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Sachverständigenkosten Haftrücklass

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  •  chris23
26.3. - 29.3.2012
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Liebe Forumsteilnehmer!

Folgendes: Bei unserem Projekt gibt es Mängel die der Bauträger zu verantworten hat.
Nun haben wir einen 2%igen Haftrücklass der durch eine Bankgarantie gegenüber dem Bauträger abgesichert ist. Die Auszahlung der Bankgarantie ist aber an ein Sachverständigengutachten (gerichtilich beeidet) in welchem die Mängel festgestellt werden müssen gebunden.

Folgender Ablauf:
->Sachverständiger stellt Mängel fest und bewertet diese auch der Höhe nach

->Wir ziehen die Bankgarantie

->Geld wird überwiesen

Jetzt kann der Bauträger wenn er den Sachverhalt anders sieht uns auf den ausständigen Betrag klagen. Soweit ist mir alles klar.

Eins ist mir allerdings nicht klar. Wer trägt die Kosten des Sachverständigen? Können wir uns diese gleich mit der Bankgarantie zusammen mit dem Betrag für die Mängel abziehen? Oder müssten wir die extra einklagen? Oder müssen die sowieso wir tragen.

Im Kaufvertrag und auch im Text für die Bankgarantie ist bezüglich der Kosten übrigens nichts geregelt.

Danke für Antworten.

ps: Natürlich alles erst wenn wir den Bauträger erfolglos aufgefordert haben die Mängel zu beheben.

  •  studio54
29.3.2012  (#1)
das claim management und mangelerhebung/bewertung ist ein heikles thema und kann wohl kaum via ferndiagnose beantwortet werden.

ebenso wird eine bankgarantie von keinem geldinstitut so mir nichts dir nichts ohne vorherige gerichtliche klärung ausbezahlt.

der ablauf sollte wie folgt sein:

-gespräch mit bauträger und begutachtung der "scheinbaren" mängel
-sind diese zu beheben und ist bereitschaft diese zu bereinigen gegeben, sollte man frist setzen.
-sind diese zu beheben und ist keine bereitschaft diese zu bereinigen gegeben, sollte man ein unabhängiges gutachten erstellen lassen. kosten trägt man selbst!
-klage vor gericht einreichen

-sind diese nicht zu beheben....preisminderung
-sind diese nicht zu beheben....preisminderung wird abgelehnt, sollte man ein unabhängiges gutachten erstellen lassen. kosten trägt man selbst!
-klage vor gericht einreichen

die klage vor gericht kann bis zur schuldklärung jedoch sehr zeitaufwendig und kostenintensiv werden, daher würde ich das persönliche gespräch mit dem ausführenden um eine kulanzlösung zu vereinbaren, empfehlen.



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  •  chris23
29.3.2012  (#2)
Danke erstmal für die Antwort Studio54.

Das Wesen der (abstrakten) Bankgarantie ist ja eben, dass die Bank ohne Prüfung des zugrundeliegenden Sachverhaltes das Geld ausbezahlt. Einzige Voraussetzung ist eben ein Sachverständigengutachten welches die Mängel der Art und Höhe nach benennt.

Ansonsten hätte der Haftrücklass mit Bankgarantie ja keinen Sinn.

Ich müsste den Bauträger gar nicht klagen. Sobald ich mir das Geld zurückgeholt habe kann er mich klagen wenn er will. Aber da bleiben eben die Kosten des Sachverständigen offen daher meine Frage.

Zur Kulanz: Ja wenn der Bauträger kulant ist und die Mängel behebt habe ich ja eh keinen Grund für eine Klage. Bauträger stellen aber eben manchmal auf Stur in dem Wissen, dass die Hemmschwelle für eine Klage bei den Meisten eben sehr hoch ist. Daher ja das Gesetz mit dem 2% Haftrücklass der eben auch (wie bei uns) per Bankgarantie geregelt sein kann.

Anyone? Creator?

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  •  studio54
29.3.2012  (#3)
tut mir leid aber so einfach ist das nicht mit der bankgarantie!
die bank gibt das geld erst nach gerichtsbeschluss raus!
dies hat insofern sinn, im falle eines schuldspruches nicht ewig lange auf das geld warten zu müssen. bzw. auch zum schutz vor falschen anschuldigungen dem ausführenden gegenüber....soll ja auch von zeit zu zeit vorkommen?!
sollte eine bankgarantie wirklich gezogen werden müssen wird man um den gerichtlich bestellten sachverständigen und eben die damit verbundenen anhörungen und kosten vorerst nicht herumkommen.

einige versicherungen decken jedoch solche gerichtsbestellungen. am besten mal bei der rechtsschutzversicherung -falls vorhanden- nachfragen, ob sie eine deckung haben.

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  •  chris23
29.3.2012  (#4)
Rechtsschutzversicherung deckt es nicht. Hab schon angefragt aber Kosten in Zusammenhang mit Planung, Bau oder Errichtung von Gebäuden werden nicht gedeckt.

In der Bankgarantie steht eindeutig, dass die Bank auf mein Ansuchen das Geld ohne Prüfung des Sachverhalts überweist. Beizulegen ist ein Gutachten eines gerichtlich beeideten Sachverständigen.

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  •  studio54
29.3.2012  (#5)
aha okay somit ist es eine haftrücklassgarantie ohne auflagen bzw. mit geringer auflage.
in diesem fall läuft es wirklich so ab, dass der sachverständige ein gutachten vorlegt. kosten hierfür sind jedoch selbst zu tragen wenn es nicht explizit geregelt wurde. wird hier auf einen bestimmten sv hingewiesen oder ist dieser frei wählbar?
in dem fall könnte man sich wahrscheinlich die kosten nach feststellung zurückholen?!
um was für eine art schaden geht es hier??

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  •  atma
  •   Silber-Award
29.3.2012  (#6)
hi
ich fürchte auch, du musst die kosten tragen, wenn es berechtigte mängel sind und du diese vor gericht ausstreiten willst, kannst dort die kosten evtl wieder einklagen... kenn mich da aber nicht so genau aus...
... zur bank... wenn da nur das gutachten als bedingung drin steht, dann zahlt die auch nur mit den gutachten aus... wurscht ob der bauträger oder ein gericht will oder ned... die bank hält sich da raus - kann den anspruch ja auch nicht wirklich prüfen (wer nun recht hat und wer nicht)... der bank ist das auch egal, wer das gutachten bezahlt hat... und der bauträger wirds dir ned bezahlen...

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