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Nullsteuersatz

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  •  Willeswissen
13.1. - 18.1.2024
8 Antworten | 5 Autoren 8
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Bin dabei Sachen für meine PV Anlage zu bestellen. Gilt der Nullsteuersatz nur für eine ​Bestellung insgesamt, oder kann ich die Module und den Wechselrichter von zwei unabhängigen Seiten bestellen.​
 
Vielen Dank im Voraus

  •  helyx
  •   Gold-Award
13.1.2024  (#1)
Einfach Mal in den anderen 3 Threads nachlesen. Oder 1 min googeln.

https://www.energiesparhaus.at/forum-aus-fuer-mehrwertsteuer-auf-pv/75120_13&neu#neu

Und nein geht nicht.

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  •  wiwi
14.1.2024  (#2)
Ich bin da anderer Meinung, das ist möglich.

Es werden nirgendwo im Gesetz, den Erläuterungen oder in der BMF-FAQ Teillieferungen ausgeschlossen. Wenn doch, freue ich mich auf einen Hinweis.

Auch die Teillieferung eines Wechselrichters ist als Nebenleistung eng mit den Modulen verbunden unterliegt deshalb dem Nullsteuersatz (siehe BMF-FAQ Punkt 7).

Wichtig ist dass die UStR Rz 346 ff UStR erfüllt ist, konkret geht es dabei um eine einheitliche Leistung nicht um eine einzige Lieferung:

3.1.3. Einheitlichkeit der Leistung 3.1.3.1. Allgemeines 346
Gegenstand der Umsatzsteuer ist grundsätzlich jede einzelne Leistung. Eine einheitliche Leistung liegt nur dann vor, wenn mehrere Leistungen erbracht werden, die so eng miteinander verbunden sind, dass sie in wirtschaftlicher Hinsicht objektiv ein Ganzes bilden, dessen Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre. Um festzustellen, ob der Steuerpflichtige dem Verbraucher mehrere selbständige Hauptleistungen oder eine einheitliche Leistung erbringt, ist das Wesen des fraglichen Umsatzes zu ermitteln, wobei auf die Sicht des Durchschnittsverbrauchers abzustellen ist. Eine einheitliche Leistung liegt insbesondere vor, wenn ein oder mehrere Teile die Hauptleistung, ein oder mehrere andere Teile aber Nebenleistungen darstellen, die das steuerliche Schicksal der Hauptleistung teilen (vgl. ua. EuGH 27.10.2005, Rs C-41/04, Levob Verzekeringen; EuGH 25.2.1999, Rs C-349/96, Card Protection Plan Ltd, EuGH 15.5.2001, Rs C-34/99, Primback Ltd, sowie VwGH 19.3.2008, 2005/15/0072 und VwGH 20.2.2008, 2006/15/0161).


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  •  Fani
14.1.2024  (#3)



Eine weitere Meinung ab 01:52 (muss in einer Lieferung sein)

Was nun stimmt? Gelebte Praxis in AT AT [Außentemperatur] dürfte eher sein, es muss in einer Lieferung sein.

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  •  wiwi
14.1.2024  (#4)
Ich darf nochmal auf UStR Rz 346 ff UStR verweisen:

3.1.3.2. Unselbstständige Nebenleistungen 347
Unselbstständige Nebenleistungen teilen das umsatzsteuerliche Schicksal der Hauptleistung (Ort der Leistung, Steuerbarkeit, Steuerpflicht, Steuersatz).
[...]
Ob für alle Leistungen ein einheitlicher Preis verlangt wird oder ob alle Leistungen im Zuge eines einheitlichen Vertrages erbracht werden, ist unerheblich.


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  •  Francis
14.1.2024  (#5)

zitat..
wiwi schrieb:

Ich darf nochmal auf UStR Rz 346 ff UStR verweisen:

3.1.3.2. Unselbstständige Nebenleistungen
347

Unselbstständige Nebenleistungen teilen das umsatzsteuerliche Schicksal der Hauptleistung (Ort der Leistung, Steuerbarkeit, Steuerpflicht, Steuersatz).

[...]

Ob für alle Leistungen ein einheitlicher Preis verlangt wird oder ob alle Leistungen im Zuge eines einheitlichen Vertrages erbracht werden, ist unerheblich.

Ich glaube du verläuftst dich da. Ich habe jetzt nicht die Zeit das juristisch sauber aufzuarbeiten, aber hier ein Beispiel für eine einheitliche Leistung: 

Eine einheitliche Leistung liegt vor: "Bei der Lieferung von Gegenständen, welche dem ermäßigten Steuersatz von 13 % unterliegen, ist dieser auch auf unselbständige Nebenleistungen, wie z.B. Verpackungen und Transportkosten, anzuwenden. Dies gilt auch, wenn das Entgelt für die Nebenleistung gesondert in Rechnung gestellt wird." (Quelle: https://www.wko.at/steuern/ermaessigte-umsatzsteuer-saetze). In diesem Fall wird die Transportleistung auch mit 13% USt. besteuert.

Würde der Käufer den Transport selbst organisieren und bei einem anderen Unternehmen beauftragen, dann wäre der Transport wie üblich von diesem mit 20% zu verusten. 

Auf die kompliziert formulierte Regelung beim 0%-Steuersatz für PV umgelegt heißt das dann, dass Lieferungen von anderen Unternehmern nicht begünstigt sind.

Hier nochmal klarer: "Um festzustellen, ob der Steuerpflichtige dem Verbraucher mehrere selbständige Hauptleistungen oder eine einheitliche Leistung erbringt, ist das Wesen des fraglichen Umsatzes zu ermitteln, wobei auf die Sicht des Durchschnittsverbrauchers abzustellen ist. Eine einheitliche Leistung liegt insbesondere vor, wenn ein oder mehrere Teile die Hauptleistung, ein oder mehrere andere Teile aber Nebenleistungen darstellen, die das steuerliche Schicksal der Hauptleistung teilen." oder "Vortragsunterlagen als Nebenleistung zu Vortrag: zB Überlassung von Büchern, Skripten und sonstigen schriftlichen Unterlagen, die iZm der Lehrtätigkeit stehen, durch jenen Unternehmer, der diese Tätigkeit ausführt." (Quelle: https://www.seminaroberlaa.at/static/content/e38660/e84594/e85304/e89567/e89607/e89709/file/ger/118_119.pdf?checksum=529832913e976f505e3dfab8b969b4f93dffe3ab)


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  •  wiwi
17.1.2024  (#6)
Die BMF-FAQ wurde aktualisiert (siehe Frage 14).

Wer Speicher kauft muss auch ca. die gleiche Modulspitzenleistung erweitern. Ein Modul und 10 kWh Speicher ist nicht begünstigt.

Was leider (noch?) nicht beantwortet wurde, was passiert wenn zeitgleich die 10 kWp kWp [kWpeak, Spitzenleistung] von Händler A kommen, die 10 kWh Speicher von Händler B und der 10 kW WR WR [Wechselrichter] von Händler C.

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  •  Fani
18.1.2024  (#7)

zitat..
wiwi schrieb:

Was leider (noch?) nicht beantwortet wurde, was passiert wenn zeitgleich die 10 kWp kWp [kWpeak, Spitzenleistung] von Händler A kommen, die 10 kWh Speicher von Händler B und der 10 kW WR WR [Wechselrichter] von Händler C.

Hier habe ich eine Antwort erhalten:

Da die gegenständliche umsatzsteuerliche Begünstigung nur die Lieferung von PV-Modulen (-Anlagen) als Hauptleistung betrifft, sind nur jene unselbstständigen Nebenleistungen/Zubehör vom Nullsteuersatz miterfasst (siehe Frage 7 der aktualisierten FAQs, Steuersatz für Photovoltaikmodule (bmf.gv.at)), die im Zuge dieses einheitlichen Liefervorganges durch den Lieferanten der PV-Module erfolgen.
 
Wird z.B. der Wechselrichter allein als Ware bei einem anderen Händler als dem Lieferanten der PV-Module erworben, kommt hingegen der Normalsteuersatz zur Anwendung.


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  •  thohem
18.1.2024  (#8)
Wär ja zu einfach wenn man sagt: PV Zeug 0%. duh

Österreich halt, gut gemeint ist nicht gut gemacht 

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