wir haben uns ein Objekt angesehen, das uns interessieren würde. Kurz: Es handelt sich um ein leichteres Hanggrundstück (Niveauunterschied von Straße zu unterer Grundstücksgrenze werden schon um die 3-4 Höhenmeter sein. EFH wurde 1970 eingereicht, bewilligt und endbeschau't.
Folgende Thematiken sind aufgekommen, die uns baurechtlich zum Grübeln bringen:
Der seitliche Bauwich steht auf dem Einreichplan mit 3m, tatsächlich laienhaft gemessen sind es 3,01m. Da diese Gebäudefront aufgrund der Hanglage jedoch einen großen Unterschied in der Gebäudehöhe mit sich bringt, gehen wir zu 99% davon aus, dass der erforderliche Bauwich höher als 3m sein muss (zugegeben noch nicht vermessen lassen, aber laienhaft gemessen). An einer Ecke ist nur der Beginn des Sockels erkennbar, am anderen Ende der ganze Sockel/Keller. Das Haus hat EG und ausgebautes DG.
Frage 1: Ein rechtskräftiger Bescheid würde uns insofern vor öffentlich-rechtlicher Beanstandung absichern, als dass in diesem Bescheid ein nicht ordnungsgemäß berechneter Bauwich anerkannt wurde und dieser Bescheid eben gilt, korrekt?
Die Erklärung zwischen genehmigtem und tatsächlichem Bauwich auf dieser Seite liegt vielleicht daran, dass das beantragte Bezugsniveau auf dem Einreichplan höher eingezeichnet wurde (ca. 50-75cm) als tatsächlich vorgefunden. Das Gebäude ist nur auf dieser Seite "quasi gewachsen" durch den freigelegten Keller (70-80%). Es muss also Wiese in diesem seitlichen Bauwich abgetragen worden sein, wann ist unbekannt.
Frage 2: Bewilligt wurde der Bauwich ja mit dem tatsächlichen und rechtlichen Bezugsniveau in den 70er Jahren. Wenn in der Zwischenzeit hier rund 0,5-0,75m an Wiese abgetragen wurde, kann dies keine Wirkung auf den damaligen rechtskräftigen Bescheid ausüben?
Unabhängig davon, ob diese Abtragung zulässig war oder nicht und man sie im schlimmsten Falle wieder aufschütten müsste.
Wir stellten somit eine Diskrepanz zwischen Einreichplan und Realität fest. Blöd zusammengefasst: Wir wollen sicher stellen, dass man im worst case eine unzulässige Abtragung der Wiese rückgängig machen muss und nicht Gefahr läuft einen Bescheid über Rückbau zu erhalten.
Da dies für uns neu ist, freuen wir uns über Input.
Ganz blöd gesagt, das regelt der Kaufvertrag bzw wenn's übern Makler läuft haftet der dafür
Sind die Grenzen überhaupt Digital vermessen sprich im Grenzkataster? Falls nicht bringt dir mim Zollstab messen nur ein ungefähres Gefühl, verbindlich ist dann sowieso nichts
Wie gesagt rein rechtlich wirst du aufgefordert/geklagt etwas zu beheben, dann machst du das beim Makler oder Verkäufer, idealerweise wird alles im Vorfeld bereinigt, falls der VK das nicht will kannst dir denken wieso und Grundstück ohne Vermessung würde ich nicht kaufen, wenn's mal im Grenzkataster eingetragen ist hast für immer deine Ruhe und weißt genau wo die Grenzen sind
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Wenn das Gebäude auf der Höhe steht, auf der es bewilligt wurde, dann gibt es da nichts zu bemängeln. Wenn bewilligungspflichtige Geländeänderungen ohne Bewilligung vorgenommen wurden, dann muss an der Stelle schlimmstenfalls wieder das Bezugsniveau hergestellt werden.