« Baurecht  |

·gelöst· Pool auf Bauplatz

Teilen: facebook    whatsapp    email
  •  willithepuh
5.5. - 8.5.2020
5 Antworten | 2 Autoren 5
5
Hallo Forum,
ich besitze 2 nebeneinanderliegende Grundstücke in NÖ. Auf einem steht unser Haus. Das andere ist ein unbebautes Grundstück, das schon zum Bauplatz erklärt wurde.
Aufschließung für Baukl. 1 ist bezahlt. Anschlüsse gibt es keine. (Kanal, Wasser, Strom)
Bauzwang gibt es keinen.

Ich möchte die Grundstücke nicht zusammenlegen.

1. Darf ich auf dem 2. Grundstück einen Pool bauen? Unter 50m3 und somit nicht Genehmigungs-, melde- und Anzeigepflichtig?

2. Darf ich ein Gartenhaus (unter 10m2) ebenfalls ohne Genehmigung,... bauen.

3. Wenn dieses eine Baubewilligung braucht (oder wenn ich es größer als 10m2 bauen will) wird mir dann auch Kanal-, Wasser- oder evtl. auch Stromanschlussgebühr vorgeschrieben.
Ich benötige keinen dieser Anschlüsse, da ich sie ja auf meinem Hausgrundstück habe.

  •  Karl10
  •   Gold-Award
6.5.2020  (#1)

zitat..
willithepuh schrieb: Darf ich auf dem 2. Grundstück einen Pool bauen? Unter 50m3 und somit nicht Genehmigungs-, melde- und Anzeigepflichtig?

Ja, darfst du. Ohne irgendwen fragen zu müssen. Aber max. 50m³!!

zitat..
willithepuh schrieb: Darf ich ein Gartenhaus (unter 10m2) ebenfalls ohne Genehmigung,... bauen.

Nein, ohne Bewilligung darfst du NICHT!!! Unter 10m² geht allerdings ein vereinfachtes Bewilligungsverfahren gem. §18 Abs. 1a Zif. 1 (ist aber trotzdem eine BEWILLIGUNG!)

zitat..
willithepuh schrieb: Wenn dieses eine Baubewilligung braucht (oder wenn ich es größer als 10m2 bauen will) wird mir dann auch Kanal-, Wasser- oder evtl. auch Stromanschlussgebühr vorgeschrieben.

Nein, weil bzw. wenn dieses Gebäude keine Aufenthaltsräume besitzt und somit kein Anschlusszwang für KAnal/wasser besteht.
Beim Strom zahlst einen Anschluss immer nur dann, wenn DU einen Anschluss haben willst und der Anschluss auch tatsächlich gemacht wird. Also rein DEINE Entscheidung.

Aber Achtung:
Du ziehst offensichtlich in Erwägung, dass das Gebäude auch mehr als 10m² haben könnte. Wenn dies der Fall ist, dann zahlst du eine Ergänzungsabgabe zu deiner bereits bezahlten Aufschließungsabgabe. Nämlich für die eine Erhöhung von Bauklasse I auf Bauklasse II.

1
  •  willithepuh
6.5.2020  (#2)
Danke Karl10 für die Antworten.

Den Punkt mit der Ergänzungsabgabe auf Bauklasse II trifft auch zu, wenn ich ein Gartenhaus mit z.B. 20m2 baue? (Nur ebenerdig.)
Dachte das hängt mit der Gebäudehöhe zusammen.

1
  •  Karl10
  •   Gold-Award
6.5.2020  (#3)

zitat..
willithepuh schrieb: Den Punkt mit der Ergänzungsabgabe auf Bauklasse II trifft auch zu, wenn ich ein Gartenhaus mit z.B. 20m2 baue? (Nur ebenerdig.)
Dachte das hängt mit der Gebäudehöhe zusammen.

 Ah, vielleicht war ich da jetzt ein bißchen zu schnell und hab da einen Sachverhalt angenommen, den ich noch vorher genauer abklären hätte sollen;
nämlich: gilt für dein Grundstück ein Bebauungsplan und wenn ja, welche Bauklasse ist da verordnet??
Und: wann wurde die Aufschließungsabgabe für Bauklasse I vorgeschrieben??

1


  •  willithepuh
7.5.2020  (#4)
Es ist Bauklasse I/II.
Die Aufschließungsabgabe wurde vor 15 Jahren vorgeschrieben. (im Zuge der Bauplatzerklärung.)

1
  •  Karl10
  •   Gold-Award
8.5.2020  (#5)

zitat..
willithepuh schrieb: Es ist Bauklasse I/II.

Es zählt die "Möglichkeit" und nicht was tatsächlich gebaut wird.
Wenn also vor 15 Jahren für Bauklasse I Aufschließung bezahlt wurde und jetzt ist Bauklasse II "möglich", dann musst du Ergänzungsabgabe zahlen - auch wenn dein jetziges BAuvorhaben nur der Bauklasse I entspricht.

1

Thread geschlossen Dieser Thread wurde geschlossen, es sind keine weiteren Antworten möglich.

Nächstes Thema: Erhaltenswertes Gebäude im Grünland erweitern (NÖ)