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Nachbarrechte Bauverhandlung

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  •  Bp34841230
4.4. - 6.4.2015
9 Antworten 9
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Hallo! Ich hoffe es kann mir jemand helfen! Wir wohnen in Niederösterreich und unser Nachbar baut nun genau gegenüber von uns sein Haus. Das muss man sagen, dass er eine Doppelparzelle hat. Er wird auf der einen Seite eine Garage, auf der anderen ein Carport errichten. nun habe ich gelesen, dass lt. neuer Bauverordnung, die mit 1.2.2015 in Kraft getreten ist, ein seitlicher Baumwich nicht mehr bebaut werden darf. Können wir Einspruch gg das Carport erheben und als Einigung anbieten, dass er dieses neben die Garage baut und sein Haus um die Meter, die er dazu braucht, versetzen muss? Dann wäre sein Haus nicht mehr 1:1 gegenüber von uns, sondern etwas versetzt.
Danke an alle, die sich mit diesen Rechtssachen auskennen!

  •  atma
  •   Gold-Award
4.4.2015  (#1)
Unabhängig vom rechtlichen: wo ist das problem, wenn er gegenüber baut??

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  •  chris464
  •   Silber-Award
4.4.2015  (#2)
lol - Das gleiche frag ich mich auch grad.

Wenn er laut bauordnung korrekt baut und davon ist auszugehen wenn er die baugenehmigung erhaelt koennen die nachbarn kopfstehen :) Und das ist auch gut so!

Wenn man das verhindern will dann sollte man sparen und die umliegenden grundstuecke zsammkaufen :)

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  •  baumeister3400
  •   Silber-Award
4.4.2015  (#3)
Grundsätzlich.....

Der Nachbar kann bezüglich Lichteinfall und der Einhaltung der Abstände, sowie einige andere Punkte die im privaten Wohnbau vernachlässigbar sind seine Rechte begründen.

Wenn er aufgrund des Bebauungsplans, oder aufgrund der Geländegefälles oder aufgrund anderer Maßnahmen das seitliche Bauwich bebauen darf, wird er eine Genehmigung dafür erhalten.

Wenn die Gemeinde also sagt das es dem Bebauungsplan und der zum Zeitpunkt der Einreichung gültigen Bauordnung (das könnte in diesem Fall auch noch die alte sein) entspricht, dann hast du quasi null Chance.

Sollte noch eine Straße zwischen euch sein, dann habt ihr sowieso quasi nix zum melden.....

Wenn ihr irgendwas anbietet kann deshalb die Gemeinde nicht gegen die bauordnung entscheiden....

Kurz und knapp....entweder es entspricht der bauordnung dann kann der Nachbar innerhalb dieser Vorgaben machen was er will....entspricht es nicht, kommt es eigentlich gar nicht zur bauverhandlung, da die Verhandlung erst nach der Vorprüfung durch die baureferenten stattfindet.

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  •  Bp34841230
5.4.2015  (#4)
Danke Baumeister3400 für die qualifizierte Antwort! - Wäre der Grund jemals zum Verkauf gestanden, er wäre schon lange unserer.
Mir geht es nicht darum, jemanden daran zu hindern, sein Traumhaus zu bauen. Das sehe ich sehr liberal. Jeder soll bauen, was und wie er will, mir egal.
Aber meine Hauptfenster gehen alle nach Westen. Und ich befürchte eben, keine direkte Sonne in meinem Wohnzimmer und meiner Küche zu haben. Das ist das Problem. In den oberen Stock kann ich auch nicht gehen, da es ein Energiesparhaus mit Walmdach wird und es eben wirklich GENAU vor unserem Haus (durch ein schmales Strasserl getrennt) errichtet wird. Wenn der Bau wenigstens ein paar Meter versetzt wäre, würden immerhin ein paar Abendsonnenstrahlen meine Fenster benetzen.
Darum geht's mir.
Wir werden uns jedenfalls noch bei einem Rechtsanwalt erkundigen, ob es Möglichkeiten gibt.
Lg

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  •  ggustl83
5.4.2015  (#5)
Hast den Nachbarn schon mal darauf angesprochen?! Wäre vielleicht der einfachste/ schnellste und umganglichste Weg.
Lg und frohe Ostern

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  •  baumeister3400
  •   Silber-Award
5.4.2015  (#6)
Ich darf noch anmerken, das es baufluchtlinien gibt, die als Abstamd zur Sträßenflucht...also der Straßen der gehsteigkante einzuhalten sind - und zwar auf beiden Seite .

So Straßenfluchtlinien sind häufig verändert worden.

Bei uns in der Gasse waren es ewig 7m, wir haben das alte Haus 7m Abstand nun abgebrochen und können neu 5m einhalten. Somit Rücken wir als einziges haus in der Gasse 2m näher an den vis a vis Nachbarn.

Der hat wenn wir Neu gebaut haben werden, dann auch keine Abendsonne mehr und noch schlimmer auch im Herbst zu Mittag nur mehr unseren hausschatten

Jedoch zählt als Lichteinfall nicht das du die Sonne siehst, sonder es gilt die ausreichende Belichtung als auch durch indirektes Licht.

Grundsätzlich sei zu sagen, das bei vis a vis über die Straße eine Absand von 5m schmäler strasse und jeweils 3m Bauwich wohl nicht die geringste Chance auf einen Einwand möglich sein wird.

Sollte euer derzeitiges haus aber näher stehen, kann man unter Hinweis auf bestehende bebaung etwas versuchen, da habt ihr vermutlich aber nur eine Chance wenn der Abstand wirklich sehr gering ist...unter 6m
Aussicht auf den Wald, oder auf einen schönen Naturausblick, Dinge wie Abendsonne, oder Schatten auf der Terasse sind keine nachbarrechte.

Belichtung, luftaustausch, Lärm, Emissionen durch Anlagen, etc.....

Ob wer reinschauen kann, oder ob euch die Aussicht abgeht, oder ihr weniger direkten Sonnenschein habt ist quasi zwecklos.

Ich würde mir eine gute Argumentation überlegen, sonst habt ihr auch bei der Gemeinde gleich neue Freunde....die lieben das nämlich sehr wenn bei jeder bauverhandlung immer alte Nachbarn kommen und wegen Sonne, Ausblick, Parkplatz oder so sudern.

Der Weg zum Anwalt macht Sinn, jedoch zuerst den Bebaungsplan oder Flächenwidmungsplan eurer und der betreffenden Nachbarliegenschaft ausheben lassen, vielleicht noch einen Grundbuchauszug vom Nachbarn....in diesen Unterlagen stehen alle Auflagen drinnen (Baufluchtline, usw)

Anhand diesen Unterlagen dann probieren was möglich ist....eine gute Chance bei bauansuchen ist wenn der Nachbar das Gelände verändern möchte....mal dort ansetzten....

Geländeveränderungen können auf die Gebäudehöhe Auswirkungen haben, und sind nicht in jeder Gemeinde unumstritten.

Viel Glück, und eine gute Rechtsschutzverischerung könnt ihr Euch mal zulegen....

Ich würde als Bauherr mein Recht gegen Euch durchsetzten, und später jeden Verstoß von Euch (Rasenmähem am Abend, Müllbehälter vor der Türe, parken ohne Mindestbreite StVO, usw.) zur Anzeige bringen, als Revanche....

Das muss euch bewusst sein.....

Auf gute Nachbarschaft emoji

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  •  Bp34841230
6.4.2015  (#7)
Seufz - Danke Baumeister 3400. kann man wohl echt nichts machen. Unsere Ausicht war jetzt eh nicht so der Hammer, aufs Feld 😃, das kann ich verkraften. Sichtschutz haben wir Gott sei Dank eh mit unseren Außenjalousien.
Da wir mit unseren Nachbarn sonst ein super Verhältnis haben und auch Straßenfeste veranstalten, wollen wir nicht rumstreiten wegen etwas, das man eh nicht ändern kann, weil es rechtens ist..
Dann müssen wir uns wohl an den Gedanken gewöhnen und unsere Couchwand anders streichen, denn rot in der Abendsonne wird sie wohl nicht mehr leuchten 😳.
Danke nochmals für deine Antworten!
LG

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  •  altenberg
  •   Gold-Award
6.4.2015  (#8)
ich würd mit dem Nachbarn reden - Wir haben unsererseits das Haus so gestellt, dass wir dem - schon ewig stehenden Nachbarhaus - nicht die ganze Nachmittagssonne weggenommen haben.

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
6.4.2015  (#9)
Mich wundert immer wieder, dass sich die wenigsten vorher überlegen, was und wie auf den umliegenden Bauplätzen gebaut werden darf. Da fallen dann immer alle aus den Wolken und hätten eigentlich längst wissen müssen (oder sich halt vorher informieren), was da alles im Umfeld auf sie zukommen kann.

Noch zu ein paar Details:
Die Schilderung von Bp ist verwirrend, z.B.

zitat..
Bp34841230 schrieb: dass er eine Doppelparzelle hat. Er wird auf der einen Seite eine Garage, auf der anderen ein Carport errichten

"Doppelparzelle" heißt für mich, dass es zwei Grundstücke sind. D.h. die Regeln über die Bebauungsmöglichkeiten gelten für jedes einzelne Grundstück. Wenn hier also offensichtlich eine offene Bebauungsweise gilt (oder?), dann hat jedes der beiden Grundstücke 2 seitliche Bauwiche. Auf welchem steht jetzt das Haus und auf welchem die Garage und das Carport??? und um welche Bauwiche von welchem Grundstück handelt es sich eigentlich??

zitat..
Bp34841230 schrieb: nun habe ich gelesen, dass lt. neuer Bauverordnung, die mit 1.2.2015 in Kraft getreten ist, ein seitlicher Baumwich nicht mehr bebaut werden darf.

Das stimmt grundsätzlich. Allerdings nur für solche Bauvorhaben mit einem Bauansuchen ab dem 1.Februar. Für alte Bauverfahren, die am 1.2. schon anhängig waren, gilt dies Regelung noch nicht. Wann der Nachbar sein Bauansuchen gestellt hat, wurde noch nicht gesagt, daher wissen wir auch nicht, was jetzt gilt.

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