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·gelöst· NÖ maximale Zaunhöhe bei Stützmauer

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  •  JoeBlack
14.12.2019 - 14.1.2020
15 Antworten | 5 Autoren 15
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Hallo, ich habe schone viele Threads im Forum zum Thema Zaunhöhe studiert aber so richtig klar ist mir das Thema leider noch nicht (dank besonderer Gegebenheiten).

Folgender Sachverhalt:
NÖ, kein Bebauungsplan, Bauklasse 2, Bauland Agrar


2019/20191214423578.jpg
Unser Haus steht aufgrund der Hanglage erhöht im Vergleich zum Nachbarshaus. Wir wollen neu bauen und haben das Grundstück vermessen lassen. Bei der Grenzverhandlung wurde die Grundstücksgrenze dank störrischer Nachbarn neu festgelegt und von der Stützmauer 1,5m zu unseren Ungunsten verlegt. Deshalb ist die Grundstücksgrenze jetzt etwas "merkwürdig" (s. Skizze). Die Alternative wäre leider ein langwieriges Gerichtsverfahren (Ersitzung unsererseits) gewesen, deshalb jetzt diese Lösung, aber gut... An der neuen Grenze will ich nun einen Zaun errichten und ich weiß nicht wirklich wie hoch der sein darf.

Annahme 1: Ich habe oft von "45° Lichteinfall auf die Hauptfenster zulässiger Gebäude am Nachbarsgrundstück" gelesen. Ist die Regel in NÖ noch gültig? Ich frage mich wie das in meinem Fall funktionieren soll. Theoretisch dürfte ich ja in meinen Bauwich auch eine Garage mit 3m Höhe bauen, oder? Aber die würde aufgrund der hohen Stützmauer fix sämtliche Fenster bei einem (fiktiven) Nachbarshaus mit 3m Abstand zur Grenze verschatten. Oder ist das eben deshalb dann z.B. in meinem Bauwich nicht erlaubt? Ein Zaun dürfte dementsprechend aufgrund der 2,5m hohen Stützwand dann auch nur maximal 0,5m hoch sein?? o0

Annahme 2: Seit 2017(?) gibt es in NÖ ja eine neue Regel, die auf dem "Bezugsniveau" basiert. Ich kenne mich da leider nicht aus, aber meine naive Annahme wäre jetzt, dass das Bezugsniveau an beiden Seiten der neuen Grenze ja (dank störrischer Nachbarn) nun identisch ist (wäre vorher nicht so gewesen!!) und ich ausgehend von diesem Niveau 3(?)m hoch bauen darf. Das Niveau wurde in der Vergangenheit nie vermessen und jetzt erstmalig so wie in der Skizze beschrieben. Das Niveau und die Stützmauer bestehen in dieser Form auch schon seit mindestend 30 Jahren (falls das relevant ist). Ich würde es naiverweise deshalb als "Urniveau" bezeichnen.

Annahme 3: Ich werde meinen Gartenzaun auf meiner Grunstücksseite direkt an die Grenze bauen. Mein Nachbar will irgendwann in der Zukunft anscheinend die Stützmauer wegreißen und eine Garage in den Bauwich bauen (deshalb gab es leider die Probleme bei der Grenzverhandlung). Ich gehe davon aus, dass er
a) die neue Stützmauer (= Wand der Garage) dann natürlich auf seiner Grenzseite bauen muss
b) er aufpassen muss, dass er dabei nicht meinen bestehenden Gartenzaun beschädigt
c) er mich nicht verpflichten kann, dass ich den Gartenzaun (vorübergehend?) abbauen muss, damit er die neue Stützmauer bis an die Grenze bauen kann.

Vielen Dank für eure Antworten!

  •  Karl10
  •   Gold-Award
15.12.2019  (#1)
Sag noch schnell, welche Konstruktion der ZAun im Detail werden soll.
Ist es nämlich keine bauliche Anlage, dann brauchst ja keinerlei Bewilligung und musst auch nichts (außer der Grundgrenze, die du nicht überschreiten darfst) weiter beachten.

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  •  JoeBlack
15.12.2019  (#2)
Am liebsten wäre mir natürlich etwas Massiveres mit Fundament. Wichtig ist mir, dass ein gewisser Sichtschutz gegeben ist (insbesondere wenn der Nachbar mal ein höheres Haus baut) und dass der Zaun bei Wind nicht umfällt. emoji Also konkret denke ich z.B. an einen Alu- oder Holzzaun mit 2m oder mehr, da wird sicher eine Bewilligung fällig werden, denke ich.

Wenn soetwas wegen mangelnder erlaubter Höhe nicht möglich ist, muss ich mir irgendetwas anderes überlegen. Gibt es da dann überhaupt irgendeine Alternative zu einem unschönen Maschendrahtzaun? Bin auch in diesem Fall für gute Tipps dankbar!

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  •  JoeBlack
18.12.2019  (#3)
Weiß irgendjemand etwas dazu? Bin für jede Antwort dankbar! emoji

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
18.12.2019  (#4)
Ob Bewilligungspflicht oder nicht, ist immer im konkreten Einzelfall zu entscheiden und da gibts jede Menge Ermessensspielraum. Es geht darum, ob für die "fachgerechte" Herstellung der Einfriedung ein "wesentliches Maß bautechnischer Kenntnisse" erforderlich ist. Ist natürlich alles dehnbar.
Fundament allein bedeutet noch nicht zwingend eine Bewilligungspflicht. Die Höhe allein ist auch nicht ausschlaggebend. Muss man statische Anforderungen berücksichtigen, dann geht es aber eher in Richtung Bewilligungspflicht.
Der von dir gewünschte Sichtschutz lässt darauf schließen, dass der Zaun ziemlich "dicht" werden soll - also weitgehend geschlossen. Und da spielt der Winddruck eine Rolle und das geht somit in die Frage der Statik. Wie stark wird das alles bemessen, damit´s eben der Wind nicht umschmeißt. Und dann sind wir bei den "wesentlichen bautechnischen Kenntnissen" und somit eher bei der Bewilligungspflicht.
Brauchst du eine Bewilligung, dann musst du die Bauordnung beachten und da darf die Einfriedung an der Grundgrenze grundsätzlich bis zu 3m hoch sein. Es sei denn, du "beschattest" bestehende, bewilligte und auch erforderliche Hauptfenster beim Nachbarhaus.

Wie du ja erkannt hast, ist dafür das "Bezugsniveau" (und zwar auf DEINEM Grundstück) maßgeblich. Das Bezugsniveau ist das jetzt bestehende Niveau, wenn das auch das "Urniveau" darstellt (eine quasi Ersitzung, weil schon mehr als 30 Jahre gibts da aber nicht!), oder wenn das jetzige Niveau irgendwann dort bewilligt wurde, wo es jetzt ist (die bestehende Stützmauer hat ja eine Bewilligung, oder? Da war ja eine Niveauveränderung damit verbunden, oder? sonst hätte man ja keine Stützmauer gemacht!).

zitat..
JoeBlack schrieb: Ich gehe davon aus, dass er
......
c) er mich nicht verpflichten kann, dass ich den Gartenzaun (vorübergehend?) abbauen muss, damit er die neue Stützmauer bis an die Grenze bauen kann.


Du nicht, aber es kann sein, dass du es dulden musst, dass es er macht (das wird dann ein eigener Threademoji)

Brauchst du keine Bewilligung, dann kannst sowieso machen was du willst.

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  •  Casemodder
  •   Gold-Award
18.12.2019  (#5)

zitat..
Karl10 schrieb: Ist es nämlich keine bauliche Anlage

 Wie wird das definiert bzw. ist das definiert? 

"Doppestabmattenzaun mit Punktfundameten auf ebenem Grundstück" wird keine bauliche Anlage sein, eine "50cm hohe Sichtbetonmauer" dagegen schon, richtig? 




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  •  Hobbyplaner
  •   Bronze-Award
18.12.2019  (#6)

zitat..
JoeBlack schrieb: Also konkret denke ich z.B. an einen Alu- oder Holzzaun mit 2m oder mehr

Da solltest du dich vorher beim Bauamt erkundigen. In vielen Gemeinden gibt es Bebauungsvorschriften die eine maximale Höhe von Einfriedungen vorgeben. 


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  •  Karl10
  •   Gold-Award
18.12.2019  (#7)

zitat..
Hobbyplaner schrieb: Da solltest du dich vorher beim Bauamt erkundigen. In vielen Gemeinden gibt es Bebauungsvorschriften

 Du musst schon alles lesen!

zitat..
JoeBlack schrieb: kein Bebauungsplan,






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  •  Hobbyplaner
  •   Bronze-Award
19.12.2019  (#8)
Ja Karl, ich habe alles gelesen. In unserer (Nö)Gemeinde gibt es auch keinen Bebauungsplan, trotzdem aber Bebauungsvorschriften die unter anderem die maximale Zaunhöhe vorschreiben. Ist das illegal?
 


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  •  JoeBlack
19.12.2019  (#9)
Danke für eure Antworten!

@Karl10: Ok, also am unproblematischsten ist klarerweise wenn ich etwas ohne Bewilligungspflicht mache(n kann).

Folgende Antworten für den Fall der Bewilligungspflicht sind mir aber leider noch nicht ganz klar:

zitat..
Karl10 schrieb:
Brauchst du eine Bewilligung, dann musst du die Bauordnung beachten und da darf die Einfriedung an der Grundgrenze grundsätzlich bis zu 3m hoch sein. Es sei denn, du "beschattest" bestehende, bewilligte und auch erforderliche Hauptfenster beim Nachbarhaus.

Wie du ja erkannt hast, ist dafür das "Bezugsniveau" (und zwar auf DEINEM Grundstück) maßgeblich.

Also die 3 Meter gelten ausgehend von meinem erhöhten Niveau, ok. Aber aufgrund der Verschattungsregel bringt mir das nichts, und ich habe defakto nur 0,5m erlaubte Bauhöhe an der Grundstücksgrenze (weil die Stützmauer 2,5m hoch ist)?

Geht es da wirklich nur um bestehende Hauptfenster beim Nachbarhaus oder nicht auch um zukünftig zulässige? Weil momentan hat er auf der Seite keine Hauptfenster (da ja bereits schattig wegen der Stützmauer), die sind auf die andere Seite ausgerichtet.

zitat..
Karl10 schrieb:
Das Bezugsniveau ist das jetzt bestehende Niveau, wenn das auch das "Urniveau" darstellt (eine quasi Ersitzung, weil schon mehr als 30 Jahre gibts da aber nicht!), oder wenn das jetzige Niveau irgendwann dort bewilligt wurde, wo es jetzt ist (die bestehende Stützmauer hat ja eine Bewilligung, oder? Da war ja eine Niveauveränderung damit verbunden, oder? sonst hätte man ja keine Stützmauer gemacht!).

Ich habe die 30 Jahre nur deshalb angeführt um zu unterstreichen, dass die Stützmauer mit dem Niveau schon "immer" da war, also Urniveau ist. emoji Ja, das jetztige Niveau und die Stützmauer sind bewilligt. Stützmauer gibt es schon mindestens 30 Jahre, das Niveau in der Form schon über 100 Jahre (laut Vermesser - vorher stand anstelle der Stützmauer ein Haus).
 
@­Hobbyplaner: Danke für den Hinweis!

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  •  hausplanung
19.12.2019  (#10)
muss es unbedingt ein blickdichter Zaun sein? Wären evtl. ein einfacher Zaun+Pflanzen für den Blickschutz eine Alternative?

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
19.12.2019  (#11)

zitat..
Hobbyplaner schrieb: Ja Karl, ich habe alles gelesen. In unserer (Nö)Gemeinde gibt es auch keinen Bebauungsplan, trotzdem aber Bebauungsvorschriften

Na, da stimmt was nicht bei deiner Gemeinde!!
"Bebauungsplan" ist ein Überbegriff. Ein "Bebauungsplan" besteht aus dem Wortteil der Verordnung (Bebauungsvorschriften) und den dazugehörigen Plänen. Wenn man also von einem "Bebauungsplan" spricht, dann ist immer BEIDES gemeint (weil es im Gesetz schon seit Jahrzehnten so definiert ist). Und wenn JoeBlack sagt, es gibt keinen "Bebauungsplan", dann gibt es im Sinne der gesetzlichen Defintion eben keinerlei verordnete Bebauungsvorschriften - weder als Text, noch als Plan.
Ich kenn allerdings Gemeinden, die haben sich den offiziellen und rechtmäßig verordneten "Bebauungsplan" erspart und haben im Gemeinderat irgendwelche "Bebauungsvorschriften" beschlossen. Das ist KEIN gesetzmäßiger Bebauungsplan und ist rechtlich das Papier nicht wert, auf dem es geschrieben steht! Vielleicht gehört deine Gemeinde da auch dazu.....

zitat..
JoeBlack schrieb: Also die 3 Meter gelten ausgehend von meinem erhöhten Niveau, ok.

Dein ausdrücklicher Hinweis auf "erhöhtes" Niveau zeigt mir, dass du in die falsche Richtung denkst. Wie ich oben sagte: maßgeblich für die Bemessung der zulässigen Höhe des Bauwerks ist das "Bezugsniveau" auf deinem Grundstück - wo immer das auch liegt. Ob in irgendeiner Form "erhöht" oder nicht ist schnurzegal. Daher ist dieses Beiwort "erhöht" gleich wieder zu vergessen - irritiert höchstens.

zitat..
JoeBlack schrieb: Aber aufgrund der Verschattungsregel bringt mir das nichts, und ich habe defakto nur 0,5m erlaubte Bauhöhe an der Grundstücksgrenze

Wie kommst da drauf? Hab ich oben aber anders erklärt: grundsätzlich sinds mal 3m ab "Bezugsniveau" (wie gesagt: schnurzegal, wo dieses höhenmäßig liegt). Und weniger als 3 m könnten es in Ausnahme zu dieser generellen Regel nur bei einer möglichen "Beschattung" bestehender, bewilligter und für die Mindestbelichtung unverzichtbarer Hauptfenster beim Nachbarhaus werden.  Das triftt laut deiner Aussage aber nicht zu. Und somit gilt: Einfriedung (falls überhaupt bewilligungspflichtig)
bis max. 3m Höhe ab Bezugsniveau jedenfalls zulässig!

zitat..
JoeBlack schrieb: @Hobbyplaner: Danke für den Hinweis!

Wie schon oben gesagt: Vorsicht, dieser Hinweis stimmt nicht. Bebauungsvorschriften ohne gesetzmäßig verordnetem "Bebauungsplan" gibt es nicht. Und wenn, dann sind sie ungesetzlich und unverbindlich.
Und wenn es sich um eine bewilligungsfreie Einfriedung handelt, dann zählt nicht einmal ein rechtmäßiger "Bebauungsplan" (weils ja gar kein Verfahren gibt, wo man ihn anwenden könnte).
 

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  •  JoeBlack
20.12.2019  (#12)
Okay da hab ich dich wohl missverstanden @Karl10. Danke für die Ausführungen!

Ich habe basierend auf deinen Infos noch etwas recherchiert und diese wirklich sehr informative Präsentation gefunden:

https://www.wko.at/branchen/noe/gewerbe-handwerk/bau/NOe-Bauordnung---Novelle-08-2018.pdf

Auf Seite 8 ist genau mein Fall beschrieben (Skizze). Dort steht auch:

"Bei der Errichtung von Gebäuden ist die Belichtung von Hauptfenstern grundsätzlich über Eigengrund sicherzustellen. Bereiche der Nachbargrundstücke dürfen nur dann herangezogen werden, wenn diese im Regelfallnicht bebaut werden dürfen"

Das war für mich bisher nicht so klar. Also muss der Nachbar grundsätzlich davon ausgehen, dass ich auf meinem Bezugsniveau im Abstand von 3 Metern 8 Meter hoch bauen könnte. Und davon 45° gesehen darf er gar keine neuen Hauptfenster legen, egal ob ich dort wirklich baue. Die bestehenden dürfen klarerweise nicht verschattet werden. Dazu steht auch auf Seite 10:

"Anspruch auf Belichtungsprüfung wird begründet, soweit die ausreichende Belichtung auf bestehende bewilligte Hauptfenster der Nachbarn beinträchtigt werden könnte"

Soweit so klar, aber es gibt in der Präsentation noch ein paar verwirrende Punkte.

Auf Seite 11 steht (Skizze) aber wieder etwas Widersprüchliches. Wenn ich kein subjektiv-öffentliches Recht begründen kann, darf ich nicht so hoch bauen? Was soll das denn sein?

Auf Seite 15 steht (Skizze) wiederum, dass es in meinem Fall keine Belichtungsprüfung (auch nicht für bestehende Hauptfenster?) gibt (Zitat: "eine allfällige Verschattung der Nachbarfenster kann baurechtlich nicht verhindert werden!!!")

Auf Seite 32 ist für Bauwerke im Baulandbereich ohne Bebauungsplan der Satz "die ausreichende Belichtung auf Hauptfenster zulässiger Gebäude auf den Nachbargrundstücken nicht beeinträchtigt wird" durchgestrichen (also seit der Novelle 08/2018 nicht mehr so wie früher). Ist das nicht genau mein Fall? Also kann ich verschatten was ich will weil es keinen Bebauungsplan gibt? Das kann ja auch nicht sein, oder? :D

Die drei Seiten sind jedenfalls ziemlich verwirrend... Kannst du da bitte noch etwas Klarheit schaffen @Karl10?

@hausplanung: Ja, das wäre wohl Plan B, wenn sonst wirklich nichts geht (wonach es ja momentan nicht ausschaut). ;) Ich wollte mich nur gerne vorher mal informieren, weil die Gemeinde kann mir sonst das Blaue vom Himmel erzählen (und die macht das leider auch...).

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  •  hausplanung
20.12.2019  (#13)
Nur eines noch zu den Pflanzen: die Bauordnung ist keine Baumordnung, daher wird man auf dieser Schiene nichts gegen hohe Pflanzen tun können, aber Achtung: zivilrechtlich könnte es der Nachbar schon probieren, wenn er zb kein Licht mehr dadurch bekommt.

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
20.12.2019  (#14)
Mal vorweg: Hab mich in das Thema Belichtung in der Novelle 2018 offensichtlich bisher auch etwas zu wenig vertieft und daher oben in einer meiner Formulierung nicht ganz das Richtige getroffen emoji. Aber der Reihe nach:

Der Inhalt der Seite 8 des Vortrages is ja nicht neu. Vereinfacht gesagt steht im Gesetz, dass man seine Hauptfenster so anordnen muss, dass  deren Belichtung bei einer den Bebauungsgrundregeln entsprechenden Bebauung des Nachbargrundstückes (für Hauptgebäude Bauwich mind. 3m bzw. halbe Gebäudehöhe, für Bauwerke im Bauwich max. 3m Höhe) nicht beeinträchtigt wird.
Das hat andererseits zur Folge, dass jeder diese "Regelbebauung" umsetzen darf, ohne dass auf das Thema Belichtung von Hauptfenstern beim Nachbarn näher einzugehen ist.
Somit darfst du an der Grundgrenze jedenfalls eine max. 3m hohe Einfriedung errichten, was ich oben ja schon klargestellt habe.
Nicht korrekt war meine Aussage, dass man bei weniger als 3m Höhe auf bereits bestehende, bewilligte Hauptfenster Rücksicht nehmen müsste. Das stimmt so nicht. Bis 3m Höhe deiner Einfriedung (=Regelbebauung) genießen selbst bestehende bewilligte Hauptfenster beim Nachbarn keinen Schutz (=neu seit Novelle 2018).
Über 3m sind dann sowohl die künftig zulässigen, als auch die bestehenden, bewilligten  Hauptfenster zu beachten. 

Widersprüche zu den Folien sehe ich da jetzt keine:

zitat..
JoeBlack schrieb: Auf Seite 11 steht (Skizze) aber wieder etwas Widersprüchliches. Wenn ich kein subjektiv-öffentliches Recht begründen kann, darf ich nicht so hoch bauen? Was soll das denn sein?

Die Folie 11 gibt ja nur Auskunft darüber, in welcher Situation ein Nachbarrecht begründet wird und wann nicht, d.h. in welcher Situation hat der Nachbar Parteistellung und wann nicht. Mehr steht da nicht. Da steht mit keinem Wort etwas darüber, wie hoch man bauen darf, sondern es wird nur die neue Regelung des NAchbarrechts und der PArteistellung erläutert. Früher hatte der Nachbar bezüglich Höhe und Abstand IMMER Parteistellung. Jetzt hat er nur noch in bestimmten Situationen Parteistellung. Wie gesagt: da steht nichts davon, wie hoch man bauen darf - somit versteh ich das mit dem Widerspruch nicht.....

zitat..
JoeBlack schrieb: Auf Seite 15 steht (Skizze) wiederum, dass es in meinem Fall keine Belichtungsprüfung (auch nicht für bestehende Hauptfenster?) gibt (Zitat: "eine allfällige Verschattung der Nachbarfenster kann baurechtlich nicht verhindert werden!!!")

Ja, stimmt mit dem überein, was ich oben schon gesagt habe: bis 3m Höhe ist es ein Standard-/Regelfall und bei einem solchen werden selbst bestehende bewilligte Hauptfenster nicht berücksichtigt. Erst über 3m ist zu prüfen.
Steht mit Seite 11 schon deshalb nicht in Widerspruch, weils dort ja um was ganz anderes (nämlich, wann hat man Parteistellung als Nachbar) geht.

zitat..
JoeBlack schrieb: Auf Seite 32 ist für Bauwerke im Baulandbereich ohne Bebauungsplan der Satz "die ausreichende Belichtung auf Hauptfenster zulässiger Gebäude auf den Nachbargrundstücken nicht beeinträchtigt wird" durchgestrichen (also seit der Novelle 08/2018 nicht mehr so wie früher). Ist das nicht genau mein Fall? Also kann ich verschatten was ich will weil es keinen Bebauungsplan gibt? Das kann ja auch nicht sein, oder?

 Diese Seite missverstehst du komplett. Hat mit deinem Fall rein gar nichts zu tun.
Die Streichung der Passage war deshalb notwednig, weil das Nachbarrecht bezüglich Belichtung gänzlich umgestaltet und an anderer Stelle generell gültig verankert wurde, sodass diese Passage jetzt einerseits überflüssig wurde und andererseits der neuen Regelung entgegensteh würde. Aber wie gesagt: hat mit deinem Fall absolut nichts zu tun.

Eine Anmerkung noch: du hast geschrieben

zitat..
JoeBlack schrieb: Also muss der Nachbar grundsätzlich davon ausgehen, dass ich auf meinem Bezugsniveau im Abstand von 3 Metern 8 Meter hoch bauen könnte.

Bei 8m Höhe muss der Abstand 4m betragen (=halbe Gebäudehöhe)!!




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  •  JoeBlack
14.1.2020  (#15)
Danke für deine klaren Ausführungen Karl10!

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