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Maximale Größe Carport [NÖ]

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  •  orlando
  •   Bronze-Award
  •  [NÖ]
  •  [Niederösterreich]
17.2. - 11.4.2014
24 Antworten 24
24
Hallo,

ich habe meiner Gemeinde einmal angekündigt, dass ich ein Carport bauen will. Die haben mir natürlich einmal ein Bauanzeigeformular in die Hand gedrückt. Gleichzeitig hat der Mitarbeiter des Bauamts erwähnt, dass das Carport nicht breiter sein darf als die halbe Breite des Gebäudes ?!?

Auf meine Frage hin, ob mit oder ohne Nebengebäude wusste er keine Antwort. Auf meinen Einwand, dass ich so eine Einschränkung in der Bauordnung noch nicht gelesen hätte, sagte er wortwörtlich "die Bauordnung hat hier Lücken" emoji

Also ich werde natürlich ein Carport zur Bauanzeige bringen, dass breiter als die halbe Haushälfte ist, daher möchte ich gerne wissen, ob wirklich etwas in der Bauordnung dagegen spricht.

Bundesland ist NÖ

LG Roland

Lustiges Detail am Rande: in dem Bauanzeigeformular steht, dass auch eine "anderslautende Mitteilung oder eine bescheidmäßige Untersagung" das Vorhaben verhindern könnte. Aus meiner Sicht kann das aber nur eine bescheidmäßige Untersagung und keine "anderslautende Mitteilung"?

  •  speeeedcat
  •   Gold-Award
17.2.2014  (#1)
also meine hütte ist 8,5 breit und mein carport 6m (in NÖ).

wurde bereits im EPL eingezeichnet und anstandslos bewilligt.

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  •  kalki80
17.2.2014  (#2)
Kann mich speedcat nur anschließen - Bundesland: NÖ
Hausbreite: 11 m
Carport: 6,8 m
Alles im Einreichplan.
Hat eure Gemeinde ggf. eine eigene Bauordnung?

lg,

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  •  orlando
  •   Bronze-Award
17.2.2014  (#3)
dachte ich mir schon, dass es so eine Beschränkung nicht wirklich gibt. Ich bin gespannt, wie sie sonst noch versuchen werden, mich davon abzubringen.
Kann die Gemeinde mit Ortsbild-Argumenten ein Carport bescheidmäßig untersagen?

LG

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  •  orlando
  •   Bronze-Award
17.2.2014  (#4)
Hab grad die Unterlagen nochmal gewälzt. Es gibt eine eigene Bebauungsvorschrift die folgendes beschreibt:

"im vorderen Bauwich ist die Errichtung von Garagen unzulässig, jedoch darf ein leichter, straßenseitig und seitlich offener Baukörper (Flugdach) als PKW-Abstellplatz mit einer maximalen Höhe von 3,00m, einer maximalen Dachneigung von 7° und einer maximalen Breite der Hälfte der Länge der straßenseitigen Gebäudefront des Hauptgebäudes errichtet werden" emoji
Aber: wie groß ist der vordere Bauwich? Ich glaube eigentlich mein Carport wäre gar nicht im vorderen Bauwich.

LG

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  •  kalki80
17.2.2014  (#5)
Ich bilde mir ein, dass Ortbildargumente, nur mit einer - offziellen Bauordnung der Gemeinde gelten können. Anderfalls kann ja willkürlich entschieden werden.
Das ist ein Thema für Karl10...vielleicht kontaktierst ihn per PN.

lg,

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  •  kalki80
17.2.2014  (#6)
Schau mal daSeite 38

https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/LrNo/LRNI_2008094/LRNI_2008094.pdf

lg,

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  •  bautech
17.2.2014  (#7)
..Der vordere Bauwich ist im Bebauungsplan geregelt, wenns denn einen gibt. Er beschreibt eine nicht mit Hauptgebäuden zu bebauende Fläche zwischen Straßenfluchtlinie (Grenze zwischen Straße / Gehsteig und deinem Grund) und Bauwerk.
Kleines Beispiel: wenn vorderer Bauwich = 3 Meter dann darfst (mit gewissen Ausnahmen wie Fassadengliederung zB) dein Haus erst nach diesen 3 Metern errichten - der Rest wird Vorgarten / PKW-Stellplätze etc.

Trifft das bei Dir zu?

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  •  P****
  •   Bronze-Award
17.2.2014  (#8)
Bitte die Bebauungsvorschriften bzw. die Bebauungsbestimmungen zur Gänze durchlesen. In vielen Gemeinden gibt es Mindestabstände für Garagen zu der Straßenfluchtlinie (wahrscheinlich deine vordere Grundgrenze). Oftmals werden 5m verlangt (damit auch ein ganzer PKW bei geschlossenem Garagentor platz hat)

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  •  orlando
  •   Bronze-Award
17.2.2014  (#9)
schon rausgefunden: mein Carport liegt NICHT im vorderen Bauwich - somit ist diese Bauvorschrift nicht zutreffend. Ich werde nochmal mit einer Skizze und einem Lageplan vorstellig werden ...

Ich denke es wird so wie wir uns das vorstellen möglich sein.

LG Roland

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
17.2.2014  (#10)

zitat..
orlando schrieb: schon rausgefunden: mein Carport liegt NICHT im vorderen Bauwich - somit ist diese Bauvorschrift nicht zutreffend.

Damit sich das weitgehend schon beantwortet und für dein Carport gilt diese Einschränkung nicht.

zitat..
P**** schrieb: Oftmals werden 5m verlangt (damit auch ein ganzer PKW bei geschlossenem Garagentor platz hat)

Das ist aber meist gesetzlich nicht gedeckt!!!

zitat..
kalki80 schrieb: Ich bilde mir ein, dass Ortbildargumente, nur mit einer
offziellen Bauordnung der Gemeinde gelten können

Was ist eine "offizielle BAuordnung"? Du meinst wahrscheinlich einen örtlichen "Bebauungsplan". "Bauordnung" gibts nur eine im ganzen Land, und die gilt überall "ofiziell".

zitat..
orlando schrieb: Kann die Gemeinde mit Ortsbild-Argumenten ein Carport bescheidmäßig untersagen

Grundsätzlic ja, aber wird sehr schwer zu argumentieren sein.

zitat..
orlando schrieb: Die haben mir natürlich einmal ein Bauanzeigeformular in die Hand gedrückt.

Bekommst auf die Bauanzeige die Unterschriften aller betroffenen NAchbarn?? Nur dann gilt Anzeigepflicht. Ansonsten brauchst eine BAubewilligung

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  •  orlando
  •   Bronze-Award
17.2.2014  (#11)

zitat..
Karl10 schrieb: Bekommst auf die Bauanzeige die Unterschriften aller betroffenen NAchbarn?? Nur dann gilt Anzeigepflicht. Ansonsten brauchst eine BAubewilligung


Ja - betroffener Nachbar ist der Schwiegervater emoji

LG Roland

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  •  gloitom
  •   Gold-Award
17.2.2014  (#12)
@orlando - In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 32, § 33 Abs. 2, § 34 Abs. 2 und § 35 haben Parteistellung:
1. der Bauwerber und/oder der Eigentümer des Bauwerks
2. der Eigentümer des Baugrundstücks
3. die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z.B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und
4. die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Z. 2 und 3, z.B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller, Kanalstrang (Nachbarn).


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  •  sir_rws
17.2.2014  (#13)
@orlando: - Ist diese "Bebauungsvorschrift" für ganz NÖ gültig, nur in deiner Gemeinde oder nur für dich?

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  •  orlando
  •   Bronze-Award
17.2.2014  (#14)
@sir_rws: der von mir zitierte Absatz gilt für die Gemeinde.

@gloitom: soweit ich weiß: wenn das Carport weniger als 3m zur Grundgrenze aufgestellt wird und der an dieser Seite angrenzende Nachbar zustimmt, braucht es nur eine Bauanzeige und es ist keine Baubewilligung notwendig. Wäre das Carport mehr als 3m von der Grundgrenze weg und könnte durch Umfallen oder Brand kein Nachbargrundstück gefährden wäre sogar gar keine Unterschrift notwendig.

LG

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  •  P****
  •   Bronze-Award
17.2.2014  (#15)

zitat..
P**** schrieb: Oftmals werden 5m verlangt (damit auch ein ganzer PKW bei geschlossenem Garagentor platz hat)
Karl10 schrieb: Das ist aber meist gesetzlich nicht gedeckt!!!


Ich ginge davon aus, dass die 5m in den Bebauungsvorschriften bzw. in den Bebauungsbestimmungen drin stehen, dann ist dies auch gedeckt, da zum Einen vom Gemeinderat erlassen und zum Anderen von der Aufsichtsbehörde geprüft.
Wenn sich es aber nur der BGM oder der Amtsleiter wünscht, ist es dann auch nicht mehr als ein "Wunsch".

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
17.2.2014  (#16)

zitat..
P**** schrieb: Wenn sich es aber nur der BGM oder der Amtsleiter wünscht, ist es dann auch nicht mehr als ein "Wunsch".

Genau das habe ich gemeint. 50% des Baulandes in NÖ ist nicht durch einen Bebauungsplan geregelt und trotzdem wird ständig dieser 5m-Abstand verlangt/gewünscht. Problem ist, dass das die Gemeinden sehr bestimmt und überzeugend vorgeben und so tun, als ob das Gesetz sei. Der Normalbürger glaubts dann meist auch....

zitat..
orlando schrieb: Wäre das Carport mehr als 3m von der Grundgrenze weg und könnte durch Umfallen oder Brand kein Nachbargrundstück gefährden wäre sogar gar keine Unterschrift notwendig.

Das ist schon eine sehr extreme Auslegung. Muss die Baubehörde nicht unbedingt so sehen....

@gloitom: Das was du da betreffend Parteistellung zitierst, ist nicht für die Anzeigepflicht beim Carport maßgeblich

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  •  sir_rws
18.2.2014  (#17)
@Karl10 - Eine vordere Baufluchtlinie an welcher die Häuser ausgerichtet werden müssen kann der Bebauungsplan schon vorschreiben, oder? Kann dieser auch die 5m-Garagenabstand vorgeben?
Kann die Baubehörde ein per Funk öffenbares Tor vorschreiben damit das einparkende Auto nicht länger als nötig auf der Strasse steht?

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
18.2.2014  (#18)
.Der bebauungsplan kann eine vordere Baufluchtlinie festlegen.
Er kann auch den 5m-Abstand der Garage festlegen.
Den Funk kann die Baubehörde meines Erachtrens nicht verlangen bzw. "verlangen" schon, aber nicht erzwingen.

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  •  sir_rws
18.2.2014  (#19)
Danke Karl. Die Behörde hat gemeint entweder Funktor oder offene Zufahrt zum Abstellplatz.

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
18.2.2014  (#20)

zitat..
sir_rws schrieb: Die Behörde hat gemeint entweder Funktor oder offene Zufahrt zum Abstellplatz.

Das müsste dann aber ausdrücklich so in den Bebauungsbestimmungen stehen...

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  •  sir_rws
18.2.2014  (#21)
Die sind aus dem Jahr 1936 - ich mutmaße dass ein Funktor darauf (4m2 Wandkarte) nicht erwähnt ist emoji

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