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[NÖ] §45 (2) BO - Der Kanalstrang in der öffentlichen Verkehrsfläche

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  •  Gerti73
28.2.2026
3 Antworten | 2 Autoren 3
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Die gesetzliche Regelung zur Anschlusspflicht bietet noch etwas Auslegungsspielraum wie ich finde.

nach §45 (2) besteht eine Anschlussmöglichkeit für ein Grundstück wenn ein Kanalstrang in der öffentlichen Verkehrsfläche die der Erschließung des Grundstücks dient vorhanden ist.

Wenn diese Verkehrsfläche aber sehr lange ist und um 2 Ecken geht und das Ende des bestehenden Kanalstranges erst hinter diesen beiden Ecken liegt ist dann noch immer eine Anschlussmöglichkeit vorhanden?

Wenn ich vom Grundstück weggehe bzw. fahre muss ich aber zwingend am Ende des Kanalstranges vorbei gehen/fahren um das Gebiet zu verlassen.

Wo zieht der Gesetzgeber die Grenze? Ist das Ermessenssache? 

Einerseits wo ist die Grenze wenn die Baubehörde mir die Anschlusspflicht aufträgt?

Andererseits wo ist die Grenze für eine Anschlussmöglichkeit wenn ich mich freiwillig anschließen will obwohl die Gemeinde mir den Anschluss nicht vorschreibt?

  •  Karl10
  •   Gold-Award
28.2.2026 11:15  (#1)

zitat..
Gerti73 schrieb: Einerseits wo ist die Grenze wenn die Baubehörde mir die Anschlusspflicht aufträgt?

Tut sie das?? Oder hat sie das schon getan? Oder vermutest du nur, dass sie es tun könnte?

Wenn eine Anschlussverpflichtung besteht, dann musst du einen Hauskanal bis an deine Grundstücksgrenze legen. Dort machst du einen Übergabeschacht. Und von diesem weg bis zum Hauptkanal macht dann die Gemeinde eine "Anschlussleitung". Das ist Sache der Gemeinde und auch auf deren Kosten. Wenn sie die Anschlussleitung nicht machen wollen oder können, dann gibts auch keine Anschlussverpflichtung. 
mit "öffentlicher Verkehrsfläche" ist nicht die Verkehrsfläche in ihrer Gesamtheit gemeint, sondern jene, die direkt vor deinem Grundstück liegt. 
Wie gesagt, du bist zur Herstellung des "Hauskanals" verpflichtet. Die "Anschlussleitung" ist Sache der Gemeinde. Sie müssten also den Hauptkanal bis zu deiner Liegenschaft führen. Wenn es ihnen das nicht wert ist oder unwirtschaftlich, dann hast du auch keine Anschlussverpflichtung.


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  •  Gerti73
28.2.2026 11:36  (#2)

zitat..
Karl10 schrieb:

──────..
Gerti73 schrieb: Einerseits wo ist die Grenze wenn die Baubehörde mir die Anschlusspflicht aufträgt?
───────────────

Tut sie das?? Oder hat sie das schon getan? Oder vermutest du nur, dass sie es tun könnte?

Nein, hat sie nicht getan, tut sie nicht und ich erwarte nicht dass sie das tun wird.

@Karl10, ich dachte Sie wären in den Forumsruhestand übergegangen. Es freut mich dass Sie antworten!

Die Sachlage ist etwas komplizierter. Darf ich sie Ihnen nicht-öffentlich erklären? Ich kann Ihnen aber leider keine PN schicken. Mein Konto ist noch zu neu..

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
28.2.2026 13:51  (#3)

zitat..
Gerti73 schrieb: Nein, hat sie nicht getan, tut sie nicht und ich erwarte nicht dass sie das tun wird

Naja, dann gibt's das ganze Thema aber gar nicht....

zitat..
Gerti73 schrieb: ich dachte Sie wären in den Forumsruhestand übergegangen.

Ja, dachte ich auch.....aber jetzt nicht mehr so intensiv dabei

zitat..
Gerti73 schrieb: Ich kann Ihnen aber leider keine PN schicken

Dann halt per Mail. Adresse steht in meinem Profil.
Und: hier gilt doch generell "DU", oder?


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