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[Stmk] Abstand Nebengebäude zu Hauptgebäude auf selben Bauplatz

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  •  MarkusM
26.12. - 27.12.2021
9 Antworten | 3 Autoren 9
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Grüßgott aus der Steiermark,

Laut Steiermärkischem Baugesetz § 13 Abstände gelten folgende Regeln:

(7) Für Gebäude auf demselben Bauplatz können auch geringere Gebäudeabstände zugelassen werden.
(9) Der Gebäudeabstand hat, sofern ein geringerer Abstand als nach Abs.1 zulässig ist, mindestens 2,0 m zu betragen.

So, laut Anfrage bei der Gemeinde kam die Rückmeldung, dass mein Nebengebäude diesen Paragraphen einhalten muss (für ein Gespräch haben sie keine Zeit... wohl eher keine Lust). Jetzt schaue ich so in der Nachbarschaft rum, mess im Digitalen Atlas nach und frage einige Nachbarn und es gibt überall Nebengebäude die den regulären Abstand von 

(1) Gebäude sind entweder unmittelbar aneinander zu bauen oder müssen voneinander einen ausreichenden Abstand haben. Werden zwei Gebäude nicht unmittelbar aneinandergebaut, muß ihr Abstand mindestens so viele Meter betragen, wie die Summe der beiderseitigen Geschoßanzahl, vermehrt um 4, ergibt (Gebäudeabstand).

unterschreiten. 

Laut § 13 Abs. 1 muss mein Nebengebäude zu meinem Haus ganze 7 Meter Abstand einhalten (völliger Wahnsinn?). Der direkte Nachbar hat ganze 130cm. Drei Häuser weiter hat ein Nachbar 90cm. Ich kenne mich nicht aus.

Also kann die Gemeinde Abstände bis 2 Meter zulassen und was bedeutet zulassen überhaupt? Das Nebengebäude ist nur anzeigepflichtig, kann die Gemeinde jetzt willkürlich entscheiden welcher Abstand ihnen passt oder werden die 2 Meter immer zugelassen? Oder sind die Abstände gar nicht relevant, weil es kein Hauptgebäude ist (siehe Nachbarn)?

Fazit: Ich will ein anzeigepflichtiges (=bewilligungsfrei) Nebengebäude neben meinem Hauptgebäude errichten. Ein Zubau ist nicht erwünscht. Am liebsten möchte ich 1 Meter Abstand, aber wenn das nicht möglich ist, 2 Meter Abstand. 

Bitte um Hilfe!

  •  BAULEItEr
26.12.2021  (#1)

zitat..
MarkusM schrieb: Laut § 13 Abs. 1 muss mein Nebengebäude zu meinem Haus ganze 7 Meter Abstand einhalten (völliger Wahnsinn?).

Wie groß ist dein "Nebengebäude"?
Welche Geschoß und Firsthöhe hat es?
Ist es für Wohnzwecke geeignet?

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  •  MarkusM
26.12.2021  (#2)

zitat..
BAULEItEr schrieb:

Wie groß ist dein "Nebengebäude"?
Welche Geschoß und Firsthöhe hat es?
Ist es für Wohnzwecke geeignet?

Ja das kommt jetzt darauf an. Wenn ich mit 2 Meter Entfernung bauen darf, dann 40 m². Wenn ich 7 Meter entfernt sein muss, dann kann ich es gleich vergessen, weil bald einmal die Grundgrenze in die Quere kommt. Der Nachbar würde mir erlauben bis auf 1 Meter an die Grenze zu bauen, was laut §13 möglich ist und nicht anderweitig mit Abständen in Konflikt treten würde (wobei hier wiederum die Gemeinde entscheiden kann §13 Abs. 8). Aber auch ein Abstand von 3 Meter zum Nachbarn und 2 Meter zum Hauptgebäude lässt noch einen einigermaßen vernünftigen Grundriss zu. Mein Abstand vom Hauptgebäude zur Grundgrenze wo ich bauen will (es wäre auch der einzige Platz auf meinem Grundstück) beträgt 11,5 Meter.

Geschoßhöhe will ich 2,5m. Firsthöhe wird sich dann herausstellen wenn ich es beauftrage. Aber es wird ein Flachdach, also ca. 3m Firsthöhe.

Nein, es wird ein Lager/Abstellraum (aber nicht für KFZ).

Ich orientiere mich dabei am Baugesetz §4 Z.47 und §21 Abs. 1. Eine Bauverhandlung will ich nicht haben.




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  •  BAULEItEr
26.12.2021  (#3)

zitat..
MarkusM schrieb: Wenn ich mit 2 Meter Entfernung bauen darf, dann 40 m².

Warum solltest du nicht mit zwei meter Abstand bauen dürfen?

zitat..
MarkusM schrieb: Der Gebäudeabstand hat, sofern ein geringerer Abstand als nach Abs.1 zulässig ist, mindestens 2,0 m zu betragen.

So, laut Anfrage bei der Gemeinde kam die Rückmeldung, dass mein Nebengebäude diesen Paragraphen einhalten muss

Verstehe nicht ganz das Problem, die Gemeinde lässt es ja zu dass du mit zwei meter Abstand ein Nebengebäude errichteten darfst oder?

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  •  MarkusM
26.12.2021  (#4)

zitat..
BAULEItEr schrieb:

Verstehe nicht ganz das Problem, die Gemeinde lässt es ja zu dass du mit zwei meter Abstand ein Nebengebäude errichteten darfst oder?

Und das ist genau der Punkt, lässt die Gemeinde das IMMER zu, oder kann sie willkürlich entscheiden wie gering der Abstand nun sein darf (habe weder Bebauungsplan noch räumliches Leitbild oder Sonstiges bzgl. wie gebaut werden darf)? Der Wortlaut aus §13 sagt ja nur, dass auf demselben Bauplatz auch geringere Gebäudeabstände zugelassen werden können.

Wenn ja, dann mache ich die Anzeige (ich brauche ja nicht einmal einen professionellen Lageplan dafür, da reicht die eigene Handzeichnung) und gebe das Projekt in Auftrag. Am Ende des Tages ist das Ganze ja nur meldepflichtig und § 13 wird nicht verletzt, wenn man sich auf Abs. 7 und Abs. 9 bezieht. So verstehe ich das. Ich wollte nur fragen, ob ich das auch richtig verstehe.


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  •  BAULEItEr
26.12.2021  (#5)

zitat..
MarkusM schrieb: sagt ja nur, dass auf demselben Bauplatz auch geringere Gebäudeabstände zugelassen werden können.

Ja die Gemeinde kann und wenn sie keinen Grund hat warum die zwei meter nicht ausreichen wird sie es auch bewilligen müssen.

Die zwei meter bzw. der eine meter zum Nachbarn sind eigentlich gängige Praxis in der Steiermark, wir haben schon etliche Nebengebäude mit oder nacheingereicht und nie Probleme diesbezüglich gehabt.


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  •  BAULEItEr
26.12.2021  (#6)

zitat..
MarkusM schrieb: Wenn ja, dann mache ich die Anzeige (ich brauche ja nicht einmal einen professionellen Lageplan dafür, da reicht die eigene Handzeichnung) und gebe das Projekt in Auftrag. Am Ende des Tages ist das Ganze ja nur meldepflichtig und § 13 wird nicht verletzt, wenn man sich auf Abs. 7 und Abs. 9 bezieht. So verstehe ich das. Ich wollte nur fragen, ob ich das auch richtig verstehe.

Könnte mir vorstellen dass die Gemeinde das etwas anders sieht, 
Wenn die Gemeinde die Gebäudeabstände auf zwei meter reduzieren soll dann muss sie das auch beurteilen können, da wird vermutlich ein Lageplan für die Beurteilung zu wenig sein.




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  •  MarkusM
26.12.2021  (#7)

zitat..
BAULEItEr schrieb:

Könnte mir vorstellen dass die Gemeinde das etwas anders sieht, 
Wenn die Gemeinde die Gebäudeabstände auf zwei meter reduzieren soll dann muss sie das auch beurteilen können, da wird vermutlich ein Lageplan für die Beurteilung zu wenig sein.

Die Abstände zu den Grundgrenzen und zum Hauptgebäude werden schon angegeben. Der Digitale Atlas ist da eh ziemlich genau. Das wird dann als Lageplan Bild gespeichert. Mehr als in §21 Abs. 3 Z.1 mache ich sicher nicht. Sonst verlangt der Vermesser/Ziviltechniker/Architekt für den maßstabgetreuen Lageplan und die Schnitte ein paar Hundert €.


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  •  Karl10
  •   Gold-Award
26.12.2021  (#8)

zitat..
MarkusM schrieb: Am Ende des Tages ist das Ganze ja nur meldepflichtig

Ja, und warum schreibst du dann immer wieder von "Anzeige". Die "Bauanzeige" gibts in der Stmk. schon seit einiger Zeit nicht mehr.

"Meldepflicht" bedeutet, du gibst der Gemeinde bekannt, was du machen willst (mit den Unterlagen gem. §21 Abs. 3 Zif. 1 - mehr is ja nirgendwo verlangt!) und das war´s. Du zeichnest 2m Abstand zu deinem bestehenden Gebäude ein, was somit dem §13 Abs. 10 entspricht (Mindestabstand). Wenn im §13 Abs. 7 steht, dass eine Unterschreitung der Regelabstände zugelassen werden "KANN", ohne dort dafür eine Bedingung zu nennen oder zu definieren, dann "kann" man das jedenfalls - eben weil nirgends ein Grund steht, warum man nicht können sollte.
Und nochmal: es ist bloß "meldepflichtig" und das heißt, es wird bekannt gegeben und du brauchst auf keine Prüfung/Erledigung/Bewilligung der Baubehörde zu warten. Kannst auch sofort nach Abgabe der Meldung beginnen.
 

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  •  MarkusM
27.12.2021  (#9)

zitat..
Karl10 schrieb:

Du zeichnest 2m Abstand zu deinem bestehenden Gebäude ein, was somit dem §13 Abs. 10 entspricht (Mindestabstand). Wenn im §13 Abs. 7 steht, dass eine Unterschreitung der Regelabstände zugelassen werden "KANN", ohne dort dafür eine Bedingung zu nennen oder zu definieren, dann "kann" man das jedenfalls - eben weil nirgends ein Grund steht, warum man nicht können sollte.

So sehe ich das auch, danke für das Feedback.


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