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konsenslose Bauführung Nebengebäude auf mein Grundstück in NÖ [NÖ]

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  •  rudi70
  •  [NÖ]
  •  [Niederösterreich]
27.12.2020 - 16.2.2021
8 Antworten | 4 Autoren 8
8
Mit RSb-Brief vom 15.12.2020, zugestellt am 22.12.2020, erhielt ich von unserer Stadtgemeinde folgenden Brief, unterzeichnet vom Bürgermeister:
Inhalt der Briefes: Abbruchauftrag gem.§ 35 Abs.2 Zi.2 NÖ Bauordnung 2014 mit Fristsetzung von 8 Wochen für Abbruchmaßnahmen. Gem.§ 37 Allgem.Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 Frist von 2 Wochen für Stellungnahme.
Faktum meinerseits: aufgestellt 2 Container als Gartenhütten verwendet, getrennt frei nebeneinander, nicht verbunden.
1.Container, aufgestellt 1993 Größe Außenmaß 10,8 m3 Höhe 2,5 m, Fabr.Gföllner
2.Container, aufgestellt 2004 Größe Außenmaß 10,0 m3 Höhe 2,5 m, Fa.Elin
mündliche Rücksprache vor jeweiliger Aufstellung erfolgte  beim damaligen Bürgermeister.
Seit der Aufstellung gab es weder von der Nachbarschaft noch seitens der Gemeinde irgendwelche  Beanstandungen.
Bei der bei uns in diesem Jahr im Ortsteil durchgeführten Begehung zwecks Ortswasserleitung wurden sämtliche Bauobjekte kontrolliert und vermessen, so auch die beiden aufgestellten Container mit  für die Berechnung der Wasseranschlußabgabe, die auch von mir bezahlt wurden.Wie soll ich mich jetzt verhalten?
Frage hierzu:Hätte ich für die beiden Container zum damaligen Aufstellungszeitpunkt eine Bewilligung gebraucht oder hätte auch nur eine Anzeige genügt?
Brauche ich jetzt eventuell eine nachträgliche Baubewilligung oder ist das jetzt nicht möglich?
Danke für die Hilfestellung im vorhinein.

  •  ProjectX
27.12.2020  (#1)
Ein paar weitere wichtige Informationen dazu wären notwendig um deine Situation ordentlich beurteilen zu können:

Grundstückswidmung?
Gibt es einen Bebauungsplan für das Grundstück?
Wenn ja wie schaut es mit der Bebauungsdichte aus (noch Reserven)?
Wie sind die Container am Grundstück platziert -> am besten schnelle Lageplanskizze 

Dann kann man sicher am besten weiterhelfen ;)

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
27.12.2020  (#2)

zitat..
rudi70 schrieb: folgenden Brief

Also wirklich "Brief" und nicht "Bescheid"?   Und in diesem Brief wird dir ein zuerwartender Abbruchbescheid angekündigt? Der "Brief" erfüllt also den Zweck eines "Parteiengehörs"?  - nur damit es wirklich klar ist, was du meinst!

zitat..
rudi70 schrieb: 10,8 m3

Du meinst "m²", und nicht Kubikmeter, oder?

zitat..
rudi70 schrieb: mündliche Rücksprache vor jeweiliger Aufstellung erfolgte beim damaligen Bürgermeister.

Für alle Mitleser: vergesst ein für allemal diese "mündlichen" Rücksprachen/Zustimmungen von Bürgermeistern. Als Baubewilligung zählt einzig und allein ein "schriftlicher Bescheid" - und zwar (abgesehen von vermutetem Konsens) immer schon, also seit es eine Bauordnung gibt

zitat..
rudi70 schrieb: Seit der Aufstellung gab es weder von der Nachbarschaft noch seitens der Gemeinde irgendwelche Beanstandungen.

Hat jetzt überhaupt keine Relevanz.....

zitat..
rudi70 schrieb: Hätte ich für die beiden Container zum damaligen Aufstellungszeitpunkt eine Bewilligung gebraucht....?

Ja! Damals genauso wie heute.

zitat..
rudi70 schrieb: Brauche ich jetzt eventuell eine nachträgliche Baubewilligung

"eventuell" ist nicht das richtige Wort. Du hast jetzt 2 Alternativen: entweder nachträgliche Bewilligung oder Abbruch!
Nachträgliche Baubewiligungen sind baurechtlich nicht generell ausgeschlossen, ob eine Bewilligung hier aber konkret möglich ist - also, ob die Container genehmigungsfähig sind - kann man mit den bisherigen Infos aber nicht beantworten  (siehe Beitrag von @ProjectX) ....

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  •  rudi70
28.12.2020  (#3)
Das Grundstück ( Baugrund ) ist 1600 m2 groß, darauf stehen ein Wohnhaus mit 100 m2 und ein kleineres Haus mit 50 m2. Der Standort der Container ist unerheblich und wurde nicht beanstandet.

Beim Brief handelt es sich um ein Parteiengehör.

Ich meinte tatsächlich 10,8 m2 (war Schreibfehler von mir).

Ich hätte noch eine Frage.
Der größere Container mit 10,8 m2 ist reparaturbedürftig geworden ( Dach kaputt) aufgrund des Alters. Ich habe nun vor, diesen Container zu entfernen weil eine Reparatur sich nicht mehr lohnen würde. Es bliebe dann nur der kleinere  Container mit 10 m2 stehen.  Lt. telef. Gespräch mit dem Amtsleiter des Bauamtes wäre dies eine sogenannte Gartenhütte und diese wäre dann nicht bewilligungspflichtig  sondern nur anzeigepflichtig.
Stimmt dies, um der geforderten Stellungnahme bis zum 21.1.2021 (Frist wurde auf meinem Antrag hin wegen Corona verlängert ) nachkommen zu können.



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  •  rudi70
28.12.2020  (#4)

zitat..
rudi70 schrieb: Das Grundstück ( Baugrund ) ist 1600 m2 groß, darauf stehen ein Wohnhaus mit 100 m2 und ein kleineres Haus mit 50 m2. Der Standort der Container ist unerheblich und wurde nicht beanstandet.

Beim Brief handelt es sich um ein Parteiengehör.

Ich meinte tatsächlich 10,8 m2 (war Schreibfehler von mir).

Ich hätte noch eine Frage.
Der größere Container mit 10,8 m2 ist reparaturbedürftig geworden ( Dach kaputt) aufgrund des Alters. Ich habe nun vor, diesen Container zu entfernen weil eine Reparatur sich nicht mehr lohnen würde. Es bliebe dann nur der kleinere  Container mit 10 m2 stehen.  Lt. telef. Gespräch mit dem Amtsleiter des Bauamtes wäre dies eine sogenannte Gartenhütte und diese wäre dann nicht bewilligungspflichtig  sondern nur anzeigepflichtig.
Stimmt dies, um der geforderten Stellungnahme bis zum 21.1.2021 (Frist wurde auf meinem Antrag hin wegen Corona verlängert ) nachkommen zu können.



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  •  Karl10
  •   Gold-Award
28.12.2020  (#5)

zitat..
rudi70 schrieb: Lt. telef. Gespräch mit dem Amtsleiter des Bauamtes wäre dies eine sogenannte Gartenhütte und diese wäre dann nicht bewilligungspflichtig sondern nur anzeigepflichtig.

Die exakte gesetzliche Bezeichnung lautet "GERÄTEHÜTTE". Dieser Begriff ist sicher enger auszulegen als "Gartenhütte", nämlich ausschließlich zur Unterbringung von Geräten. Unter dem Begriff "Gerätehütte" hat sich der Gesetzgeber wohl keinen "CONTAINER" vorgestellt, hat´s aber auch nicht im Detail definiert.
Wenn deine Gemeinde den Container aber als "Gerätehütte" einstuft, dann soll das so sein.
Wichtig ist dann aber, dass die von dir genannte Größe von 10 m² tatsächlich um keinen einzigen Quadratzentimeter drüber liegt! Is halt immer so eine Sache mit der Messgenauigkeit, wenn´s dann wirklich jeden cm² geht....

Und eindeutig sowie generell falsch ist der Hinweis, dass du für den Container, d.h. für die "Gerätehütte" jetzt nur eine Bauanzeige brauchst.
Gerätehütten bis max. 10m² sind anzeige- und bewilligungsfrei, d.h. du brauchst gar nichts - weder Bauanzeige noch Baubewilligung!

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  •  MalcolmX
  •   Gold-Award
28.12.2020  (#6)
Mit 10.8m2 wäre er ja knapp drüber...

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  •  rudi70
28.12.2020  (#7)
Lieber Karl 10
Danke für die exakte Stellungnahme und deine wertvollen Informationen. Ich werde dich über den Ausgang informieren.
LG. Rudi 70

1
  •  rudi70
16.2.2021  (#8)
Lieber Karl 10
Nach Rücksprache mit unserem Bauamt wurden  beide Container für genehmigungsfähig erklärt.
Ich werde deshalb die nachträgliche Baubewilligung für diese 2 Container einreichen.
Ich danke für eure Unterstützung.
Lg.Rudi 70

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