzesstelle leitet sich zwingend ab, dass im Grünland keine Bewilligungspflichtigen Vorhaben zulässig sind? Ist das NÖ Ramordnungsgesetz § 20 Abs. 4? Falls ja, könnte die Gemeinde nicht argumentieren, dass die Stützmauer für die beabsichtigte Nutzung erforderlich ist? Konkret lautet die Widmung übrigens Grüngürtel, falls das einen Unterschied macht.

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
15.7.2016  (#10)

zitat..
Kane schrieb: Konkret lautet die Widmung übrigens Grüngürtel, falls das einen Unterschied macht.

Ja, das macht einen sehr großen Unterschied! Generell darf kein Bauvorhaben der am Bauplatz festgelegten Widmungsarte widersprechen (steht im §20 Bauordnung). Im § 20 des Raumordnungsgesetzes sind zunächst eine Reihe von verschiedenen Widmungsarten des Grünlandes aufgelistet. Ein Bauvorhaben muss in Kombination dieser beiden bestimmungen grundsätzlich der ausgewiesenen Widmungsart entsprechen. Das ist dann der Fall, wenn das Bauvorhaben von seinem Typus her in ganz allgemeiner Betrachtung der Widmungsart "dient". Bei der Widmungsart Grünland-Landwirtschaft muss es sich daher grundsätzlich um ein Bauwerk handeln, das grundsätzlich dem Typus "Landwirtschaft" zuzuordnen ist (z.B. ein Stall, ein Presshaus, ein Maschinenschuppen). Bei der Widmungsart Grünland-Grüngürtel stellt sich die Frage, was für ein Typus von Bauvorhaben könnte denn einer solchen Widmungsart "dienen", d.h. ihr nutzungsmäßig zugeordnet werden können??? mir fällt da schon mal gar nichts dazu ein, d.h. im Grünland-Gürtel gibt es keine typischerweise zuordenbaren Bauwerke. Die Zeckbestimmung eines Grüngürtels ist in der Regel eine optische oder auch immissionsmindernde Schutzfunktion und zwar dadurch, dass diese Fläche "grün" sein soll und eben nicht verbaut wird.
Eine Mauer steht somit schon grundsätzlich im Widerspruch zum Widmungszweck "Grüngürtel".
Darüber hinaus ist auch noch der von dir bereits erwähnte § 20 Abs. 4 Raumordnungsgesetz heranzuziehen. Dieser hat folgende Funktion: Selbst wenn ein Bauvorhaben grundsätzlich vom Typus her dem Widmungszeck entspricht, ist im Grünland noch zusätzlich gefordert, dass dieses Bauvorhaben für die widmungsgemäße Nutzung nach objektiven Gesichtspunkten unbedingt erforderlich ist. D.h. ist die Mauer erforderlich, um die als Grüngürtel gewidmete Fläche als Grüngürtel nutzen zu können? Na, sicher nicht!

PS: Die kannst natürlich im Bauverfahren bei der BAubehörde darauf hinweisen, dass deiner Meinung (und siehe obige gesetzliche Argumente), die Mauer wegen Widerspruchs zur Flächenwidmung nicht bewilligt werden dürfte. ABER: diese Frage ist KEIN Nachbarrecht, d.h. der Bürgermeister kann dich damit im BAuverfahren kalt abblitzen lassen. Mit einem solchen Einwand machst du kein Nachbarrecht gteltend und verlierst deine Parteistellung im Verfahren, sodass du nicht einmal einen Bescheid zugestellt bekommst (und somit gar keine Möglichkeit für eine Berufung hast).
Sollte die Mauer tatsächlich bewilligt werden, dann hast du anschließend 2 Möglichkeiten:
1. Sofort nach Baubeginn eine Meldung an die Bezirkshauptmannschaft über den ggst. Sachverhalt und den Hinweis, die BH möge den Bescheid wegen Nichtigkeit beheben.
2. Anzeige bei der Staatsanwaltschaft gegen den Bürgermeister wegen Amtsmissbrauch (was aber selbst bei Verurteilung des Bürgermeisters den Bescheid und somit die Baubewilligung für den Nachbarn NICHT aushebelt)


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  •  Kane
15.7.2016  (#11)
Vielen Dank für die ausführliche Erläuterung!

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