« Baurecht  |

NÖ: maximales Gefälle von Wegen/Zufahrtsstraße [NÖ]

Teilen: facebook    whatsapp    email
  •  BeHappy
  •  [NÖ]
  •  [Niederösterreich]
10.10. - 2.12.2022
9 Antworten | 7 Autoren 9
9
Hallo!

Habe folgende "Problematik" bei dem ich eure Hilfe benötige.
Unser Grundstück ist am Ende einer Sackgasse, die letzten 150-200m der Zufahrtsstraße gehören zu unserem Grundstück (Privatstraße mit Fahrrecht an die angrenzenden Nachbarn), davor liegt die öffentliche Verkehrsfläche. Die Straße wurde nicht von uns erreichtet, sondern diese war schon bestehend als wir das Grundstück/Haus gekauft hatten. Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten ist die Straße nicht eben sondern hat doch ein etwas steileres Gefälle. 
Nun hat ein Nachbar gemeint, dass die Privatstraße nicht die OIB-Richtlinien erfüllt, da diese anders als in der OIB 4: 2.2.1 gefordert ein Gefälle von über 10% aufweist (die max. 15% von Auto-Rampen werden jedoch eingehalten). Anscheinend hat ein Sachverständiger des Nachabrn - der eigentlich aus einem anderen Grund mit dem ich nichts zu tun hatte involviert wurde, dies bemängelt...
Ich würde gerne einmal selbst mit dem Sachverständigen den Kontakt aufsuchen, um dies auszusprechen, wollte mich aber gerne hier noch informieren ob der Sachverständige damit recht hat, oder ob er irgndetwas aus dem Zusammenhang gerissen hat und eh alles halb so schimm ist und mir kein Problem bereiten kann. Einen anderen Fluchtweg von den Nachbarn als über diese Straße gibt es nicht.
Kann es sein, dass man die Zufahrtstraße nicht zu Fuß begehen darf sondern nur mit dem Auto befahren? Das klingt doch verrückt finde ich...
Sollte ich tatsächlich ein problem haben: Gilt diese Regelung nur am eigenen Grundtsück (also Privatstraße) oder auch auf öffentlichem Gut (auch die öffentliche Verkehrsfläche hat vor unserer Privatstraße ein Gefälle von Teilweise über 10%)?

Vielen Dank für eure Hilfe!

  •  BeHappy
18.10.2022  (#1)
Niemand der mir dabei helfen kann?

1
  •  rocko567
  •   Bronze-Award
18.10.2022  (#2)
ich denke die lösung hier ist nicht ganz trivial und kann nicht einfach beantwortet werden, weswegen sich hier niemand drüber traut.

1
  •  tempo85
  •   Bronze-Award
18.10.2022  (#3)

zitat..
BeHappy schrieb: Nun hat ein Nachbar gemeint, dass die Privatstraße nicht die OIB-Richtlinien erfüllt, da diese anders als in der OIB 4: 2.2.1 gefordert ein Gefälle von über 10% aufweist (die max. 15% von Auto-Rampen werden jedoch eingehalten). Anscheinend hat ein Sachverständiger des Nachabrn - der eigentlich aus einem anderen Grund mit dem ich nichts zu tun hatte involviert wurde, dies bemängelt...

Also richtigerweise müsste man hinzufügen, dass es wohl um NÖ (Annahme) geht, also muss man die OIB Richtlinie in der Verfassung der NÖ Bautechnikverordnung 2014 nehmen.

Dann würde ich auch interpretieren, dass die Privatstraße nicht die OIB 4: 2.2.1 erfüllt, aber nicht wegen dem Gefälle, sondern weil es eine Privatstraße ist und keine Rampe. Oder anders ausgedrückt die OIB 4: 2.2.1 findet bei Straßen keine Anwendung.

zitat..
2.2 Rampen
2.2.1 Das Längsgefälle darf höchstens 10 % betragen.

Quelle: NÖ Bautechnikverordnung 2014, Anhang 4, OIB 4

zitat..
Rampe
Bauwerk mit mehr als 4 % Gefälle zur Überwindung eines Niveauunterschiedes. Nicht dazu zählen Gehwe-ge (ein dem Geländeverlauf angepasster Weg für Fußgänger) und Gehsteige (parallel zur Fahrbahn verlaufender, für Fußgänger vorbehaltener Teil einer Straße).

Quelle: NÖ Bautechnikverordnung 2014, Anhang 7, Begriffsbestimmungen

In den Begriffsbestimmungen wird auch noch extra daraufhingewiesen dass dies Bauwerke sind also mehr wie eine Stiege und weniger eine Straße, man sieht sie auch öfter neben Stiegen um mit dem Kinderwagen oder mit den Rollstuhl rauf zu kommen.

1


  •  BeHappy
30.11.2022  (#4)
Hallo!

Muss diesen Beitrag nochmals reaktivieren, leider wurschteln wir immer noch bezüglich dieser Frage rum ohne wirklich weiterzuwissen und sind mittlerweile mit den Nerven am Ende.
Leider hat uns weder die versuchte Aussprache mit den Nachbarn, zahlreiche Nachfragen bei der Gemeinde als auch Gespräche mit baurechtlich-fachkundigen Personen geholfen, sondern noch viel mehr verunsichert und die Forderungen und Drohungen der Nachbarn tun ihr übriges. Darum versuchen wir in der Verzweiflung hier nochmal unser Glück.
Ja es geht um Niederösterreich. Danke für deine Rückmeldung Tempo85!
Dies hat uns weitergeholfen, zumindest dachten wir es, aber mittlerweile sind wir uns selbst nicht mehr sicher, da die Gegen-Argumentationen der Nachbarn daraufhin uns wieder verunsichert haben. Kurze Zusammenfassung: Nachbarn: "Wenn eine Straße auch begangen werden soll/muss, fällt sie - anders als bei Straßen in denen aus welchen Grund auch immer der Fußverkehr keine Rolle spielt in die Regelung für "Gehrampen" ". Daraufhin hätte ich wieder das Argument: "dass eine Straße für mich in erster Linie als Fahrverbindung anzusehen wäre und die Straße nicht unbedingt begangen werden muss und somit die Regelung der 15% für "Fahrrampen" gelten. Fluchtmöglichkeiten gibt es zwar begrenzt aber immerhin z.B. bei Brand ect, auch auf den jeweiligen Eigengrund und die öffentliche Straße ist auch über deren argumentierter Mindestneigung von 10%" 
Oder sind wir alle auf der falschen Fährte und es gibt (wie von Tempo85 vermutet für Straßen  keine spezielle Regelung der der NÖ BO + BTV inkl. OIB, sondern man muss in irgendeinem Straßengesetz suchen? Oder gilt dieses dann wieder nur für öffentliche Straßen?
Und macht es hier einen Unterschied ob Fußgänger darauf gehen können/sollen?

Vielen Dank für jede Hilfe!


1
  •  mycastle
  •   Gold-Award
30.11.2022  (#5)
wie ist das Servitut Fahrrecht für die Nachbarn in Grundbuch eingetragen?
Kannst Du diesen Eintrag mal erheben? gemeint ist Grundbuchsauszug..

1
  •  BeHappy
2.12.2022  (#6)
DIenstbarkeit (Geh-, Fahr- und Leitungsrecht steht im Grundbuch) ist natürlich eingetragen,
Ansonsten hätten die nachbarn ja keinen Anshcluss an die öffentliche Verkehrsfläche. 


1
  •  ChristianIV
  •   Gold-Award
2.12.2022  (#7)
aber eine Dienstbarkeit ist genau das was sie immer war, du als Eigentümer darfst diese nicht reduzieren/verschlechtern
.
erweitern einer Dienstbarkeit kannst du freiwillig machen, musst du aber nicht, Bestand ist Bestand,
habe da eine ähnliche Situation in der Verwandtschaft das die Nachbarn gerne eine breitere Durchfahrt hätten, diese enge Durchfahrt nicht modernen Vorschriften oder modern großen Fahrzeugen entspricht, aber ja niemand kann einen Zwang zum Umbau ableiten denn dieses Recht gab es nie
.
der andere Punkt den Nachbarn die eine Dienstbarkeit haben gerne vergessen ist das dies keine Einbahnstraße ist, Kosten wie Schneeräumung oder Sanierung (=Umbau) sind nicht rein der Eigentümer, diese kann man durchaus auf alle Nutzer umlegen, 
für mich klingt das hier so als würden die Nachbarn gerne eine neue gratis deluxe Zufahrt haben

1
  •  alpenzell
  •   Gold-Award
2.12.2022  (#8)
Was will der Nachbar denn eigentlich und wie würde aus Sicht des Nachbarn eine Lösung aussehen?

1
  •  Karl10
  •   Gold-Award
2.12.2022  (#9)
Mit der OIB Richtlinie und der dortigen Regelung von "Rampen" hat das meines Erachtens nichts zu tun. Die Anwendung der OIB-RL kann ja nur im Zuge eines Bauverfahrens erfolgen, d.h. es müsste für diesen Weg eine baurechtliche Bewilligungs- oder Anzeigepflicht vorliegen. Tut es aber nicht - also ist die OIB-RL zu vergessen.

Das Ganze liegt eher nur im zivilrechtlichen Bereich. Und da ist die erste Frage, wie dieses Servitut definiert und beschrieben ist. Da hilft nicht der Eintrag laut Grundbuchsauszug, sondern man braucht die Urkunde (den vertrag), aufgrund dessen das Servitut eingetragen ist. Diesen Vertrag/Urkunde hätte damals der Verkäufer übergeben müssen. Bzw. wenn man ein Grundstück mit der Belastung eines Servituts kaufen will, hätte man sich schon damals über Inhalt und Umfang des Servituts (und damit zusammenhängende Pflichten) näher informieren sollen.
Aber egal: gibt es einen solchen Vertrag über die Servitutseinräumung? Im Notfall findet man den in der Urkundensammlung beim Grundbuch.

Nach jetzigem Wissensstand kann man also wie folgt zusammen fassen:
- Vergiss die OIB-Richtlinie. Wenn sich der Nachbar darauf stützt, dann muss er nicht zu dir gehen, sondern zur Baubehörde, denn diese allein ist für die Umsetzung und Erfüllung von OIB-RLen zuständig. Da müsste die Baubehörde erst mal klären, wo da überhaupt ein bewilligungspflichtiges oder anzeigepflichtiges Vorhaben vorliegt?
- Ob hier irgendwo auf irgendwas ein zivilrechtlicher Anspruch des Nachbarn besteht, kann man so noch nicht beurteilen (und ist meist auch sehr einzelfallabhängig). Daher muss zunächst mal der Vertrag/die Urkunde her, aufgrund derer die Einräumung des Servituts erfolgte. Gibt es soetwas nicht oder nur mit sehr grober Formulierung, dann muss rechtlich "interpretiert" werden.  Jedenfalls ist es so, dass dich dann der Nachbar - wenn er glaubt, dass er ein Recht auf etwas hätte, welches du ihm verwehrst - bei Gericht klagen müsste. Da muss er natürlich auch eine gewisse Beweisführung seiner Klage zugrundelegen. Das soll er mal machen.....

Heißt für dich also unterm Strich: Gar nichts tun und schauen/warten, was passiert.
Im Hintergrund solltest du natürlich schon zur eigenen Information abklären, ob es einen Vertrag/Urkunde für dieses Servitut gibt und was konkret drin steht.

1
  • ▾ Werbung
    Energiesparhaus.at ist Teilnehmer des Amazon-Partnerprogramms, das zur Bereitstellung eines Mediums für Webseiten konzipiert wurde, mittels dessen durch die Platzierung von Partner-Links zu Amazon.de Entgelte verdient werden können.
Hallo Karl10, schau mal hier im Shop nach, da siehst du Preise und wirst sicher auch fündig.


Beitrag schreiben oder Werbung ausblenden?
Einloggen

 Kostenlos registrieren [Mehr Infos]

Nächstes Thema: Darf Fassade über Bauflucht ragen (NÖ)?