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OÖ Garage an Grundgrenze - 10m?

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  •  Seppl82
29.3.2011
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Hallo zusammen!

Ich habe, nach Planungsvorgesprächen auf der Gemeinde, unseren EFH-Neubau eingereicht.
Bei diesen Vorgesprächen wurde auf der Gemeinde festgestellt, dass meine Garage (8m Länge inkl. Technikraum) samt Vordach (3m Länge mit abschließenden Säulen) die maximal erlaubten 10m überschreitet. Der Bauleiter sagte, dass die Säule diese 10m Flucht abschließen würde und dass ich die Säule einfach 1m weiter hinten bauen soll, dann passt alles.
Nun, ich habe den Plan dahingehend geändert, Unterschriften eingeholt und die kompletten Unterlagen eingereicht.
Jetzt erhielt ich meinen Bescheid, wo vorne groß "Baubewilligeung" draufsteht.....und weiter hinten dann das Gutachten des Bausachverständigen wo enthalten ist "Die Gesamtanlage samt Vordach hat 10,9m...und weiters: für eine positive bautechnische Beurteilung ist daher vor Bescheiderteilung der Baubehörde eine Entsprechende Projektsänderung nachzureichen".
Es wird diesbezüglich auf §6 des Oö BauTG verwiesen.

1. schließt die Säule die 10m Flucht wirklich ab, oder wurde mir hierzu auf der Gemeinde Falschauskunft erteilt? (im Oö BauTG habe ich nichts dergleichen gefunden.

2. kann es sein, dass das Gutachten offensichtlich "überlesen" wurde und mir trotzdem ein positiver Bescheid mit Auflagen ausgestellt wurde?

3. da ich ja den Bescheid in Händen halte, werde ich natürlich keine Projektsänderung samt mühsamen Unterschrifteinholungen durchführen, oder?

4. Muss ich dennoch "richtig" bauen, wenn ja wie (siehe Punkt 1).

5. Soll ich auf der Gemeinde anrufen und nachfragen und gegebenenfalls die "Hunde aufwecken"?"

wie würdet ihr vorgehen, bin für alle Infos dankbar!

LG
Seppl

  •  Karl10
  •   Silber-Award
29.3.2011  (#1)
..Kann zum Bautechnikgesetz in OÖ nicht viel sagen, sehr wohl aber zur Frage hinsichtlich "Bescheid":
Es ist nicht entscheidend, was "irgendwo" steht, sondern es ist jener Teil des Bescheides maßgeblich, wo "SPRUCH" drüber steht. Dort steht die eigentliche Entscheidung und nur diese ist maßgeblich. Lies also noch einmal genau im "Spruch" des Bescheides nach und sag uns genau, was dort steht....

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  •  Seppl82
29.3.2011  (#2)
Spruch: I. Gemäß $ 35 (1) des O. ö. Bauordnung 1994 idF LGBI. Nr. 36/2008 wird Ihnen die Baubewilligung für das Vorhaben Neubau eines Wohnhauses mit Garage auf dem Grundstück,.....entsprechend dem Bauplan des Planverfassers....,erteilt.

Gemäß § 35 Abs. 2) O.ö. Bauordnung 1994 idF LGBI.Nr. 36/2008 werden für das Bauvorhaben selbst, für die Ausführung des Bauvorhabens sowie für die Erhaltung und Benützung des auf Grund der Baubewilligung ausgeführten Baues folgende Bedingungen und Auflagen vorgeschriebn:
Hier kommen jetzt 13 Punkte, die alle sehr nach Schema F aussehen

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  •  Karl10
  •   Silber-Award
29.3.2011  (#3)
.Siehe Spruch, Teil I.: ....wird Ihnen die Baubewilligung .....entsprechend dem Bauplan des Planverfassers....erteilt.
D.h.: so genehmigt wie im Plan!!! D.h. es besteht kein weiterer Handlungsbedarf, sondern genau so bauen wie im Plan und das war´s.
PS: Gilt nur, wenn in den 13 von dir nicht detailliert angeführten Auflagen nichts Gegenteiliges steht!



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