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NÖ: wann gibts was neues im Baurecht? [NÖ]

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  •  reini aus flake
  •   Bronze-Award
  •  [NÖ]
  •  [Niederösterreich]
12.12. - 30.12.2016
17 Antworten 17
17
weiß jemand ob Änderungen im Raum stehen, die es rechtfertigen sich bei Einreichungen zu sputen?

danke,
Reini

  •  Karl10
  •   Gold-Award
12.12.2016  (#1)
DEie nächste Novelle ist quasi erledigt; fehlt nur noch die Verlautbarung. wird vermutlich mit 1.1.2017 kommen. Siehe hier:http://www.landtag-noe.at/service/politik/landtag/LVXVIII/11/1145/1145.htm
OB die Novelle für dich von Bedeutung ist musst selber rauslesen.

ABER (nach dem Motto: nach der Wahl ist vor der Wahl): Es wird bereits intensiv über die nächste Novelle diskutiert (da soll sich was bezüglich Bauverhandlungen ändern, mehr weiß ich aber nicht)

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  •  reini aus flake
  •   Bronze-Award
12.12.2016  (#2)
danke Karl. bei mir wäre Geländeveränderung, Aufschütten/Zuschütten in Überlegung...da soll ja eine "Klarstellung" kommen, oder?...Hörensagen

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  •  flomax
  •   Silber-Award
12.12.2016  (#3)
sieht aus als wäre da nichts entsprechendes dazugekommen!?

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
22.12.2016  (#4)
Der Entwurf der nächsten Novelle liegt bereits zur Bürgerbegutachtung auf:
http://www.noe.gv.at/Politik-Verwaltung/Landesverwaltung/Derzeit-aktuelle-Buergerbegutachtungen/-2017-01-10_BG_BO2014.html


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  •  Chris85
22.12.2016  (#5)
da es mich auch betrifft mit einer Aufschüttung im seitlichen bauwich 😎

㤠67
Veränderung der Höhenlage des Geländes

(1) Die Höhenlage des Geländes im Bauland darf nur dann verändert werden, wenn
- die Standsicherheit eines Bauwerks oder des angrenzenden Geländes nicht gefährdet wird,
- dadurch die ausreichende Belichtung der Hauptfenster zulässiger Gebäude auf den Nachbargrundstücken gewährleistet ist,
- an Gebäudefronten und in einem Abstand von bis zu 3 m von Gebäudefron- ten auf demselben Grundstück das Gelände nach Fertigstellung nicht mehr als 1,5 m unter dem Bezugsniveau liegt, wobei lokale Unterschreitungen (z.B. für Kellerfenster, Kellerabgänge oder einzelne Garageneinfahrten) zulässig sind,
und
- die Höhenlage des Geländes als Bezugsniveau nicht durch einen Be-
bauungsplan oder durch eine Verordnung des Gemeinderates nach Abs. 3 festgelegt ist.

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  •  reini aus flake
  •   Bronze-Award
22.12.2016  (#6)
ab wann wird denn das gelten? - + was ist denn die Motivation von der Änderung? ich kann mir da auch noch nicht gscheid vorstellen was das heist...anyone?
danke Karl für den Hinweis!

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
22.12.2016  (#7)

zitat..
ab wann wird denn das gelten?

Ich schätze so April bis Mai. Da es jetzt erst in der Begutachtung ist, muss auch damit gerechnet werden, dass sich da an diesem Entwurf noch das eine oder andere ändert.

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  •  Casemodder
23.12.2016  (#8)
Weils grad passt: Bei der Bauberatung hat uns ein Herr von Land gesagt, dass Aufschütten bzw. Höhenlage verändern nicht zulässig ist bzw. erst ab einem Abstand von 4m zur Grundgrenze.
Der Paragraph (aktuell) sagt aber was anderes:

-----
§ 67
Veränderung der Höhenlage des Geländes
Die Höhenlage des Geländes im Bauland und im Grünland-Kleingarten darf nur dann verändert werden, wenn
-
die Standsicherheit eines Bauwerks oder des angrenzenden Geländes nicht gefährdet wird und
-
dadurch und bei der Bemessung der Gebäudehöhe die ausreichende Belichtung der Hauptfenster zulässiger Gebäude auf den Nachbargrundstücken gewährleistet ist.
-----

Die zukünftige Version würde das auch erlauben...

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  •  alpenzell
  •   Silber-Award
23.12.2016  (#9)
hallo Casemodder,
wo habt ihr denn jetzt gekauft, bzw. wie heißt euer Sachverständiger?
Vielleicht haben wir ja denselben. Hab nicht nach dem Namen von unserem gefragt. Auf jeden Fall macht er Ullrichskirchen-Schleinbach, Kreuttal und Unterolberndorf. Wolkersdorf macht er glaube nicht.
Aufschüttung wird bei mir auch interessant.

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  •  Novostar
23.12.2016  (#10)
Bezüglich § 22, bedeutet das es wird immer eine Bauverhandlung geben, auch wenn diese so wie bisher hätte entfallen können?

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
23.12.2016  (#11)

zitat..
Novostar schrieb: Bezüglich § 22, bedeutet das es wird immer eine Bauverhandlung geben, auch wenn diese so wie bisher hätte entfallen können?

§ 22 (Entfall der BAuverhandlung) gibt es künftig nicht mehr, weil es generell keine BAuverhandlung mehr geben soll (siehe dazu die Änderung im § 21). wenn es etwas gar nicht mehr gibt, dann brauch ich auch nicht mehr regeln ob und wann es entfallen kann.
Also in kruzen Worten: geplant ist, dass es künftig keine Bauverhandlungen mehr gibt. Bin gespannt, was da in der Begutachtung an Reaktionen kommt.....

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  •  Novostar
23.12.2016  (#12)
Ok danke, verwundert mich etwas aber gut.

Interessant ist auch das beim § 51 Punkt 3 der Text "und oberirdischen baulichen Anlagen, deren Verwendung der von Gebäuden gleicht" entfernt wird. Ist das nicht erst bei der letzten Novelle dazu gekommen?

Zum Schmunzeln: § 16 Punkt 4 (Landepunkte und Ladestationen) emoji

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  •  Twenty
  •   Silber-Award
23.12.2016  (#13)
@alpenzell habts ihr in gube?

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  •  alpenzell
  •   Silber-Award
23.12.2016  (#14)
@twenty: hat sich mir nicht vorgestellt. Muß mal beim Land anrufen und nachfragen. Gibt leider keine Homepage mit Bildern drauf.

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
29.12.2016  (#15)

zitat..
alpenzell schrieb: Muß mal beim Land anrufen und nachfragen.

Wo genau willst da anrufen? Das werden "im Land" nicht viele wissen, welchen Bausachverständigen jede einzelne Gemeinde hat.

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  •  alpenzell
  •   Silber-Award
29.12.2016  (#16)

zitat..
Karl10 schrieb: Wo genau willst da anrufen? Das werden "im Land" nicht viele wissen, welchen Bausachverständigen jede einzelne Gemeinde hat.


na beim Gebietsbauamt I in Korneuburg, beim Leiter (DI Baumgartner). Offensichtlich sollte ich alles unmissverständlich formulieren. So sehr ich deine Beiträge schätze, manchmal weiß ich nicht was du mir sagen willst, bzw. mag ich deine Formulierungen nicht. Schon klar, dass ich bei der richtigen Stelle nachfragen muss. Ich nehme dass aber gleich mal als Anreiz, dass heute zu klären.

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  •  alpenzell
  •   Silber-Award
29.12.2016  (#17)
geklärt. Twenty hat Recht.

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  •  Twenty
  •   Silber-Award
29.12.2016  (#18)
Viel Spaß Mit ihm emoji
Erzähl wie es mit ihm war

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
30.12.2016  (#19)

zitat..
alpenzell schrieb: Offensichtlich sollte ich alles unmissverständlich formulieren.

Ja, sonst kann´s halt zu Missverständnissen kommen - so wie jetzt zwischen uns. Aus meiner Erfahrung/Praxis und Umfeld ist mit "im Land"-anrufen immer St. Pölten gemeint gewesen. Auch die Leute vom Gebietsbauamt sagen oft: da müss´ ma "im Land" anrufen/nachfragen und meinen Dienststellen in St. Pölten. Da ich nicht genau weiß/wusste, wie gut du die Organisation der Landesdienststellen kennst, hab ich - nach einigen Tagen Zuwarten - halt nachgefragt, wen du da genau meinst. War gut gemeint und wollte eigentlich nur helfen, da in St. Pölten die Frage niemand beantworten könnte.
Hättest du nicht geschrieben, du wirst "im Land" anrufen, sondern beim Gebietsbauamt, dann wär alles klar gewesen.

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