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·gelöst· Photovoltaikanlage - Bauanzeige - NÖ [NÖ]

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  •  manuela02
  •  [NÖ]
  •  [Niederösterreich]
13.5. - 15.5.2018
7 Antworten | 3 Autoren 7
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Hallo!

Wir haben bei der Einreichung unseres Bauvorhabens (Errichtung Einfamilienhaus) die Photovoltaikanlage vergessen. Jetzt stellt sich die Frage, ob für die Errichtung der Photovoltaikanlage eine Meldepflicht oder Anzeigepflicht bestehht - für Niederösterreich.

Wir sind leicht verwirrt, da wir der Meinung sind, dass es sich nur um ein Meldepflichtiges Bauvorhaben handelt. In der Niederschrift der Bauverhandlung hat die Sachverständige allerdings folgenden Passus hineingenommen: "Für die geplante Photovoltaikanlage, die ein anzeigepflichtiges Vorhaben darstellt, ist eine Bauanzeige gem. § 15 NÖ Bo 2014 bei der Baubehörde einzubringen." 


Vielen Dank für eure Hilfe.
Lg Manuela 

  •  GeorgL
  •   Silber-Award
14.5.2018  (#1)
Das kommt drauf an: § 15 Abs. 1 Z 3 lit. b bezieht sich auf BV in Schutzzonen und Altortgebieten.

Baut ihr in einer solchen bzw. gibt es einen rechtsgültigen Bebaungsplan?

Ansonsten gilt nur die Meldepflicht nach § 16 NÖBauO

Im übrigen kann in der Niederschrift alles Mögliche stehen, wichtig (und rechtsgültig) ist, was unter dem Wort Bescheid steht.

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  •  manuela02
14.5.2018  (#2)
Es gibt keinen Bebauungsplan und wir sind auch nicht in einem Altortgebiet bzw. in einer Schutzzone. Im Bescheid steht kein Wort davon - nur in der Niederschrift!

Vielen Dank für deine Hilfe - dh ich werde mal die Gemeinde anrufen.

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
14.5.2018  (#3)
Da muss man jetzt wiedermal ein bisschen genauer sein:

Nach der Bauordnung 2014 (und nach dieser wurde offensichtlich das Bauverfahren abgewickelt)
waren Photovoltaikanlagen generell anzeigepflichtig. Zu diesem Zeitpunkt war also der Passus der Sachverständigen völlig korrekt.

Mit der Bauordnung 2017 sind die Photovoltaikanlagen nur noch meldepflichtig - ausgenommen in Schutzzonen und Altortgebieten.

Wann wurde die Photovoltaikanlage errichtet? war das vor der Bauordnung 2017, dann hätte sie (damals) eine BAuanzeige gebraucht. Durch die neue Gesetzeslage der Bauordnung 2017 ist das aber nun hinfällig und es braucht nur noch die Meldung gem. § 16.

zitat..
GeorgL schrieb: Im übrigen kann in der Niederschrift alles Mögliche stehen, wichtig (und rechtsgültig) ist, was unter dem Wort Bescheid steht.


Das kann man so nicht unkommentiert im Raum stehen lassen, weil es irreführend sein kann:
In der Regel steht auf einem Bescheid (gemeint ist jetzt das gesamte Konvolut) ganz oben die Überschrift "BESCHEID". Nicht alles, was unter diesem Wort steht, ist rechtsverbindlich!
Vielmehr teilt sich ein solcher "BESCHEID" in 3 Teile:
1. den Spruch
2. die Begründung und
3. die Rechtsmittelbelehrung
Entscheidend und allein rechtsverbindlich ist das, was im "SPRUCH" steht!

Und die Niederschrift so zu vernachlässigen ist auch nicht korrekt. In vielen Gemeinden wird es so gehandhabt, dass z.B. die Auflagen (nur) in der Niederschrift stehen. Aber: dann steht im "Spruch" der Bescheides, dass die Niederschrift zum Bestandteil des Bescheides erklärt wird.
Und dann zählen sehr wohl zumindest gewisse Teile der Niederschrift und sind rechtsverbindlich.


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  •  GeorgL
  •   Silber-Award
14.5.2018  (#4)
Sorry hab die Wörter Spruch und Bescheid verwechselt.

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  •  manuela02
14.5.2018  (#5)
Vielen Dank euch beiden!

Die Photovoltaikanlage wird erst errichtet - heuer - deswegen auch die Frage. Somit würden wir "nur" unter die Meldepflicht fallen.
Im Bescheidspruch wird auf die Niederschrift verwiesen. Müssen wir nun eine Bauanzeige machen - obwohl es nach jetziger Rechtslage nicht mehr notwendig ist? Der Bauscheid ist mit 06.06.2017 datiert (hinzu kommt halt die zweiwöchige Einspruchsfrist)

 


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  •  Karl10
  •   Gold-Award
14.5.2018  (#6)

zitat..
manuela02 schrieb: Im Bescheidspruch wird auf die Niederschrift verwiesen.


Aha, also genauso, wie ich´s beschrieben habe.

zitat..
manuela02 schrieb: Müssen wir nun eine Bauanzeige machen - obwohl es nach jetziger Rechtslage nicht mehr notwendig ist?


Nein! Die neue Gesetzeslage overruled in diesem Fall den alten Bescheid, da die neue Gesetzeslage "günstiger" ist.
Und außerdem:
Die Photovoltaik ist ja noch gar nicht errichtet. Somit zählt jetzt für deren Errichtung jedenfalls die jetzige Gesetzeslage.

Also völlig eindeutig: Meldepflicht gem. §16 Bauordnung (spätestens 4 Wochen nach Fertigstellung; und Elektroprüfbericht nicht vergessen!)



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  •  manuela02
15.5.2018  (#7)
Perfekt, danke für deine kompetenten Antworten!!!

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