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Nö Ergänzungsabgabe Verjährung [NÖ]

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  •  ppm2
  •  [NÖ]
  •  [Niederösterreich]
5.7.2023
6 Antworten | 2 Autoren 6
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Hallo zusammen,

zum Hintergrund meiner Frage: 2016 habe ich mein Grundstück vermessen lassen und in diesem Zuge die drei Teilgrundstücke zu einem zusammenfassen lassen. Dann kurz danach ist die Baugenehmigung erfolgt.
Fertigstellung habe ich letztes Jahr im Frühjahr eingereicht.

Nun habe ich Post von der Gemeinde bekommen in der steht, dass aufgrund des neuen Bauklassenkoeffizienten von 1,25 eine Aufschließungs Ergänzungsabgabe fällig ist. Jetzt die Frage: kann diese Forderung auch verjähren? Seit der Baugenehmigung bzw. Vermessung sind mehr als 7 Jahre vergangen. Habe zur Verjährung etwas bereits im Internet gefunden bin mir aber nicht sicher ob das in meinem Fall auch zutreffend ist

  •  Karl10
  •   Gold-Award
5.7.2023  (#1)

zitat..
ppm2 schrieb: Nun habe ich Post von der Gemeinde bekommen in der steht

Post bekommen?? Du hast einen Bescheid bekommen, oder? Da müsste dann drinnen stehen, auf welche gesetzliche Bestimmung sich die Vorschreibung im Detail stützt. Wär interessant. Denn nach deiner Schilderung kann ich mir den Anlass zu dieser Vorschreibung - jetzt mal unabhängig zur Verjährungsfrage - nicht zusammenreimen......

Und zur Verjährung: die Frist für die Festsetzungsverjährung ist 5 Jahre. Somit: Verjährung eingetreten!  - Aber nur wenn es in der Zwischenzeit keinen Anlass zu einer Vorschreibung gegeben hat! Daher nochmal die Frage: Auf welchen Anlass stützt die Gemeinde die Vorschreibung?




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  •  ppm2
5.7.2023  (#2)
Wow, danke für die schnelle Antwort.

Hier die Erklärung zu dem Bescheid:
Die Ergänzungsabgabe ist lt. §39 NÖ Bauordnung vorzuschreiben wenn nach §2 eine erneute Bewilligung für einen Neu- oder Zubau eines Gebäudes erteilt wird und anlässlich einer früheren Baubewilligung ein Aufschließungsbeitrag vorgeschrieben und ein niedriger Bauklassenkoeffizient angewendet wurde als jener, der der im Bebauungsplan nunmehr höchstzulässigen Bauklasse entspricht. Im Baulandbereich ohne Bebauungsplan ist ein Bauklassenkoeffizient von mindestens 1,25 zu berücksichtigen 

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
5.7.2023  (#3)

zitat..
ppm2 schrieb: wenn nach §2 eine erneute Bewilligung für einen Neu- oder Zubau eines Gebäudes erteilt wird

Und diese "erneute Baubewilligung", auf die sie sich da beziehen, war 2016??


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  •  ppm2
5.7.2023  (#4)
Ja. Da war meine Baubewilligung. Sonst war da nix mehr außer der Fertigstellungsmeldung.

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
5.7.2023  (#5)
Na, dann is auf jeden Fall verjährt.  Musst also gegen den Bescheid berufen.

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  •  ppm2
5.7.2023  (#6)
Super danke dir! Mache ich und gebe Bescheid wie es ausgegangen ist

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