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Kleingewerbe als nebentätigkeit

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  •  SBGjunge
15.7.2018
7 Antworten | 4 Autoren 7
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Hallo

Habe mit dem Gedanken gespielt ein Kleingewerbe neben meinem Hauptberuf auszuführen.

In meinem Arbeitsvertrag steht "Entgeltliche Nebentätigkeiten müssen vom Arbeitgeber zugestimmt werden".

Jetzt ist meine Frage, wenn ich mir nichts auszahlen lasse (zahle eh schon genug Steuern) und nur vom Kilometergeld, Abschreibungen für z.B. ein Zimmer lebe  ist es dann eine Entgeltliche Nebentätigkeit?
Das Kleingewerbe stellt natürlich Rechnungen aus.

Sicher ist es auch eine moralische Frage das "heimlich" zumachen aber Sport oder anderen anstrengenden Hobbys kann dir auch keiner verbieten.


danke schon mal für eure Antwortenemoji

  •  ptelea
  •   Silber-Award
15.7.2018  (#1)
Schau mal in deinen Kollektivvertrag, was da zum Thema Nebenbeschäftigung oder Konkurrenz steht.
Wenn du Rechnungen ausstellst, ist das eine entgeltliche Tätigkeit.

Ich würde es nicht riskieren, wenn du erwischt wirst kannst du auch entlassen werden (fristlos). Erwischt werden ist auch nicht schwer, heutzutage ist ja alles im Internet auffindbar.
Ich würde mal mit den Chefitäten sprechen, erklären, was das werden soll und wie viel Zeit es in Anspruch nimmt.

Übrigens wenn du über Jahre nie Gewinne machst, stuft das Finanzamt dein Unternehmen als Liebhaberei ein.

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  •  mycastle
  •   Gold-Award
15.7.2018  (#2)
Viel besser ist zu sagen das man xy nun ausüben will, über den Umfang keine Angagen.
Aber nicht wenn es der selbe Geschäftszweig wie der Job ist, Konkurrnzvervot,
Grundsätzlich gilt: im Dienstverhältnis schuldet man seine gesamte Arbeitskraft, d.h. nix in der Dienstzeit, und nix mit den Arbeitsmitteln des AG

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  •  chrismo
  •   Gold-Award
15.7.2018  (#3)
Ptelea hat eh schon alles gesagt. Unbedingt melden, sonst kann es die Fristlose geben und nur Abschreibungen ohne Einnahmen geht nicht.

Die Meldung tut nicht weh. Ich habe da einen Zweizeiler geschrieben mit Art und ungefährem Umfang an Wochenstunden.


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  •  ptelea
  •   Silber-Award
15.7.2018  (#4)

zitat..
mycastle schrieb: Aber nicht wenn es der selbe Geschäftszweig wie der Job ist, Konkurrnzvervot,


kommt auf den KV drauf an, in meinem gibts das zB ned.

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  •  chrismo
  •   Gold-Award
15.7.2018  (#5)
Auf help.gv steht nix davon, dass das im KV geregelt wird, sondern ist es allgemeiner formuliert: 
"Angestellte dürfen ohne Einwilligung der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers kein selbstständiges kaufmännisches Unternehmen betreiben."

Ebenso auf der AK-Seite: "Weiters ist es Angestellten ohne Zustimmung des Arbeitgebers verboten, ein selbständiges kaufmännisches Unternehmen zu betreiben – und zwar in jedem Geschäftszweig."

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  •  ptelea
  •   Silber-Award
15.7.2018  (#6)
Da hast du recht, wenn es keine günstigere Regelung im KV (oder Arbeitsvertrag) gibt, dann gilt das Gesetz. In meiner Branche gibt es verhältnismäßig wenige Vollzeitstellen, daher wurde im KV festgehalten, dass es kein Konkurrenzverbot gibt und dass man bis zu einem gewissen Anstellungsausmaß (Wochenstunden) nicht einmal die Zustimmung des Arbeitgebers einholen muss.

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  •  altehuette
  •   Gold-Award
15.7.2018  (#7)
Einige Arbeitskollegen haben nebenbei ein Kleingewerbe angemeldet. Ob sie es direkt beim Arbeitgeber gemeldet haben, weiß ich nicht. Aber wissen tun sie es schon, da auch die Vorgesetzten ihre Dienste in Anspruch nehmen. Wird aber sich nicht schaden, eine Meldung an den AG zu machen, schon Fairneßhalber! Wird wahrscheinlich auch kein Nein vom AG kommen, wenn sich die Nebentätigkeit im Rahmen hält.

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