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Stützmauer an öffentl. Gut/Verkehrsfläche

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  •  Jopraxl
  •   Bronze-Award
4.2. - 14.3.2020
9 Antworten | 3 Autoren 9
9
Hallo zusammen

wir fangen gegen Ende Feb. an zu bauen und haben leider ein Problem mit der Ausführung unserer Stützmauer lt. EP.
Nach der Rodung bzw. dem säubern des Baugrundes zeigte sich leider ein für diese Variante der Stützmauer nachteiliger Geländerverlauf, da an der linken Seite das Gelände etwas höher liegen würde als die Mauer.

Stützmauer lt. genehmigtem EP:

2020/20200204220733.png

Diese abgestufte Variante würde viel mehr Sinn machen (wobei wir die bereits genehmigte Höhe von 120cm nicht überschreiten würden):

2020/20200204374958.png

Die Gemeinde aber sagt, dass jegliche Veränderung der bewilligten Mauer einer neuerlichen Baubewilligung bedarf. Muss das tatsächlich so sein (auch wenn man die Höhe nicht ändert)?

Ev. helfen noch diese 2 Ausschnitte bei Eurer Bewertung:
Unsere Baubeschreibung der Stützmauer:

2020/20200204212469.png

Text aus der Vorprüfung:

2020/20200204518094.png

2.
Eine Frage die mich in diesem Zusammenhang noch interessiert ist die Absturzsicherung. Lt. EP sind 50cm vorgesehen (siehe unten Detail Stützmauer) jedoch erscheint mir diese Ausführung mehr eine Stolperfalle zu sein als eine Absturzsicherung.

Auszug aus der Baugenehmigung:

2020/20200204901067.png

Ich nehme an, dass bezieht sich auch auf die Stützmauer und den darauf befindlichen Zaun?

Detail Stützmauer aus dem EP:

2020/20200204172593.png
Hätte das so überhaupt bewilligt werden dürfen?

Besten Dank im Voraus!

Jopraxl

  •  Jopraxl
  •   Bronze-Award
5.2.2020  (#1)
Niemand mit zweckdienlichen Informationen emoji

1
  •  Jopraxl
  •   Bronze-Award
12.2.2020  (#2)
Einmal versuch' ich's noch emoji
Vlt. hat ja ein der eine oder andere Rechtskundige Erbarmen mit mir emoji

1
  •  Karl10
  •   Gold-Award
1.3.2020  (#3)
Is irgendwie nicht einfach, dir da etwas zu antworten, weil ich es nicht ganz durchschaue, wo das Problem ist.
Offensichtlich hast du auf deinem Bauplatz ein höheres Niveau als am Gehsteig. Überbrückt wird das durch eine Stützmauer mit aufgesetzter Einfriedung. Soweit klar.
Damit niemand hinaus auf den Gehsteig "Abstürzen" kann, muss die Mauer/Einfriedung an der Innenseite deines Grundstückes überall zumindest 1,0 m über deinem Niveau liegen. Auch klar, oder?
Weiters darf die Mauer/Einfriedung max. 2,0m über Bezugsniveau hoch werden. So hast es selber eingereicht und wurde es auch akzpetiert. Also auch klar, oder?
Das sind die bekannten Rahmenbedingungen, soweit ich das herauslesen kann.

Liegt dein Problem jetzt nur darin?:

zitat..
Jopraxl schrieb: Die Gemeinde aber sagt, dass jegliche Veränderung der bewilligten Mauer einer neuerlichen Baubewilligung bedarf. Muss das tatsächlich so sein (auch wenn man die Höhe nicht ändert)?

Durch die geplante Abstufung ändern sich zumindest abschnittsweise auch die Höhen!
Auch die Optik wird eine andere.
Bei strenger Auslegung ist die Aussage der Gemeinde zumindest nicht grundsätzlich unrichtig, wenn auch "überzogen korrekt". Würden sicher nicht alle Gemeinden so genau nehmen.

Weiß nicht, wie ich jetzt noch weiterhelfen könnte...

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  •  hausplanung
  •   Silber-Award
1.3.2020  (#4)
Vielleicht lässt sich die Gemeinde ja dahingehend zufrieden stellen, dass du am Ende der Bauarbeiten einen Auswechselplan der die Änderungen (die sich ja an den grundsätzlichen Vorgaben der Baubewilligung orientieren bzw. dieser an sich nicht widersprechen) darstellt mit der Fertigstellung einreichst? Könntest ja mal probieren vorzuschlagen.

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  •  Jopraxl
  •   Bronze-Award
1.3.2020  (#5)

zitat..
Karl10 schrieb: Liegt dein Problem jetzt nur darin?:


Nein nicht nur. Leider. Die Gemeinde meint sogar nun, dass zwar eine straßenseitige Einfriedung wie im EP dargstellt genehmigt worden ist aber auf keinen Fall die Hinterfüllung hinter der Stützmauer mit Aushubmaterial. Dafür fehlt ihnen die genaue Darstellung des neuen Geländeverlaufes nach dem Aufschütten. Auf meinen Hinweis, dass wir das auch in den Gesprächen mit dem Bauamt und dem Sachverständigen immer so kommuniziert haben bzw. dass eine Stützmauer (und so ist sie z.B. in der Baubeschreibung auch benannt) ansonsten keinen Sinn macht wurde mir etwas pampig gesagt, dass der SV das vermutlich übersehen hat (hat sie eh gewundert, der SV ist da nähmlich sehr genauemoji).

Lt. Gemeinde gibt es nun folg. Möglichkeiten:
   •  Realisieren wie genehmigt - aber ohne Geländeveränderung oder
   •  Maschendrahtzaun - da nicht genehmigungspflichtig
Jegliche andere Ausführung der Einfriedung bedeutet eine neuerliche Einreichung.

Hat die abgestempelte Baubeschreibung in der auf die Stützmauer und das Aufschütten hingewiesen wird keine Bedeutung? Ich mein, es kann doch nicht sein, dass wir jetzt die Stützmauer noch einmal einreichen müssen nur weil die Beamtenschaft dort unfähig ist?

Irgendwie fühl ich mich, gelinde gesagt etwas ver...scht. Die Frage ist aber, was tun? Die Krot schlucken und die Stützmauer neuerlich einreichen (sind wieder unnötig Kosten)? Hart bleiben und auf sein Recht pochen (falls tatsächlich gerechtfertigt)? Die Stützmauer in der etwas abgeänderten Variante hochziehen und warten was passiert? Im schlimmsten Fall müsste ich die Mauer dann nachträglich einreichen oder?

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
2.3.2020  (#6)

zitat..
Jopraxl schrieb: Hat die abgestempelte Baubeschreibung in der auf die Stützmauer und das Aufschütten hingewiesen wird keine Bedeutung?

Wenn du diesen einen Satz aus der Baubeschreibung meinst: "Das Terrain hinter der Stützmauer wird mit Baugrubenaushub verfüllt, um das Grundstück zu begradigen" - dann ist das halt für eine Baubewilligungspflichtige Maßnahme ein wenig dürftig. Klar hätte man dir sagen können, bring das ein bißchen genauer. Andererseits könnte man aber auch sagen, warum schreibt dein Planer einen solchen Satz rein, wenn ER wissen müsste, dass das bewilligungspflichtig ist und dass man das - sei es in Beschreibung, sei es in zeichnerischer Darstellung - schon ausführlicher darstellen muss?
Mit ein wenig Großzügigkeit könnte die Baubehörde auch die Niveauveränderung so hinnnehmen. Vernünftig dokumentiert is sie aber in den Einreichunterlagen offensichtlich nicht und somit kann man der Baubehörde auch nicht etwas Ungesetzliches vorwerfen - zweifellos aber schlecht und ungeschickt kommuniziert.

zitat..
Jopraxl schrieb: • Maschendrahtzaun - da nicht genehmigungspflichtig

Heißt jetzt was? Anstelle von Stützmauer und Anschüttung? Aber anzeigepflichtig trotzdem!!

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  •  Jopraxl
  •   Bronze-Award
14.3.2020  (#7)
Nach Rücksprachemit dem Planer und der Gemeinde bleibt uns offenbar nichts anderes mehr übrig als die Mauer noch einmal einzureichen.

Angeblich gab es in der NÖ Bauordnung einmal einen Paragraphen, dass man bis zu 50cm Erde ab- und auftragen darf? Offensichtlich ist das aber zwischenzeitlich weggefallen sodass man im Prinzip jeden cm den man irgendwo am Bauplatz z.B. abträgt bewilligen lassen muss (insbesondere Geländeveränderungen im Bauwich).
Ich verstehe dass das nicht aus Jux un Tollerei passiert aber irgendwann sollte doch auch Schluss sein.

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
14.3.2020  (#8)

zitat..
Jopraxl schrieb: Angeblich gab es in der NÖ Bauordnung einmal einen Paragraphen, dass man bis zu 50cm Erde ab- und auftragen darf?

"ANGEBLICH!!!!"  Hats nie gegeben! Immer nur als Gerücht - heute würd man diese Info als Fake bezeichnen.

zitat..
Jopraxl schrieb: sodass man im Prinzip jeden cm den man irgendwo am Bauplatz z.B. abträgt bewilligen lassen muss

Ja, grundsätzlich ist das so - und zwar schon sehr, sehr lange.

zitat..
Jopraxl schrieb: insbesondere Geländeveränderungen im Bauwich

Würde ich gar nicht sagen. Gilt fürs ganze Grundstück gleich.


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  •  Jopraxl
  •   Bronze-Award
14.3.2020  (#9)
Alles klar. Danke Karl! 

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