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plötzliche Straßengrundabretung nach Einreichung

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  •  philofive
6.4. - 12.4.2019
10 Antworten | 5 Autoren 10
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Hallo zusammen!

Mein erster Post hier, und ich entschuldige mich sofort wegen der Länge...

Auf uns kommen erhebliche Probleme nach Einreichung eines baubewilligungspflichtigen Umbaus zu. Zuerst einmal: Der einzige Zubau des Projektes stellt die Garage dar, und bei Straßenabtretung sollten eigentlich nur Zu- und Anbauten eine Rolle spielen dürfen,  zumindest soweit ich das verstanden habe.
Es sollen 2 Stellplätze hintereinander errichtet werden, wir hätten knapp über 10m bis zur Straße zur Verfügung, pro Stellplatz sind 5m vorgeschrieben, passt soweit. Architekt ist mit den Planungen zum Bezirksbauamt gegangen, die sind mit der Lösung sehr zufrieden.

Wir haben letztes Jahr auf der Gemeinde bekundet, umfassend sanieren zu wollen (Vereinigung der Parzellen etc...etc..) jetzt Ende März bei der Gemeinde eingereicht, es gibt keinen Bebauungsplan (dementsprechend keine Straßenfluchtlinien) in der Gemeinde und der Flächenwidmungsplan sieht auf unserem Grundstück keine zu errichtenden Verkehrsflächen vor.
(Der FWP FWP [Flächenwidmungsplan] wurde vor der Planung vom Architekten eingeholt, da steht zwar ein Datum drauf aber blöderweise steht überall, dass man keinen Rechtsanspruch aus diesen Plänen der Gemeinde ableiten kann)
Es ist aber relativ klar ersichtlich, dass die Widmungsgrenzen in der Straße genau die Grundstücksgrenzen sind.
2 Tage nach Einreichung der Baubewilligung hat der Amtsleiter einen neuen Plan geplottet und uns per email geschickt, nach dem müssen wir nun an dem einen Ende ungefähr 1,30m an die Gemeinde abreten, am anderen Ende weniger (dort steht aber unsere recht steile betonierte Stiege bis hin zur Straße und jetziger einziger Zugang ins Haus, die wir um Zuge des Umbaus nicht antasten und auf einmal auf öffentlichem Grund beginnen würde?!? Sorry, aber WTF?!? Das Gesetz sieht vor, bei Straßenabtretungen sämtliche Bauten im abgetretenen Teil zu entfernen.

Grundstücke gegenüber sind übrigens unverbaut, das direkte Grundstück gegenber gehört uns ebenfalls. (Da will er ebenfalls bis zu 1,5m haben im Falle einer eventuellen Verbauung, aber das sehe ich ja irgendwie ein..)
Die Straße (30er Zone) hat bei uns eine Breite von ca 6,50m, sowohl 60m vor als nach uns hat die Straße nur mehr eine Breite von 4m, Zufahrtsstraßen zu unserer Straße ebenfalls nur 4m breit, und die stehen jeweils 90° aufeinander ohne Verbreiterung...

Der Plan der Gemeinde sieht laut Amtsleiter vor, die Straße langfristig von 4m auf 8,50 zu verbreitern (ohne Gehsteig, reine Fahrbahn) [Habe ihn gefragt, ober wirklich beidseitig einen Gehsteig errichten will, er hat gesagt, dass das Fußgängeraufkommen diesen Aufwand wohl nicht rechtfertigen würde, was ich ziemlich nachvollziehen kann]. Laut Raumordnung §32 sollte es die 8,50 Breite im Normalfall aber nur mit Gehsteig geben, in den Neubausiedlungen ist das zumindestens in der Gegend überall so umgesetzt. Im einzigen Neubau in unserer Straße sieht man aber, dass wirklich kein Gehsteig geplant ist, der hat ebenfalls einen Meter abgetreten und sowohl sein Grundstück als auch den abgetretenen Teil auf Straßenniveau planiert [auf gut Deutsch: war dem die Abretung auch ziemlich wurscht])
In einem weiteren vom Amtleister geschickten Plan  (nach der Einreichung gezeichnet und natürlich ebenfalls ohne Rechtsanspruch) sieht man, wie er die weitere Straßenführung plant, teilweise will er im unverbauten Gelände 4,5m abzwacken, um auf seine duchgängigen 8,50 zu kommen, weil inoffizielle  Aussage: "auf der anderen Straßenseite wohl nix möglich ist" (Gebäude stehen auf Straßenkante,längsseitig komplett verbaut).
Ich finde diese Straßenplanung im Nachhinein!! und grundsätzlich derart steil bzw. derart .....(ich halt mich zurück, auch wenns schwerfällt), ich kann mir nicht vorstellen, dass sich die Gemeinde mit sowas rechtlich auf der sehr sicheren Seite befindet.

Inzwischen bin ich auch schon soweit, dass ich sage: Projekt entweder komplett abblasen oder ohne Garage sanieren, dann stellen wir eben die Autos auf die Straße, dann gibts statt Staßenverbreiterung eben defacto eine Straßenverengung auf die eh ortsüblichen 4m.

Ich würde ja sogar verstehen, dass man "Zugraosten" wie mir (mit leider Gottes inzwischen Wiener Dialekt) so kommt, aber Freundin wäre halt sogar eine "Alteingesessene".

Achja: BL wäre Niederösterreich

Kennt sich irgendwer umfassend mit der Materie aus???

  •  philofive
6.4.2019  (#1)
Zusätzlich sollte man noch erwähnen, dass wir links und rechts Nachbarn haben, und unsere bisherigen  Grundstückgrenzen straßenseitig jetzt jeweils nahtlos an die Nachbarn anschließen. Ich gezeichneten Plan des Amtsleiters würden wir auf einer Seite nach hinten rutschen, d.h. unser Grundstück schließt dann straßenseitig, 1,3m hinter dem vom Nachbargrundstück ab.
Bin mir nicht sicher, ob sowas gesetzlich überhaupt erlaubt ist, allen Nachbarn, die ebenfalls links uns rechts verbaut sind, laufen die Grundstückgrenzen immer verlaufend.

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  •  raferl
7.4.2019  (#2)
Hallo philofive,

was meinst du denn mit "abtreten"? Will dir die Gemeinde ein Stück von deinem Grundstück abkaufen, um die Straße zu verbreitern?

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
7.4.2019  (#3)
Grundsätzlich kann ich hier weiterhelfen. Aber soviel schon mal vorweg: es wird so oder so für dich schwierig. Denn: die Gesetzeslage ist schwammig, der gesetzliche "Spielraum" groß.

Daher kommt es auch - wie so oft - auf Details des jeweiligen Einzelfalles an, und deshalb brauchts vor einem Tiefgang in die Sache noch weitere Infos:

Wie ich häufig sage: ein Bild sagt mehr als 1000 Worte; daher möchte ich mir selbst ein Bild von der Gesamtsituation machen können. Dazu bräuchte ich für den NÖ Atlas Katatstralgemeinde und Grundstücksnummer(n). Kannst mir auch als persönliche Nachricht oder auf meine mailadresse schicken (siehe mein Profil) 

Das mit dem "kein Rechtsanspruch" beim Flächenwidmungsplan versteh ich nicht bzw. ist ein Blödsinn. Jede Gemeinde hat einen vom Land genehmigten und "RECHTSKRÄFTIGEN" Flächenwidmungsplan. Dieser gilt - und zwar gleichermaßen und rechtsverbindlich für dich wie auch für die Gemeinde. Also her mit diesem derzeit "RECHTSKRÄFTIGEN" Flächenwidmungsplan. Den MUSS dir die Gemeinde geben (KOPIE).

zitat..
philofive schrieb: Der einzige Zubau des Projektes stellt die Garage dar,


Naja, is aber auch ein "ZUBAU", oder? Versteh also nicht, was du mit diesem Hinweis meinst??

zitat..
philofive schrieb: Architekt ist mit den Planungen zum Bezirksbauamt gegangen,


"Bezirksbauämter" gibts in NÖ nicht! Wo genau war er??

zitat..
philofive schrieb: Wir haben letztes Jahr auf der Gemeinde bekundet, umfassend sanieren zu wollen (Vereinigung der Parzellen etc...etc..) jetzt Ende März bei der Gemeinde eingereicht,


Konkret: ihr habt einen ANTRAG auf Vereinigung von Grundstücken im Bauland gestellt? Darüber müsste die Gemeinde binnen 8 Wochen einen BESCHEID erlassen; gibts den schon?
Und: ihr habt getrennt davon einen weiteren ANTRAG auf Bewilligung div. Baumaßnahmen (u.a. Zubau einer Garage) gestellt?
Oder beides in EINEN Antrag gepackt??

zitat..
philofive schrieb: Sorry, aber WTF


WTF? Sorry, was heißt das? Is jedenfalls kein geläufiges Kürzel meiner Generationemoji

zitat..
philofive schrieb: unser Grundstück schließt dann straßenseitig, 1,3m hinter dem vom Nachbargrundstück ab.
Bin mir nicht sicher, ob sowas gesetzlich überhaupt erlaubt ist,


Ja, ist grundsätzlich "erlaubt" - aber besser gesagt: nicht verboten (im Sinne von: alles, was nicht verboten ist, ist erlaubt). Straßengrundabtretung braucht einen "Anlass", so wie bei dir jetzt dein BAuvorhaben (bzw. die Grundstücksvereinigung). Das kann sich bei den einzelnen Liegenschaften zeitlich sehr weit strecken, je nach dem, wann der einzelne so einen "ANLASS" bietet.


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  •  philofive
7.4.2019  (#4)
Hallo Karl10  (und alle anderen)

Gemeinde möchte ich aus offensichtlichen Gründen hier im Forum nicht nennen, deswegen beantworte ich alle Fragen einmal hier und ich schicke Dir ein Mail mit allen Unterlagen. (und gleich mal vorweg auch ein herzliches Dankeschön!)

zitat..
Karl10 schrieb: Naja, is aber auch ein "ZUBAU", oder? Versteh also nicht, was du mit diesem Hinweis meinst??


Die Katze beißt sich in den Schwanz:
Die Gemeinde hat nur das Recht auf eine Straßenabtretung, wenn wir die Garage bauen.
Die restlichen Sanierungsmaßnahmen sind zwar ebenfalls bewilligungspflichtig, aber in einem Gesetzestext (weiß natürlich nicht mehr welcher) steht eindeutig Straßenabtretung bei Zu- bzw. Anbau.
(Straßenabtretung bei Neudimensionierung eines Fensters wäre auch ein bisserl heftig)

Die Garage können wir aber garnicht bauen, weil wir den Grund hierfür ja abtreten sollen.

zitat..
Karl10 schrieb: WTF? Sorry, was heißt das? Is jedenfalls kein geläufiges Kürzel meiner Generation


WTF = What the F**k.  Ausruf ungläubigen Erstaunens mit ärgerlichen Unterton, a bisserl vulgär

zitat..
Karl10 schrieb: "Bezirksbauämter" gibts in NÖ nicht! Wo genau war er??


Sie haben natürlich recht. Hab vergessen, wie das Amt heißt, jedenfalls ist es eine Behörde, die bei Baufragen den Gemeinden helfen soll und z.B. eventuelle Auflagen im Auftrag der Gemeinde erarbeitet, zumindestens habe ich das so verstanden.
Sitz ist auf jedenfalls in unserem Fall in der nächsten Bezirkshauptstadt, ergo der fälschliche Begriff "Bezirksbauamt")


zitat..
Karl10 schrieb: Konkret: ihr habt einen ANTRAG auf Vereinigung von Grundstücken im Bauland gestellt? Darüber müsste die Gemeinde binnen 8 Wochen einen BESCHEID erlassen; gibts den schon?
Und: ihr habt getrennt davon einen weiteren ANTRAG auf Bewilligung div. Baumaßnahmen (u.a. Zubau einer Garage) gestellt?


2 getrennte Anträge. Der eine (Vereinigung von Grundstücken) wurde bereits 2018 gestellt und auch positiv beantwortet. (Das Gebäude war eine eigene Parzelle, umgeben von einer anderen Parzelle, wurde angeblich früher so gehandhabt)
Jetzt eben Antrag auf Baubewilligung

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
7.4.2019  (#5)
Hab nun schon etwas besseren Überblick.

zitat..
philofive schrieb: Der eine (Vereinigung von Grundstücken) wurde bereits 2018 gestellt und auch positiv beantwortet.


 Mit Bescheid genehmigt???
Aber egal: die Gemeinde hätte schon aus Anlass der Grundstücksvereinigung die Grundabtretung verlangen müssen. Hat sie nicht, warum auch immer - übersehen, vergessen, nicht gewußt?
Wurscht, mit dem Bauansuchen für die Garage ergibt sich neuerlich ein Anlass, die Abtretung vorschreiben zu können - egal, was bisher war.

Man kann der Gemeinde jetzt vorwerfen, dass sie nicht schon viel früher angefangen hat, sich Gedanken über diese Straße zu machen und bei diversen Anlässen entsprechende Grundabtretungen vorzuschreiben. Die gesetzliche BAsis dafür gibts seit Jahrzehneten.
Wenn man sich die örtliche Situation und den ggst. Straßenverlauf hier ansieht, dann ist dieser durch ständig wechselnde, unterschiedliche Straßenbreiten gekennzeichnet. Es ist jedenfalls legitim, den Straßenverlauf hier anpassen und zu verbessern (ausgerichtet auf eine vollständige Verbauung des gewidmeten Baulandes) und dazu brauchts an diversen Stellen mehr oder weniger große Abtretungen.
Die Frage dabei ist, auf welche Straßenbreite und auf welche Linienführung zielt man ab.
Die Straßenbreite ist in der gesetzlichen Regelung nicht absolut und zwingend vorgegeben.
Im vorliegenden Fall kann man nach meiner Meinung nicht nur von einer Wohnsiedlungsstraße (6m) sprechen; auch die Aufschließungsstraße (8,5m wegen zusätzlicher Gehsteige) ist langfristig betrachtet (Vollverbauung des gewidmeten BAulandes) für mich nicht vorweg pauschal auszuschließen. Und außerdem: die im Raumordnungsgesetz genannten Straßenbreiten sind ausdrücklich MINDESTMASSE!
Es ist also zu klären, von welchem Verkehrsaufkommen in dieser Straße in der (auch ferneren) Zukunft zu rechnen ist und welche Rolle diese Straße im gesamten verkehrstechnischen Ortskonzept spielt. Um das alles abzuklären, brauchts jedenfalls ein verkehrstechnisches Gutachten, bevor die Gemeinde da konkret eine Grundabtretung vorschreibt.
Dasselbe gilt für die künftige Linienführung. Die kann nicht ein Amtsleiter irgendwo in einen Plan zeichnen. Auch dazu brauchts eine verkehrstechnische Fachexpertise.

Wenn die Gemeinde mit Bescheid eine Grundabtretung vorschreibt ohne diese fachlichen Grundlagen, dann sehe ich eine hohe Erfolgschance, diesen Bescheid mit Rechtsmittel zu bekämpfen (falls man in ein solches Verfahren überhaupt einsteigen will).

Es gibt aber noch einen weiteren Punkt zu beachten - nämlich § 32 Abs. 2 NÖ Raumordnungsgesetz. Da im konkreten Fall die Mehrzahl der Bauplätze der westlichen  Straßenseite verbaut ist, sind die Straßenfluchtlinien an dieser Seite "nach den in der Natur bestehenden Straßengrundgrenzen festzulegen", soferne dies die gegenwärtigen oder absehbaren Verkehrserfordernisse zulassen. Diese Bestimmung ist hier ebenfalls zu beachten und bedarf eines verkehrstechnischen Gutachtens.

Heißt also zusammengefasst:
Durch das Bauansuchen ist die Gemeinde verpflichtet, die Grundabtretung mit BESCHEID vorzuschreiben (falls sie das will). Alles andere, was da jetzt formlos informiert und vorgegeben wird zählt nicht und ist nicht zu beachten. Die sollen einen Bescheid machen und eine nachvollziehbare, fachliche und rechtliche Begründung hineinschreiben. Tun sie das nicht, dann wird eine Berufung ein Leichtes sein.

Noch was zu den von dir angeführten Widmungsgrenzen im Flächenwidmungsplan: Flächenwidmungspläne sind auf Papier im Maßstab 1:5000 zu verfassen. Sie werden heute häufig für den täglichen Arbeitsgebrauch (nicht rechtsverbindlich) "digitalisiert". Letztlich zählt immer das originale Papierexemplar. Eine Strichstärke von 1mm ist bei 1:5000 in der Natur 5m!!! Jetzt weißt du, dass dir der Hinweis auf die Widmungsgrenze im Flächenwidmungsplan wenig helfen wird!
Außerdem wurde die frühere Vorgabe, dass sich die Straßenfluchtlinie mit der Widmungsgrenze zu decken hat, im Laufe der Jahre im Gesetz zunehmend aufgeweicht und existiert eigentlich nicht mehr.


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  •  ChristianIV
  •   Silber-Award
8.4.2019  (#6)
Die andere Frage die sich für einen Laien noch stellen könnte ist ab wann würde diese Abtretung wirksam werden die die Gemeinde angedeutet hat bzw kann man das überhaupt noch verhindern
.
Das löst ja offenbar in dem Fall eine zusätzlich Haupteingangsbaustelle aus mit einem ungeplanten Abriss/ Neubau einer Treppe
.
Könnte man da jetzt den Antrag zurücknehmen bzw wenn die Bewilligung da wäre was ist wenn man dann doch nicht baut bzw bauen will ?
(wie jedes Projekt ist es eine Kosten/Nutzen Frage und die könnte sich da ja äußerst unvorteilhaft verschieben)

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  •  rk515
  •   Gold-Award
8.4.2019  (#7)
oh... ich merk mir den mal.... nur zum durchlesen

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
9.4.2019  (#8)

zitat..
ChristianIV schrieb: ab wann würde diese Abtretung wirksam werden die die Gemeinde angedeutet hat bzw kann man das überhaupt noch verhindern


Die Abtretung  - besser gesagt: die Abtretungsverpflichtung - wird dann wirksam, wenn dir die Gemeinde einen BESCHEID zustellt und dieser rechtskräftig ist/wird.

zitat..
ChristianIV schrieb: Könnte man da jetzt den Antrag zurücknehmen?


 Sicher kann man sein Ansuchen zurückziehen (solange noch kein Bescheid erlassen ist)
Wurde der Bescheid bereits erlassen, aber ist er noch nicht rechtskräftig, musst du zunächst berufen (damit keine Rechtskraft entsteht) und erst dann kannst du (bis zum Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides) das ursprüngliche Bauansuchen zurückziehen.


zitat..
ChristianIV schrieb: bzw wenn die Bewilligung da wäre was ist wenn man dann doch nicht baut bzw bauen will ?


Ein zugestellter, rechtskräftiger Bescheid ist nicht mehr beseitigbar und löst die Abtretungsverpflichtung aus, auch wenn man dann tatsächlich nicht baut. Nach 2 Jahren (Frist für den Baubeginn) erlischt der Bescheid jedoch. Hat die Gemeinde bis dahin keinen Bescheid über die Abtretung erlassen, dann hast Glück gehabt. Denn nach Ablauf der 2 Jahre gibts den Baubewilligungsbescheid - und somit den Anlass zur Abtretungsverpflichtung - nicht mehr.

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  •  philofive
11.4.2019  (#9)
Nunja.....
Hat ein Gespräch mit Bürgermeister und Amtsleiter gegeben, das statt 1,5h  eigentlich auch nur 5 min dauern hätte können.. Letztendlich gabs aber den schon vorher angekündigten Kompromiss, mit dem alle leben können. (Motto: Leben und leben lassen")
Wir können das Bauvorhaben durchziehen, die Gemeinde verringert die durchsetzungswürdige Straßenbreite (obwohl als Aufschließungsstraße geplant) von 8,5m auf 7m, wir müssen dadurch allerdings vom gegenüberliegenden Grundstück (viel längere Straßenbreite als bei dem mit Bauvorhaben) so abtreten, dass sich durchgängig die 7m Straßenbreite ausgeht, allerdings können wir damit leben (es geht dann nur um ca 25-30m²), dafür wird (und auf das poche ich auch, wie sich die Gemeinde das genau vorstellt) auch festgehalten, dass im Falle eines Bauvorhabens auf dem zweiten Grundstücks keine weitere Abtretung vorgesehen ist. Terminlich ist die Abtretung nach der Baubewilligung, was ich jedenfalls als Handschlagsqualität vonseiten der Gemeinde werte! (und wir werden auch unseren Teil der Vereinbarung einhalten)



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  •  Karl10
  •   Gold-Award
12.4.2019  (#10)
Wenn´s für dich so passt, dann is ja ok.
Ich persönlich halte von solchen "Deals" ausgesprochen wenig. Wie will man da eine langfristige Rechtsverbindlichkeit erreichen? Denn was und wann abzutreten ist, regelt das Gesetz - und zwar verbindlich. D.h. wenn der Anlass dafür laut Gesetz eintritt, dann ist die Baubehörde gesetzlich verpflichtet, die Grundabtretung vorzuschreiben. Da hilft ein Handschlag mit irgendwem vor Jahrzehnten wenig bis gar nichts. Aber soll so sein.

Ist mir auch rätselhaft, wie das rein formal jetzt vor sich gehen soll: du machst beim vis-a-vis Grundstück (freiwillig) eine Grundteilung und schenkst den Grund der Gemeinde? Ohne einen Abtretungsanlass? Wird dort jetzt eine Straßenfluchtlnie festgelegt? Und wenn ja, in welcher (verbindlichen) Form? Ohne Festlegung einer Straßenfluchtlinie wirds irgendwann schwierig werden, eine weitere Abtretung abzulehnen, weil dann z.B. im Zuge eines Bauvorhabens tatsächlich eine Straßenfluchtlinie festzulegen ist (und alles davor abzutreten), und zwar nach den künftig geltenden sachlichen und gesetzlichen Gesichtspunkten.

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