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NÖ seitlicher Bauwich [NÖ]

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  •  Tic
  •  [NÖ]
  •  [Niederösterreich]
27.7. - 29.8.2018
13 Antworten | 3 Autoren 13
13
Hallo!

Da wir dein Bauwich scheinbar sehr ausreizen werden, bin ich mir dessen etwas unsicher.
Für das Grundstück gilt NÖ Bauklasse I/II - sonst nichts. Das Grundstück ist uneben und es wurde uns zugesichtert, dass das Straßennivau (das ebenfalls uneben ist) als Bezugsnivau gilt.

8m wird das Gebäude nicht überschreiten.

Nun dürfte sich der seitliche Abstand, wenn man GH/2 (=>3m) nimmt bis auf wenige millimeter ausgehen.

1) Nun Frage ich mich allerdings, wie läuft das ab, wenn es jetzt rechnisch auf weniger mm in Ordnung ist, dann allerdigs vielleicht um wenige mm nicht? Muss dann rückgebaut werden? 

2) Wenn jetzt alles eingehalten wird, dann allerdings die Straße nach fertigstellung sinkt (derzeit nur aufgeschottert) - kann dann geklagt werden?

3) Wie fix ist das, was genehmigt wird? Kann nach einer genehmigung - in X Jahren jemand sagen, das Haus steht 2cm zu nahe?

lG
Danke!

  •  Karl10
  •   Gold-Award
28.7.2018  (#1)

zitat..
Tic schrieb: Für das Grundstück gilt NÖ Bauklasse I/II - sonst nichts.


Stimmt nicht. Es ist in jedem Fall auch eine bestimmte Bebauungsweise einzuhalten!!

zitat..
Tic schrieb: Das Grundstück ist uneben und es wurde uns zugesichtert, dass das Straßennivau (das ebenfalls uneben ist) als Bezugsnivau gilt.


Stimmt nicht. Da wurde euch was völlig Falsches gesagt. Das "Bezugsniveau" hat nichts mit dem Straßenniveau zu tun.

zitat..
Tic schrieb: Wenn jetzt alles eingehalten wird, dann allerdings die Straße nach fertigstellung sinkt (derzeit nur aufgeschottert) - kann dann geklagt werden?


Wie gesagt: mit der Straße hat deine zulässige Gebäudehöhe nichts zu tun.



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  •  Tic
28.7.2018  (#2)

zitat..
Karl10 schrieb:
__________________
Im Beitrag zitiert von Tic: Für das Grundstück gilt NÖ Bauklasse I/II - sonst nichts.

Stimmt nicht. Es ist in jedem Fall auch eine bestimmte Bebauungsweise einzuhalten!!


Mir ist trotz nachfragen nichts bekannt.


zitat..
Karl10 schrieb:
__________________
Im Beitrag zitiert von Tic: Das Grundstück ist uneben und es wurde uns zugesichtert, dass das Straßennivau (das ebenfalls uneben ist) als Bezugsnivau gilt.

Stimmt nicht. Da wurde euch was völlig Falsches gesagt. Das "Bezugsniveau" hat nichts mit dem Straßenniveau zu tun.


Da die Straße jetzt erst neu gebaut wurde, und im vergleich zum Grund erhöht wurde - wurde mir mitgeteilt, dass das Straßenniveau als Bezugsniveau gilt und das Grundstück somit auch begradigt werden darf. Wenn das nicht gilt, darf ich dann trotz Zusagen und möglichen Baubescheid nicht damit rechnen, dass das rechtens ist?

 

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
29.7.2018  (#3)


zitat..
Tic schrieb: Mir ist trotz nachfragen nichts bekannt.


Du könntest also nach Belieben offen, geschlossen, gekuppelt oder sonst irgendwie nach deinem persönlichen Gutdüncken bauen? Sowas gibts laut Gesetz (Bauordnung) nicht!!!

zitat..
Tic schrieb: wurde mir mitgeteilt, dass das Straßenniveau als Bezugsniveau gilt und das Grundstück somit auch begradigt werden darf.


Hier mal die Defintion des "Bezugsniveaus" laut §4 NÖ Bauordnung:

Bezugsniveau: jene Höhenlage des Geländes, welche als Beurteilungsgrundlage (z. B. für die Berechnung der Gebäudehöhe) herangezogen wird.
Als Bezugsniveau gilt:

   •  die bisher unveränderte Höhenlage des Geländes,
sofern die Höhenlage des Geländes nicht

   •  in einem Bebauungsplan oder in einer Verordnung des Gemeinderates festgelegt oder
   •  außerhalb des Geltungsbereiches einer solchen Verordnung vor dem 1. Februar 2017 bewilligungsgemäß oder rechtmäßig bewilligungsfrei abgeändert wurde;

Hat also nichts mit der Straße zu tun.
Bebauungsplan gibts ja offensichtlich auch nicht.
Und eine spezielle Verordnung des Gemeinderates, in der das Bezugsniveau auf deinem Grundstück  festgelegt ist?? Bin ziemlich sicher, die gibts auch nicht.

Was ist das für eine Gemeinde, die da derart daneben liegt?? Hat das auch der Sachverständige gesagt??

zitat..
Tic schrieb: Wenn das nicht gilt, darf ich dann trotz Zusagen und möglichen Baubescheid nicht damit rechnen, dass das rechtens ist?


Grundsätzlich:
Ein - rechtskräftiger - Baubewilligungsbescheid gilt, auch wenn sein Inhalt gesetzwidrig sein sollte.
"ZUSAGEN" sind gar nichts wert.

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  •  Tic
30.7.2018  (#4)

zitat..
Karl10 schrieb: Du könntest also nach Belieben offen, geschlossen, gekuppelt oder sonst irgendwie nach deinem persönlichen Gutdüncken bauen? Sowas gibts laut Gesetz (Bauordnung) nicht!!!


Stimmt wohl - was genau alles möglich ist, weiß ich nicht - 'offen' jedenfalls und das streben wir auch an.


zitat..
Karl10 schrieb: Hier mal die Defintion des "Bezugsniveaus" laut §4 NÖ Bauordnung:

Bezugsniveau: jene Höhenlage des Geländes, welche als Beurteilungsgrundlage (z. B. für die Berechnung der Gebäudehöhe) herangezogen wird.
Als Bezugsniveau gilt:

   •  die bisher unveränderte Höhenlage des Geländes,
sofern die Höhenlage des Geländes nicht

   •  in einem Bebauungsplan oder in einer Verordnung des Gemeinderates festgelegt oder
   •  außerhalb des Geltungsbereiches einer solchen Verordnung vor dem 1. Februar 2017 bewilligungsgemäß oder rechtmäßig bewilligungsfrei abgeändert wurde;

Hat also nichts mit der Straße zu tun.
Bebauungsplan gibts ja offensichtlich auch nicht.
Und eine spezielle Verordnung des Gemeinderates, in der das Bezugsniveau auf deinem Grundstück  festgelegt ist?? Bin ziemlich sicher, die gibts auch nicht.

Was ist das für eine Gemeinde, die da derart daneben liegt?? Hat das auch der Sachverständige gesagt??


Danke, den Text haben ich bereits gelesen - allerdings deckt sich das nicht mit anderen Aussagen, die ich gehört habe - daher bin ich momentan etwas verwirrt.


zitat..
Karl10 schrieb: Grundsätzlich:
Ein - rechtskräftiger - Baubewilligungsbescheid gilt, auch wenn sein Inhalt gesetzwidrig sein sollte.
"ZUSAGEN" sind gar nichts wert.


Ok. Heißt das auch, dass wenn ich mit dann an den Baubewilligungsbescheid halte, es auch nicht passieren kann, in x Jahren rückbauen zu müssen - weil die Gemeinde sich geirrt hat und es genehmigte?


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  •  Hausbau19
30.7.2018  (#5)
Wenn die Aus- und Zusagen nicht vom Sachverständigen kommen würde ich sie nicht ernst nehmen und einmal beim Gebietsbauamt deinen Plan vorlegen.

Bei uns hatte unser Planer auch lange darauf gepocht, dass das Straßenniveau (1,5m über Geländeniveau als Bezugsniveau gelten muss und der Sachverständige vom Gebietsbauamt hat das gleich ohne Diskussion abgelehnt. Ergebnis: wir konnten das Nebengebäude doch nicht im Bauwich errichten weil zu hoch!

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  •  Tic
30.7.2018  (#6)
Wie ist da der Ablauf? Kommt der Plan immer zum Gebietsbauamt? Ist der Sachverständige der Gemeinte schon vom Gebietsbauamt?

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  •  Hausbau19
30.7.2018  (#7)

zitat..
Tic schrieb: Wie ist da der Ablauf? Kommt der Plan immer zum Gebietsbauamt? Ist der Sachverständige der Gemeinte schon vom Gebietsbauamt?


Also bei unserer (kleinen) Gemeinde kommt der Sachverständige vom NÖ Gebietsbauamt. Theoretisch kann die Gemeinde aber auch einen anderen Sachverständigen bestellen. Das müsstest du bei der Gemeinde hinterfragen.

Letztes Jahr gab´s eine Novelle bzgl. Bezugsniveau wo der Text ja schon gepostet wurde. Die hat derjenige der dir die Zusage gegeben hat ws noch nicht gelesen. In der Vergangenheit wurde das Strasseniveau angeblich schon als Bezugsniveau gesehen.... Heute nicht mehr!

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  •  Tic
30.7.2018  (#8)
Vielen Dank, werde wohl weiter nachfragen müssen bei der Gemeinde. Habe mir das doch einfacher vorgestellt, als es scheinbar ist. 

Vorallem die Sache mit der Rechtssicherheit ist für mich total undurchsichtig - wer, wann in so einem Fall die Konsequenzen zu tragen hat - wenn ein Plan scheinbar ohne rechtliche Basis genehmigt wurde.

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
30.7.2018  (#9)
Danke Hausbau19 für die Unterstützung. Bin ja hier meist allein mit div. Fragen unterwegs.
Und: Du hast vollkommen recht - hab oben ja auch schon gefragt, ob das vom Sachverständigen kommt.


zitat..
Hausbau19 schrieb: und der Sachverständige vom Gebietsbauamt hat das gleich ohne Diskussion abgelehnt.


Is ja auch so eindeutig - nämlich falsch - dass es da drüber keine Diskussion geben kann!

Aber: es soll tatsächlich Einzelfälle von Gemeinden und Sachverständigen geben, die noch immer mit der Bauordnung vor 20 Jahren arbeiten.

Und: vielleicht liegt hier aber auch ein Missverständnis zum Thema Bezugsniveau vor. Vielleicht ist damit der Nullpunkt (also das plus/minus 0,00) als Fixpunkt auf der Straße gemeint (Höhenkoten nach Adria sind in NÖ ja nicht Pflicht) und von dort werden dann alle Maße abgeleitet. D.h. wenn das Grundstück 1m tiefer liegt dann hat dieses -1,00m und bei einer Gebäudehöhe von 5m  hat dann der höchste Punkt am Gebäude die Kote +4,00m.


zitat..
Tic schrieb: 'offen' jedenfalls und das streben wir auch an.


Dann stimmt halt dein Wunsch mit dem, was zulässig ist, überein - gut für dich. Heißt aber nicht, dass da nichts geregelt ist, wie du eingangs geschrieben hast. Es ist offensichtlich die Bebauungsweise "offen" geregelt - und nichts anderes!

zitat..
Tic schrieb: Danke, den Text haben ich bereits gelesen - allerdings deckt sich das nicht mit anderen Aussagen, die ich gehört habe -


Da gibts also einen Gesetzestext und diverse abweichende Aussagen. Was meinst, was da jetzt richtig ist??

zitat..
Tic schrieb: Heißt das auch, dass wenn ich mit dann an den Baubewilligungsbescheid halte, es auch nicht passieren kann, in x Jahren rückbauen zu müssen - weil die Gemeinde sich geirrt hat und es genehmigte?


Genau das heißt es. Wenn du allerdings dann irgendwann einmal vielleicht was abändern oder zubauen möchtest und sich der dann amtierende Bürgermeister und Sachverständige ans Gesetz halten, dann wirds allerdings schwierig!

Und nochwas: was sagt eigentlich dein Planer??? Dessen Aufgabe ist es, dir ein Projekt zu erstellen, welches den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Jede Projektierung beginnt beim Lageplan samt maßgeblichen Höhen. Das sind sogenannte Vorarbeiten. Oder gehst du das Ganze von hinten an?




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  •  Tic
30.7.2018  (#10)

zitat..
Karl10 schrieb: Du hast vollkommen recht - hab oben ja auch schon gefragt, ob das vom Sachverständigen kommt.


Ja, der hat auch schon drüber gesehen.


zitat..
Karl10 schrieb: Und: vielleicht liegt hier aber auch ein Missverständnis zum Thema Bezugsniveau vor. Vielleicht ist damit der Nullpunkt (also das plus/minus 0,00) als Fixpunkt auf der Straße gemeint (Höhenkoten nach Adria sind in NÖ ja nicht Pflicht) und von dort werden dann alle Maße abgeleitet. D.h. wenn das Grundstück 1m tiefer liegt dann hat dieses -1,00m und bei einer Gebäudehöhe von 5m  hat dann der höchste Punkt am Gebäude die Kote +4,00m.


Der Fixpunkt ist tatsächlich auf der Straße eingezeichnet, allerdings ist der nicht gleichzeitig der Nullpunkt. Wäre das etwas ändern? ein Haus dass bei -1 anfängt und bei + 7,50 endet, wäre wohl trotzdem zu hoch, oder?


zitat..
Karl10 schrieb: Dann stimmt halt dein Wunsch mit dem, was zulässig ist, überein - gut für dich. Heißt aber nicht, dass da nichts geregelt ist, wie du eingangs geschrieben hast. Es ist offensichtlich die Bebauungsweise "offen" geregelt - und nichts anderes!


Wo kann ich so etwas einsehen?


zitat..
Karl10 schrieb: Da gibts also einen Gesetzestext und diverse abweichende Aussagen. Was meinst, was da jetzt richtig ist??


Selbstverständlich der Gesetzestext - Als Laie ist man leider aber auch etwas der Gelackmeierte - deswegen würde ich gerne, vor der Einreichung alle Folgen abschätzen können.


zitat..
Karl10 schrieb: Genau das heißt es. Wenn du allerdings dann irgendwann einmal vielleicht was abändern oder zubauen möchtest und sich der dann amtierende Bürgermeister und Sachverständige ans Gesetz halten, dann wirds allerdings schwierig!


Oh, das habe ich so noch nicht bedacht.

zitat..
Karl10 schrieb: Und nochwas: was sagt eigentlich dein Planer??? Dessen Aufgabe ist es, dir ein Projekt zu erstellen, welches den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Jede Projektierung beginnt beim Lageplan samt maßgeblichen Höhen. Das sind sogenannte Vorarbeiten. Oder gehst du das


Ja, das ist seit Beginn ein Thema, auch der Planer kennt das so nicht - bzw meinte er, dass sich eben letztes Jahr hier einiges geändert hat - hat allerdings jetzt mal, die Straße als Bezugsniveau genommen. Vielleicht kommuniziere ich auch falsch zwischen den Parteien und jeder meint etwas anderes emoji

Ich habe in einem anderen Thread von dir den NÖ - Leitfaden zur Festlegung des Bezugsniveau gefunden. Seitdem verwirrt es mich noch mehr, dass es scheinbar keine Pläne/Unterlagen gibt.



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  •  Karl10
  •   Gold-Award
30.7.2018  (#11)

zitat..
Tic schrieb: ein Haus dass bei -1 anfängt und bei + 7,50 endet, wäre wohl trotzdem zu hoch, oder?


JA! Hat ja dann eine Gebäudehöhe von 8,50m.

zitat..
Tic schrieb: Wo kann ich so etwas einsehen?


Bebauungsplan bei der Gemeinde. Wenn es einen solchen nicht gibt, dann kommt § 54 der Bauordnung zur Anwendung. Kurz gesagt steht da drin: Grundsätzlich ist überall offene Bebauungsweise möglich, es sei denn, diese widerspricht dem Charakter der umgebenden Bebauung. Will man was anderes als offen bauen, muss eine Erhebung gemacht werden, ob in einer bestimmten Umgebung diese andere Bebauungsweise mehrheitlich vorkommt.
Man sieht also, man kann nicht ganz einfach bauen wie man will, sondern es braucht diverse Erhebungen, Prüfungen und bestimmte Vorgangsweisen. Ist alles im Gesetz geregelt.


zitat..
Tic schrieb: Seitdem verwirrt es mich noch mehr, dass es scheinbar keine Pläne/Unterlagen gibt.


Das versteh ich jetzt nicht: was meinst damit, dass es keine Pläne/Unterlagen gibt? Welche sollen das sein?


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  •  Tic
27.8.2018  (#12)
Mir fehlen Dokumente für die Nivauanpassung - die es scheinbar aber einfach nicht gibt.

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
29.8.2018  (#13)

zitat..
Tic schrieb: Mir fehlen Dokumente für die Nivauanpassung - die es scheinbar aber einfach nicht gibt.


Ja, wirds in den wenigsten Fällen geben. Wenns keine bewilligte Niveauveränderung aus der Vergangenheit gibt, worüber ein Bauverfahren mit entsprechenden Unterlagen abgewickelt wurde, dann is halt nichts vorhanden.

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