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·gelöst· Schattenfl. bei untersch. Geländeniveau [K]

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  •  dino_0905
  •  [K]
  •  [Kärnten]
16.1. - 17.1.2017
3 Antworten | 2 Autoren 3
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Hallo!

Ich habe eine Frage zu den Schattenflächen:

lt. Bebauungsplan heißt es:

"Die seitl Baulinien werden bei offener Bebauungsweise, mit sechs Zehntel des Abstandes zwischen der Außenwand und den durch eine Linie verbundenen Schattenpunkten, die sich auf einer in Höhe des jeweiligen Fußpunktes der Außenwand gelegten Waagrechten ergeben, wenn über das Gebäude Licht im Winkel von 45° einfällt, festgelegt."

Für mich heißt das, egal wie das Gelände verläuft, der Abstand ist immer diese angenommene Linie. Auch wenn zum Nachbargrundstück ein Niveauunterschied von (in dem Beispiel in der Skizze) 70 cm besteht, muss der Abstand immer 3,9 m (60% von 6,5 m) betragen?

Dementsprechend könnte ich auch mein Grundstück anschütten und 1 m höher machen als seins und würde trotzdem dieselbe Abstandsfläche einhalten müssen?

Ich habe mit dem zuständigen Herrn vom Bauamt gesprochen. Er meinte, der Abstand bezieht sich auf die Höhe der Nachbarparzelle. Demnach würde ich noch ca. 40 cm zum Nachbar rücken können?!

Könnt ihr mich bitte aufklären? Hat der Herr vom Bauamt sich da vertan?

LG und vielen Dank im Voraus!

SKIZZE:


2017/20170116592523.png


  •  Karl10
  •   Gold-Award
16.1.2017  (#1)
Geht offensichtlich um Kärnten, nicht??
Bin zwar kein Spezialist für Kärnten, aber für mich sieht das so aus:

zitat..
dino_0905 schrieb: Er meinte, der Abstand bezieht sich auf die Höhe der Nachbarparzelle

Das ist meiner Meinung nach nicht richtig. Der Abstandsregelung im zitierten Bebauungsplan (die im übrigen ident ist mit der generellen Regelung im Gesetz) liegt für die Ermittlung des notwendigen Abstandes IMMER der "Fußpunkt der Außenwand" zu grunde. Damit ist der Schnittpunkt der Wand mit dem dort unmittelbar anschließenden Gelände gemeint. Bezugspunkt ist daher eindeutig das Gelände unmittelbar an deiner Wand und nicht das Gelände auf dem NAchbargrund.

zitat..
dino_0905 schrieb: Für mich heißt das, egal wie das Gelände verläuft, der Abstand ist immer diese angenommene Linie. Auch wenn zum Nachbargrundstück ein Niveauunterschied von (in dem Beispiel in der Skizze) 70 cm besteht, muss der Abstand immer 3,9 m (60% von 6,5 m) betragen?

JA!!

zitat..
dino_0905 schrieb: Dementsprechend könnte ich auch mein Grundstück anschütten und 1 m höher machen als seins und würde trotzdem dieselbe Abstandsfläche einhalten müssen?

Ich meine, dass das in Kärnten so zu interpretieren ist (aber wie gesagt: bin da nicht der Spezialist): Im Endeffekt bleibt immer das Urgelände als Bezugspunkt zu beachten. d.h. eine mit dem Bauvorhaben gleichzeitig projektierte Geländeerhöhung auf deinem Grundstück ergibt im Ergebnis keinen anderen Abstand.

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  •  dino_0905
17.1.2017  (#2)
Hi!
Danke für die Bestätigung meiner Annahme.
Der Herr im Bauamt hat sich da wohl vertan.
In dem Fall ist diese Regelung so aber m.M. nach sinnlos, denn dann kann jeder sein Gelände erhöhen, die 6,50 m Haushöhe bleibt immer gleich, aber mein Schatten fällt viel weiter auf sein Grundstück.

Oder wenn es zu einer Unterschreitung des Abstandes zum Nachbar kommt, könnte man ja einfach sein eigenes Gelände erhöhen(anschütten), und erreicht somit eine geringere Höhe des Daches woraus eine kleinere Abstandsfläche folgt.

(Beispiel: Ich habe die geforderten 3,9 m Abstandsfläche -aus dem Beispiel oben- einzuhalten. Der Nachbar misst nach und kommt warum auch immer auf einen Abstand von 3,85 m. Ich schütte mein Gelände um 0,1 m an, habe nun die Dachhöhe von 6,4 m über EOK, also eine erforderliche Abstandsfläche von 3,84 m von meiner Hausmauer. Somit halte ich den geforderten Abstand wieder ein?!
Außerdem finde ich komisch:

Das Nachbarhaus hat zu meinem Grundstück einen Abstand von 3,8 m. Wäre O.K. wenn seine Dachhöhe +6,3 m beträgt (EG+OG mit Walmdach, ist vorgeschrieben, müssen alle haben)
Auf der anderen Seite hat er aber nur 3,28 m zum Nachbarn?! Und das Gelände des Nachbarn ist ca. 1 m höher als seines.


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  •  Karl10
  •   Gold-Award
17.1.2017  (#3)

zitat..
dino_0905 schrieb: In dem Fall ist diese Regelung so aber m.M. nach sinnlos, denn dann kann jeder sein Gelände erhöhen, die 6,50 m Haushöhe bleibt immer gleich, aber mein Schatten fällt viel weiter auf sein Grundstück.

So hab ich das nicht gesagt oder es vielleicht schlecht ausgedrückt. Wenn es eine Geländeerhöhung gibt, dann ist diese der Gebäudehöhe dazuzurechnen und von der Summe sind die 6/10tel als Abstand einzuhalten. D.h. bei Geländeanschüttungen gibt es größere Abstandsflächen.
Wie gesagt, bin kein Fachmann für Kärnten. Ich lese das aber so aus einem Kärntner Vortrag heraus: (ich hoffe der nachstehende link funktioniert)
http://www.ktn.gv.at/201070_DE-Kommunales_Management-Kaerntner_Bauvorschriften_2010.pdf
Siehe da z. B. die Skizze auf der allerletzten Seite und die Ausführungen zu § 8 abs. 2.

zitat..
dino_0905 schrieb: Das Nachbarhaus hat zu meinem Grundstück einen Abstand von 3,8 m. Wäre O.K. wenn seine Dachhöhe +6,3 m beträgt (EG+OG mit Walmdach, ist vorgeschrieben, müssen alle haben)
Auf der anderen Seite hat er aber nur 3,28 m zum Nachbarn?! Und das Gelände des Nachbarn ist ca. 1 m höher als seines.

Im § 9 der Kärntner Bauverordnung gibts jede Menge Ausnahme zur Verringerung der Abstandsflächen (siehe auch dazu den genannten link). Klingt beim schnellen drüberlesen einigermaßen kompliziert. Ob und wann das zutrifft kann man aber letztlich nur sagen, wenn man alle Details des jeweiligen Sachverhaltes kennt.

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