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[OÖ] Nebengebäude auf Grundgrenze

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  •  phil-argon
27.4. - 28.4.2015
10 Antworten 10
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Hallo zusammen,

ich würde gerne in unseren Garten eine Gartenhaus aufstellen. Dieses soll jedoch nicht frei stehen sondern direkt auf Grundgrenze an eine 3m Hohe Betonmauer gebaut werden.
Leider war die Gemeinde bisher nicht wirklich in der Lage mir belastbare Angaben zu machen ob und wie das Vorhaben möglich ist.
Deswegen wende ich mich hier an die Community, vielleicht hat jemand bereits Erfahrung mit dem Bau von einem Nebengebäude in OÖ.

Zu den Eckdaten:
Die "Hütte" soll ca. ~29-30m² groß werden und überdacht sein.
Die Aussenwände sollen nur bis auf ca. 1m aufgebaut werden, rest ist offen.
Also keine Fenster keine Türen sondern einfach in alle Seiten hin Offen.

Bei meinen eigenen Recherchen bin ich schon auf recht viel Informationen gestoßen, ganz klar ist mir das ganze aber trotzdem noch nicht.
- Anzeigepflichtige Gartenhütten sind ja nur bis 15m² machbar -> fällt raus
- Deklaration als Carport o.ä fällt leider wohl auch weg, da keine Zufahrt möglich ist

Bei meinen Recherchen ist mir der Begriff "widmungsneutrale bauliche Anlagen" untergekommen, für welche wohl die abstrandsregel von 3m zur Grundgrenze nicht gilt - Jedoch konnte ich nicht herausfinden, was alles als widmungsneutrales Nebengebäude zählt.

Zusätzlich ist mir auch untergekommen, dass man auf Grundgrenze gehen kann mit einem Nebengebäude, wenn dies 15m länger und 3m Höhe nicht überschreitet ?!
Über Tips/Infos wäre ich sehr dankbar.

Beste Grüße,
Philipp

  •  deejay
28.4.2015  (#1)

zitat..
phil-argon schrieb: Zusätzlich ist mir auch untergekommen, dass man auf Grundgrenze gehen kann mit einem Nebengebäude, wenn dies 15m länger und 3m Höhe nicht überschreitet


und hier hast du auch schon deine antwort!
du kannst eben auf der grundgrenze deine hütte, garage, nebengäubde,... 3m hoch und 15m lang bauen.


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  •  phil-argon
28.4.2015  (#2)
kann es sein, dass bis vor kurzem dies nur für Garagen galt?
Ich habe hier noch etwas weiter nachgeforscht und seit 2013 ist das BauTG dahingegen geändert worden, dass die Regelung auch auf andere Nebengebäude ausgeweitet wurde.

Dann muss ich das meiner Gemeinde mal bei bringen :D Die sind nämlich anscheinend noch der Meinung, dass dies nur für Garagen gilt emoji

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  •  Richard3007
28.4.2015  (#3)
Lass dein Anliegen, ins Baurecht verschieben. Dann sieht es Karl und kann dir bestimmt Auskunft geben.

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  •  phil-argon
28.4.2015  (#4)
Wir sind doch hier schon im Baurecht-Bereich oder ? :)

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  •  Richard3007
28.4.2015  (#5)
ahh wer lesen kann ist klar im Vorteil emoji

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  •  deejay
28.4.2015  (#6)

zitat..
phil-argon schrieb: Wir sind doch hier schon im Baurecht-Bereich oder ? :)


jup, dass passt schon so emoji

Es wurde 2013 auf 15m länge geändert, vorher waren es 10m.
Es galt nicht nur für Garagen und gilt auch heute nicht nur für Garagen!

zitat..
Richard3007 schrieb: Dann sieht es Karl und kann dir bestimmt Auskunft geben.


der Experte für NÖ ist.

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  •  phil-argon
28.4.2015  (#7)

zitat..
deejay schrieb: Es galt nicht nur für Garagen und gilt auch heute nicht nur für Garagen!


hmmm ok, dann ist die Gemeinde hier wohl noch sehr weit hinten mit ihren Infos/Auskünften denn die haben mir gesagt, dass es nicht geht und ich wenn dann nur 15m² groß bauen darf alles andere muss Abstand von der Grundgrenze halten.



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  •  deejay
28.4.2015  (#8)
bis 15m² ist es "nur" anzeigepflichtig, alles darüber ist Bewilligungspflichtig und muss eingereicht werden.
Alles was Bewilligungswürdig ist, muss auch Bewilligt werden.
Wenn es keinen Bebauungsplan gibt, der dies expliziet nicht erlaubt, dann muss dein Gewerk im Rahmen der Bauordnung auch bewilligt werden.
Somit, an der Grundgrenze max. 3m hoch um max. 15m lang.


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  •  whitesheep
  •   Silber-Award
28.4.2015  (#9)
ich würd mal sagen folgendesOö. Bautechnikgesetz 2013: § 2 Ziffer 23: Schutzdach: ein überdachtes, betretbares, nicht allseits umschlossenes Bauwerk, das vorwiegend dem Schutz vor Witterungseinflüssen dient, wie offene Ständerbauten, Flugdächer, Pavillons und dergleichen, soweit es sich nicht um ein Gebäude handelt.

das ist das was du hast....ein Carport gibt es nicht im Gesetz...

Abstand: Grundsätzlich gilt Oö. Bautechnikgesetz 2013 § 40 Ziffer 2: Bei der Errichtung und Änderung von Schutzdächern ist, sofern sich aus den folgenden Ziffern nichts anderes ergibt, zu den Bauplatz- oder Nachbargrundgrenzen ein Mindestabstand, gemessen vom weitest vorspringenden Teil des Daches, von 2 m einzuhalten. Bei Bauwerksteilen, die höher als 9 m sind, muss der Abstand wenigstens ein Drittel ihrer Höhe, verringert um 1 m, betragen. Für Wände und Stützen von Schutzdächern gilt Z 1.

ABER: Oö. Bautechnikgesetz 2013 § 41 Abs 1 hilf dir...hier gibt es eine Reihe von Ausnahmen....(meld dich per PN...ist leichter zu klären...)

Widmungsneutraler Bau nach §27a Oö Bauordnung hast du wahrscheinlich nicht...das wären gebäude mit überwigend öffentlichem Interesse (Buswartehäuschen,....)

so long
sheep

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  •  whitesheep
  •   Silber-Award
28.4.2015  (#10)
zusatz - das Schutzdach ist bis 35m² auch nur anzeigepflichtig...die 15m² sind für Nebengebäude (Gartenhütte,...)

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