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NÖ bebaute Fläche [NÖ]

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  •  bunga
  •  [NÖ]
  •  [Niederösterreich]
20.1. - 1.2.2014
13 Antworten 13
13
Hallo,
was zählt in NÖ alles zur bebauten Fläche?

Wohnhaus - ja - ist klar
Nebengebäude - ja ?
Carport - nein ?
Terrasse - ??
überdachte Terrasse - ??
Pool - ??

Danke euch !
lg bunga

  •  Karl10
  •   Gold-Award
20.1.2014  (#1)
.Ich nehme an, es geht dir bei der Frage um die "Bebauungsdichte", und was bei der Berechnung der Bebauungsdichte zu berücksichtigen ist, oder?? (den Begriff "bebaute Fläche" gibts im NÖ Baurecht gar nicht)

Antwort: Gebäude und deren Grundrissfläche zählen bei der Bebauungsdichte.

Gebäude: oberirdische Bauwerke mit einem Dach und mindestens 2 Wänden

Grundrissfläche: die Fläche innerhalb der äußeren Begrenzungen eines Gbeäudes

Daher:
Wohngebäude - ja
Nebengebäude - ja
Carport (mit max. 1 Wand) - nein
Terrasse - nein
Terrasse überdacht (und nur an einer Seite mit einer Wand begrenzt) - nein
Terrasse überdacht (und an zwei Seiten mit einer Wand begrenzt) - ja
Pool - nein

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  •  bunga
20.1.2014  (#2)
Vielen Dank Karl10 !!

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  •  sir_rws
21.1.2014  (#3)
@Karl10: - Wenn also die Terrasse an das Haus grenzt und an einer anderen Seite an die Garage dann wird die gesamte Terrasse gerechnet? Oder nur jener Teil der auch überdacht ist?

Wie ist das wenn die Garagenwand nur 3 Meter lang ist die Terrasse aber 3,5 Meter (und somit 0,5 Meter über die Garage "hinausragt")?

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  •  flomax
21.1.2014  (#4)
hier wäre es überhaupt mal toll das gewisse flächenangaben als berechnungsgrundlage definiert werden!
mir würde das jetzt einfallen bei zb.:
Geschoßfläche bei der Verrechnung von Gemeinde Verwaltungsabgaben ( Baubescheid )
Berechungsfläche bei Kanaleinmündunsggebühr, Kanalbenützungsgebühr, Wasseranschlussabgabe

Hierbei hätte ich nämlich echt mal gern einen meinen Plan gezeigt der sich auskennt und was nachgefragt :)

mfg

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  •  bauherr79
21.1.2014  (#5)
Mich würde das auch interessieren mit der Berechnung der bebauten Fläche - vor allem im Bezug auf Kanalanschlußgebühr. Geht um Niederösterreich. Zählt hier ein Nebengebäude, dass an das Haus anschließt dazu oder nicht? Im Nebengebäude gibt es keine Wasserleitung und auch keinen Kanalanschluß.

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  •  bautech
21.1.2014  (#6)

zitat..
bauherr79 schrieb: Zählt hier ein Nebengebäude, dass an das Haus anschließt dazu oder nicht? Im Nebengebäude gibt es keine Wasserleitung und auch keinen Kanalanschluß.


Meine Meinung dazu:

Wenn die beiden Gebäude (Wohnhaus und Nebengebäude) direkt untereinander verbunden sind (mittels Türe, Schleuse oÄ) zählts zur Grundfläche dazu...
Bitte nicht lynchen, wenn nicht die in der BO BO [Bauordnung/Baugesetz] in Stein gemeißelten Begriffe Verwendung fanden.

ng

bautech

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  •  bauherr79
21.1.2014  (#7)
Die Gebäude sind nicht miteinander verbunden, keine Türe, Schleuse etc. Handelt sich um eine Garage, die wie gesagt zwar anschließend ist, aber nicht verbunden ist mit einer Türe oder Schleuse.

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  •  bautech
21.1.2014  (#8)

zitat..
bauherr79 schrieb: Die Gebäude sind nicht miteinander verbunden, keine Türe, Schleuse etc. Handelt sich um eine Garage, die wie gesagt zwar anschließend ist, aber nicht verbunden ist mit einer Türe oder Schleuse.


Dann wirds mMn aus der Berechnung rausgenommen...

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  •  flomax
21.1.2014  (#9)
und wenn die garage unterkellert ist? und der unterkellerte teil verbunden ist?

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  •  bautech
21.1.2014  (#10)
hmmm... NÖ Kanalgesetz 1977 sagt: -

zitat..
Im Sinne dieses Gesetzes gelten als
1. bebaute Fläche:
Die bebaute Fläche ist diejenige Grundrißfläche, die von der
lotrechten Projektion oberirdischer baulicher Anlagen begrenzt
wird.
1 8230–5
Unberücksichtigt bleiben:
o bauliche Anlagen, welche die Geländeoberfläche nicht
oder nicht wesentlich überragen
,
o nicht konstruktiv bedingte Außenwandvorsprünge,
o untergeordnete Bauteile.


zitat..
7. Gebäudeteil:
ein Gebäudeteil ist ein vom übrigen Gebäude durch eine bis
zu seiner obersten Decke durchgehende Wand getrennter
Teil mit einer Nutzung als Garage, als gewerblicher oder
industrieller Lager- oder Ausstellungsraum oder mit einer
Nutzung für land- und forstwirtschaftliche Zwecke. Räume
innerhalb eines Gebäudeteils gelten auch dann als eigener
Gebäudeteil, wenn bis zur obersten Decke durchgehende
Wände nicht vorhanden sind.

§ 3
(1) Die Höhe der Kanaleinmündungsabgabe ergibt sich aus dem
Produkt der Berechnungsfläche (Abs. 2) mit dem Einheitssatz
(Abs. 3).
(2) Die Berechnungsfläche wird in der Weise ermittelt, daß die Hälfte der bebauten Fläche mit der um 1 erhöhten Zahl der an die Kanalanlage angeschlossenen Geschoße multipliziert und das Produkt um 15 v.H. der unbebauten Fläche vermehrt wird. Nicht angeschlossene Gebäude oder Gebäudeteile zählen zur unbebauten Fläche. Wird die Liegenschaft trotz bestehender Anschlußverpflichtung nicht an die Kanalanlage angeschlossen, so ist die Berechnungsfläche so zu ermitteln, als ob die Liegenschaft an die Kanalanlage angeschlossen wäre.


Aus dem les ich heraus, dass die Projektion des Bauwerks von oben als Berechnung herangezogen wird - wobei die (nicht mittels Türe, Schleuse oÄ verbundene) Garage OHNE Kanalanschluss hier nicht berücksichtigt wird...

ng

bautech

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  •  kosmogonie
24.1.2014  (#11)
Sorry! Kurzes OT OT [Off Topic] @Karl10 - @Karl10: Schätze Ihre Expertise aus vielerlei Antworten - nicht zuletzt die vergangenen in diesem Thread; würde Sie gerne in einer §51-Angelegenheit direkt kontaktieren (wenn hinterlegte E-Mail im Benutzerprofil korrekt, dann siehe mein Schreiben an Sie!

Sorry fürs Abgleiten! emoji

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  •  schleinbacher
24.1.2014  (#12)
Da hätte ich gleich eine Frage dazu:
Ich habe meinen Wohnbereich. Nur vom Hof aus kann ich den Schuppen erreichen. Dieser Schuppen war einmal der Pferde- und Schweinestall, ist also mit dem Haus "verbunden". Das Dach geht bis über den Schuppen. Daran anschließend habe ich ein Lager errichtet- Ebenfalls nur vom Hof aus zu erreichen. Das Dach ist ein Eigenes. Für welche Grundfläche muß ich dann die Kanalgebühr bezahlen?
Ich habe eine kleine Skizze in meiner Dropbox:
https://www.dropbox.com/s/0tavbn0q2uesdq2/SKIZZE%20HAUS.pdf

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  •  schleinbacher
1.2.2014  (#13)
Am Gemeindeamt ist man der Ansicht, daß die landwirtschaftliche Nutzung meines Schuppens nur dann als abzügliche Fläche der Bemessung dienen würde, wenn ich ein Bauer oder Unternehmer wäre. Lediglich Gartengeräte und landwirtschaftlich genutzt Geräte zu lagern reicht nicht. Wenn ich ein Bauer werden würde, dann würde die Grundfläche des Schuppens aber abgezogen.
Na, das überlege ich mir jetzt emoji

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