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NÖ - Nebengebäude?

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  •  snow-valley
17.2. - 20.2.2008
3 Antworten 3
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Ich habe eine Frage zur Bauordnung in NÖ: in unserem Gebiet darf man "Nebengebäude" (also auch Garage) an die Grundstücksgrenze bauen.

Gilt die Garage auch als Nebengebäude, wenn sie - durch ein niedriges Verbindungsgebäude - mit dem Haupthaus verbunden ist (also alles eine Einheit)??

Und was gibt es an der Grundstücksgrenze zu beachten? Ich höre immer von "Feuermauer", keine Fenster, wie sieht es mit dem Dach aus?

Danke für Hilfe! (ich weiss natürlich, dass wir das letztendlich mit der Behörde klären müssen, aber Vorinformationen sind immer gut, auch was unsere Planung für die Einreichung angeht)

  •  tekov
17.2.2008  (#1)
Was ich aus OÖSicht aus garantieren kann ist das deine Dachabwässer nicht zum Nachbarn gelangen dürfen,... und der Dachvorsprung mit der Grundgrenze abschliessen muss,...

Wobei ob du damit deinem Nachbarn einen gefallen machst ist eine andere Geschichte,....

Bei uns muss eine Garage die mit dem Haus verbunden ist 3m von der Grundgrenze weg sein, mein Nachbar baut gerade sowas und ist eben diese 3m dann von meinem Grundstück entfernt.

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  •  cargo
19.2.2008  (#2)
Also - ich hatte damit in NÖ keine Probleme!
Ich bekomme ein Fertigteilhaus und daran wird direkt ein Vorraum angeschlossen, der zur Garage führt!
Das wurde bei der Bauverhandlung nicht einmal besprochen!

Ich hab vorab mit unserem Bürgermeister gesprochen, der hatte nix dagegen!

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  •  bereitsgebaut
20.2.2008  (#3)
Da kommts auf den Bebauungsplan an - Bin auch in NÖ zu Hause. Auf der Gemeinde liegt meist ein Bebauungsplan auf. D.h. hier ist für die Bauplätze genau festgelegt, wie diese bebaut werden dürfen. Das beginnt mit Bauklasse I,II,III usw. Diese beschreibt die zulässige Gebäudehöhe. Bauklasse 1 (=EG + DG, evt. Keller aber insgesamt nur bis zu einer bestimmten Höhe), Bauklasse 2 (EG,1.Stock +Dachgesch.) . Dann gibt es zusätzlich noch die Festlegung offene, geschlossene oder gekoppelte Bauweise. Bei geschlossener muss an den Nachbar angebaut werden, bei gekoppelter an einer Seite, bei offener Bauweise ist ein Bauwich festgelegt. Dieser beschreibt den Abstand, welcher Gebäudeabstand links und rechts, aber auch vorne und hinten von der Grundstücksgrenze einzuhalten ist. Auf die Frage eingehend: wahrscheinlich offene Bauweise, mit Bauklasse 1, üblicher seitlicher Bauwich von 3m bedeutet. Man kann eine Garage oder Nebengebäude an die Grundstücksgrenze stellen, sofern die Gebäudehöhe an der Grundstücksgrenze max. 3m Höhe erreicht. Darüber hinaus muss das Dach an der Grundstücksgrenze abschließen und diese nicht überragen. Die Dachneigung darf max. 45 Grad betragen und nicht steiler sein.
Aber für Details bitte am Gemeindeamt nachfragen, den Bebauungsplan kann der zust. Mitarbeiter dort erklären. Sollte es vielleicht gar keinen Bebauungsplan geben, dann gilt aber meist trotzdem die oben beschriebene Regel.
Aber bitte vorm Planen gleich genau informieren, dass erspart im Nachhinein viele Probleme.



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