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Oberflächenabwässer

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  •  luigi1952
8.4.2007
3 Antworten 3
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Mein Nachbar hat um Baubewilligung für ein Carport (nach 4 Seiten offen)mit 60m2 Alublechdach angesucht. Nach bereits zweimaligen Einsprüchen gegen den Bau bzw gegen die Verstöße des Baugesetzes muß er auf Grund der Situierung des Carportes eine neue Zufahrt bzw Einfahrt von der Landesstraße aus errichten.Laut Vorschreibung des Landes Kärnten dürfen seine Oberflächenabwässer nicht auf die Landesstraße rinnen.
Laut Bescheid der Gemeinde darf der Bauwerber jedoch seine Oberflächenabwässer auf unserem Grundstück zur Versickerung bringen,da es auf dem Grundstück des Bauwerbers keine Versickerungsmöglichkeit gibt und im Baubescheid auch keine Drenage vorgeschrieben wurde,obwohl die Einfahrt Asphaltiert und der Carportunterboden mit Pflastersteinen ausgelegt ist. Das Grundstück des Nachbarn weist auch eine schiefe Lage auf und dadurch die Oberflächenabwässer seiner Carportzufahrt (Hofeinfahrt) auf unser Grundstück fließen. Dies findet der Bürgermeister für korrekt. Da auf unserem Grundstück eine Oberflächenabwässeranlage (für Niederschläge) existiert, ist der Bürgermeister der Meinung, dass diese für beide Parteien ausreiche obwohl diese in unserem Eigentum steht. Anscheinend will dieser Bürgermeister das Kärntner Baurecht außer Kraft setzen. Wer kennt das Kärntner Baurecht etwas genauer und kann mir vielleicht helfen bzw. tipps geben.

  •  stephan79
8.4.2007  (#1)
..ich kenne zwar das baurecht nicht - in kärnten(bin aus der stmk)aber das hört sich schon sehr komisch an.bei uns muss das oerflächenwasser auf dem eigenen grund versickern ,hatte da auch etwas probleme mit dem nachbarn......lg stevie

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  •  .
8.4.2007  (#2)
in nö - ist es genau so wie in der stmk emoji

aber in kärnten ist ja einiges anders ...

lg

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  •  stephan79
8.4.2007  (#3)
vielleicht - musst du nochmal einspruch erheben......zweisprachig emoji

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