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Neue Straße an Grundgrenze > Stützmauer [NÖ]

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  •  scheino
  •  [NÖ]
  •  [Niederösterreich]
29.9. - 2.10.2020
6 Antworten | 4 Autoren 6
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Werte Baurechtsspezialisten!

Entlang unserer südlichen Grundstücksgrenze soll eine Gemeindestraße neu gebaut werden, als Verlängerung einer bestehenden Straße, um neu als Bauland gewidmete Grundstücke zugänglich zu machen. Wir befinden uns in Niederösterreich.

Nochmal genauer:
Unser Grundstück ist im Norden, entlang der Südseite käme die neue Straße und südlich daran anschließend befindet sich ebenfalls bereits ein Haus. Die bestehende Straße aus Osten kommend soll entsprechend verlängert werden, aus der T-Kreuzung wird sozusagen eine vollständige Kreuzung. 

Die Grundstücke haben ein natürliches Nord-Süd- sowie West-Ost-Gefälle, d.h. die Straße würde über die gesamte Länge etwas tiefer als unser Grundstück liegen. Wir haben an besagter Südseite bereits einen Doppelstabzaun mit Punktfundamenten. 

Nun zur eigentlichen Frage: Ist die Gemeinde als Auftraggeber des Straßenbaus verpflichtet für die notwendige Stütze gegen mein Grundstück zu sorgen (und allfällige Schäden am Zaun bzw. den Fundamente zu ersetzen)? Ich würde § 364b ABGB dahingehend so interpretieren. 

Zusatzinfo: Zum Zeitpunkt unseres Grunderwerbs war die Straße bereits in Plänen berücksichtigt, jedoch konnten uns damals von Seiten der Gemeinde auf Nachfrage keine Höhenpunkte für das Straßenprojekt genannt werden. 
Wir haben beim Anlegen des Garten das Niveau auch etwas verändert, aber im Grunde nur das natürlich Gefälle von West nach Ost abgetreppt.

Wie seht ihr das?

  •  BAULEItEr
29.9.2020  (#1)
Das Straßengesetz wird hier hilfreicher sein als das ABGB.
Vielleicht findest da was genaueres.

Aber Grundsätzlich bin ich schon der Meinung, dass dir enstehende Nachteile durch den Verursacher abzugelten sind.
Daher wird dir die Gemeinde deinen Schaden ersetzen bzw. bauliche Maßnahmen setzen müssen damit dein Hang nicht auf die Straße rutscht.


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  •  scheino
30.9.2020  (#2)
Hm, danke. Im NÖ Straßengesetz habe ich dazu nix gefunden. Denke aber schon, dass das ABGB hier auch Anwendung finden müsste. Was spricht dagegen?

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  •  Tomo8
30.9.2020  (#3)
Habt ihr die geländeänderung mit eingereicht? Ist der Garten Bauland oder Grünland?

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  •  scheino
30.9.2020  (#4)
Garten ist im Bauland. Eingereicht hatten wir eigentlich an dieser Seite eine Einfriedung mit Höhe 150cm (30cm Betonsockel + Zaun) unter Angabe der damals bestehenden Geländeoberkantenhöhen an den Eckpunkten. Das haben wir aber damals (2016) dann ohne Sockel, nur mit Punktfundamenten ausgeführt.  Die Geländeänderung wurde nicht dezidiert mit eingereicht. Im Wesentliche wurde das relativ linear von West nach Ost fallende Grundstück so abgetreppt, dass zwei Ebenen entstanden sind (Ebenen durch Böschung verbunden). Die Endpunkte (Ost und West entlang der Grundstücksgrenze) sind höhenmäßig unverändert geblieben.
Durch die teilweise "Tieferlegung" des Geländes ist ja eigentlich auch die "Stützerfordernis" nach Süden zur geplanten Straße geringer geworden.

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  •  ChristianIV
  •   Gold-Award
30.9.2020  (#5)
Grundsätzlich darf niemand das fremde Grundstück verändern, jeder muss auf seinem eigenen Grundstück bauen
.
bei einer Geändeänderung darf ich das Fremdgrundstück auch nicht anfassen, also die Geländehöhe auf der Grundgrenze gilt, grabe ich rein kann ich entweder auf meinem Grundstück eine Böschung machen oder auf meinem Grundstück eine Stützmauer bauen, aber wie immer das fremde Grundstück nicht anfassen,
genauso ist zu beachten wer die Böschung macht bzw die Stützmauer der ist dafür verantwortlich rechtlich gesehen, also aufpassen sich nicht einreden lassen wir bauen dir jetzt eine Stützmauer auf deinem Grundstück, gebaut kriegt man sie vielleicht aber die Erhaltungspflichten kriegt man dann aufgebrummt
.
während der Bauarbeiten ist grundsätzlich eine Inanspruchnahme des Fremdgrundstückes möglich, allerdings muss danach wieder der ursprüngliche Zustand hergestellt werden,
in der Annahme das dein Zaun und dessen Fundamente auf deinem Grundstück stehen, muss dieser für einen Mauerbau entfernt werden muss er danach von der Gemeinde wieder aufgebaut werden

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  •  scheino
2.10.2020  (#6)
Danke, das mit der Erhaltungspflicht hatte ich mir auch schon gedacht.... Das scheint ja ein beliebter Schmäh zu sein emoji

Ganz klar ist mir das noch nicht mit der Bewilligungspflicht der Geländeänderung lt. NÖ BO in der damals geltenden Fassung (04/2016):

Baubewilligungspflichtig war demnach
"die Veränderung der Höhenlage des Geländes auf einem Grundstück im Bauland sowie im Grünland-Kleingarten, sofern sich diese auf die Berechnung der Höhe von Gebäuden auf diesem Grundstück auswirken kann;" 

Wann ist diese Bedingung erfüllt? Ich finde das sehr unscharf formuliert..... Die Geländeänderungen, die sich auf die Höhen unseres Hauses + Nebengebäude ausgewirkt haben, wurden natürlich im Einreichplan ausgewiesen. Als Bezugspunkt für die Höhenberechnung wurde damals - soweit ich mich erinnere - das Niveau der ostseitig gelegenen Straße genommen. Da kann ich mich aber irren.

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