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[Stmk] Photovoltaik auf Flachdach - Gemeinde rebelliert

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  •  Wups
  •   Silber-Award
10.11. - 17.11.2022
8 Antworten | 7 Autoren 8
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Hallo,
bitte dein Beitrag im PV-Forum löschen...

Ich will auf meinem Flachdach eine anzeigepflichtige PV-Anlage montieren (< 3,5 Meter), jedoch schickaniert mich die Gemeinde seit knapp 2 Wochen. Vorige Woche wurde mir telefonisch mitgeteilt, dass ich das sofort zu stoppen habe, dann wollten sie genaue Pläne und alle technischen Details. Jetzt "glauben" sie, dass die Anlage dem Wind nicht standhalten würde, was natürlich auch berechnet wurde. Es kommt jeden 2. Tag was neues. 
Was kann ich da tun?

  •  tempo85
  •   Bronze-Award
12.11.2022  (#1)
Du schreibst von "anzeigepflicht"!
Wurde das Vorhaben bereits Angezeigt?
Gibts schon einen Bescheid?

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  •  Wups
  •   Silber-Award
12.11.2022  (#2)
ja wurde schon länger angezeigt, Bescheid gibt es noch keinen

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  •  Stoffal02
  •   Silber-Award
12.11.2022  (#3)
Bei einer Bauanzeige kommt doch kein Bescheid?

1


  •  Karl10
  •   Gold-Award
12.11.2022  (#4)
Wir sind in der Steiermark und es gilt das Steiermärkische Baugesetz. Und ich bin immer für korrekte und rechtlich präzise Begriffe und Ausdrucksweisen. Wir reden hier somit nicht von "Anzeigepflicht" und "Bauanzeige" (das gibts in anderen Bundesländern), sondern es handelt sich um ein "Meldepflichtiges Vorhaben" gem. §21 Baugesetz.
Dies bedeutet nach dieser Bestimmung:
- Das Vorhaben ist vor seiner Ausführung der Gemeinde schriftlich "mitzuteilen".
- Diese Mitteilung hat folgende Inhalte zu enthalten:
 •  die Grundstücknummer,
 •  die Lage am Grundstück,
 • eine kurze Beschreibung des Vorhabens;

Und das war es auch schon wieder!! Die gesetzliche Regelung sieht keine Wartefrist vor, bis ich beginnen darf. D.h.: die Meldung mit den genannten Inhalten/Unterlagen abgeben und am nächsten Tag beginnen! Im Gesetz ist keine weitergehende Prüfung von meldepflichtigen  Vorhaben vorgesehen, ebensowenig eine Bewilligung oder Versagung der Bewilligung. 
Das Prinzip der meldepflichtigen Vorhaben ist, dass du selbst in Eigenverantwortung dafür verantwortlich bist und dich drum zu kümmern hast, dass dein Vorhaben den baurechtlichen Bestimmungen bzw. Regeln entspricht.
Die Meldung an die Baubehörde vor Baubeginn dient lediglich dazu, dass die Baubehörde irgendwo in ihren Akten einen Nachweis hat, dass da was gemacht wird/wurde und worum es in etwa geht. Die Baubehörde soll es also "wissen", dass es da was gibt. Und dieses Wissen ermöglicht der Baubehörde dann auch, mal ein Auge drauf zu werfen. Und sollte sich dabei herausstellen, dass das Vorhaben nicht im Sinne des Baugesetzes ausgeführt wird, dann ist eine Baueinstellung zu verfügen (siehe § 41 Abs. 1). Das geht also nur während der Bauausführung.
Ist das Vorhaben bereits fertig und stellt die Baubehörde eine Vorschriftswidrigkeit/Gesetzwidrigkeit fest, dann ist ein Beseitigungsauftrag zu erlassen (siehe § 41 Abs. 3).
Ob jetzt die Bauausführung "nicht im Sinne des Gesetzes" erfolgt oder - bei bereits fertiggestelltem Bauvorhaben - eine Gesetzwidrigkeit vorliegt, ist allenfalls von der Baubehörde zu prüfen, d.h. die Baubehörde kommt nachschauen und muss sich allenfalls einen Sachverständigen mitnehmen, der eine Beurteilung vornimmt.
Die ggst. gesetzliche Konstruktion sieht demnach nicht vor, dass DU diverse Atteste, Berechnungen udgl. vorweg vorlegen musst. Da machen sie es sich zu leicht und putzen sich auf dich ab.

Somit ist die Vorgangsweise der Gemeinde auch rein formal und verfahrenstechnisch falsch:

zitat..
Wups schrieb: Vorige Woche wurde mir telefonisch mitgeteilt, dass ich das sofort zu stoppen habe

"Telefonisch" gibts da gar nichts! Wie ich oben sagte, steht im § 41 Abs. 1, dass - falls die Voraussetzungen dafür überhaupt zutreffen - eine Baueinstellung "zu verfügen" ist. Das bedeutet: das bräuchte in jedem Fall einen Bescheid! Alles andere zählt nicht. Und in einen Bescheid müsste man auch eine Begründung schreiben und auf welche Gesetzesbestimmung sich der Bescheid (Baueinstellung) stützt. Ein solcher Bescheid wird ihnen nicht gelingen und so bluffen sie halt mal mit einem "Telefonat"!!!

zitat..
Wups schrieb: dann wollten sie genaue Pläne und alle technischen Details.

Dafür gibts bei einem meldepflichtigen Vorhaben keine gesetzliche Grundlage, das zu fordern!!

zitat..
Wups schrieb: Was kann ich da tun?

Nichts! Ganz einfach bauen und alles was da telefonisch und mündlich von der Gemeinde kommt, ignorieren.
Als Begründung sagst du nur immer dassselbe: Du hast dein Vorhaben gem. §21 Baugesetz vorschriftsmäßig mit den notwendigen Angaben gemeldet (was ich hoffe). Zu mehr bist du nach dem Baugesetz nicht verpflichtet. Sollte die Baubehörde der Meinung sein, dass da etwas nicht passt, dann sollen sie dir das mit einem Bescheid und entsprechender Begründung schicken, so wie das gesetzlich vorgesehen ist.

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  •  reisefuchs
13.11.2022  (#5)
wie ist das eigentlich mit den  3,5 Metern  Höhe zu verstehen  ?    ( ab dieser Höhe ist die Anlage ja Anzeigepflichtig), darunter  nur meldepflichtig ,  -   das ist ja dann fast jedes Dach    ..   
oder hat das etwas mit der Aufständerung zu tun ? 
 

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
13.11.2022  (#6)

zitat..
reisefuchs schrieb: ab dieser Höhe ist die Anlage ja Anzeigepflichtig), darunter nur meldepflichtig

Nein!! Es gibt keine "Anzeigepflicht" im Baugesetz! In der Steiermark gibts "Bewilligungspflicht" oder "Meldepflicht", aber keine "Anzeigepflicht"!

zitat..
reisefuchs schrieb: wie ist das eigentlich mit den 3,5 Metern Höhe zu verstehen ?

Gute Frage. Da kenn ich die Steiermark zu wenig. Da müsste man die Gesetzesmaterien/Motivenbericht nachwassern, wo das mit den 3,5 m entstanden ist. Vielleicht findet man auch eine Judikatur? Aber ich denke, die Regel macht nur Sinn, wenn man darunter eine Art "Aufständerung" versteht.




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  •  ds50
  •   Silber-Award
17.11.2022  (#7)

zitat..
Wups schrieb: Ich will auf meinem Flachdach eine anzeigepflichtige PV-Anlage montieren (< 3,5 Meter)

Da steht auch kleiner 3,5 Meter, was immer das auch zu bedeuten hat.
Jede Dach-PV wird wohl über 3,5 Meter Höhe gebaut werden. 😜

Immer wieder faszinierend, wie Gemeinden das Baurecht "auslegen" - und wie präzise, wie ein Messer durch warme Butter, @Karl10 den wahren Sachverhalt auflöst. 👍


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  •  rabaum
  •   Gold-Award
17.11.2022  (#8)

zitat..
reisefuchs schrieb: wie ist das eigentlich mit den  3,5 Metern  Höhe zu verstehen  ?

zitat..
Karl10 schrieb: wo das mit den 3,5 m entstanden ist

Vermutlich im Buschenschank. 🍷

zitat..
ds50 schrieb: Jede Dach-PV wird wohl über 3,5 Meter Höhe gebaut werden

Das zum einen, jedes Dach eines Hauses wird über 3,5 m sein. Aber wer macht bitte einen PV-Turm auf dem Dach, wo dann die Anlage selbst >3,5 m ist?

Man könnte es auch relativ klar formulieren wie in der OÖ BauO:
Anzeigepflicht ... soweit sie frei stehen und ihre Höhe mehr als 2 m über dem künftigen Gelände beträgt oder soweit sie an baulichen Anlagen angebracht werden und die Oberfläche der baulichen Anlage um mehr als 1,5 m überragen;

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