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  •  neubau2018
5.2.2019 - 8.12.2021
28 Antworten | 11 Autoren 28
28
Hallo,
ich hab eine Frage: wir verkaufen unser Haus welches wir 2005 erworben haben. Müssen wir dafür Immobilienertragssteuer bezahlen? Ich blick da grad nicht recht durch.
FAllen für uns als Verkäufer sonst noch andere Steuern an?
Dankeschön emoji

  •  ChristianIV
  •   Silber-Award
5.2.2019  (#1)
Steuern fallen auf einen Verkaufsgewinn an

was es gibt ist eine Hauptwohnsitzbefreiung:

a. AKTIV am Verkaufstag einen Hauptwohnsitz mehr als 2 Jahre ohne Unterbrechung

oder 

b. 5 jahre der letzten 10 Jahre einen Hauptwohnsitz


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  •  neubau2018
5.2.2019  (#2)
ah ok danke, also wir wohnen seit 2005 durchgehend dort, somit fällt also keine Steuer auf den Verkaufsgewinn an?

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  •  heislplaner
  •   Gold-Award
5.2.2019  (#3)
keine Steuer - richtig!

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  •  ema2412
5.2.2019  (#4)
Achtung , für das Grundstück gilt das nur bis zu einer Größe von 1000qm, darüber fällt sehr wohl Steuer an.

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  •  neubau2018
5.2.2019  (#5)

zitat..
ema2412 schrieb: Achtung , für das Grundstück gilt das nur bis zu einer Größe von 1000qm, darüber fällt sehr wohl Steuer an.


Danke, da liegen wir gsd darunter 

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  •  LiConsult
6.2.2019  (#6)
https://www.bmf.gv.at/steuern/immobilien-grundstuecke/private-grundstuecksveraeusserungen.html

1
  •  waldi
12.3.2021  (#7)
Hallo,
ich blicke da auch nicht ganz durch.
Ich habe 2015 von meiner Mutter ein Haus mittels Übergabsvertrag geschenkt bekommen.
Das Haus hatte ich von 2017-2021 vermietet. Jetzt läuft der Mietvertrag ab und ich möchte das Haus verkaufen.
Mit welchen Steuern muß ich da jetzt rechnen?
Sind das jetzt die 3,5% auf den Verkaufspreis?

Danke für eure Antworten

1
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  •  Equity
12.3.2021  (#8)
Das kommt drauf an wann Deine Mutter das Haus gekauft hat und ob es dadurch Altbestand (bis 31.3.2002) oder Neubestand (ab 1.4.2002) ist. 

Grob vereinfach zahlt Du bei Altbestand 4,2% (30% Steuer auf 14% vom Wert), bei Neubestand 30% auf den Wertzuwachs* seit Kauf (nicht Übergabe!) bzw. optional zum individuellen Einkommenssteuertarif (falls unter 30%).

Details hier https://www.help.gv.at/linkaufloesung/applikation-flow?leistung=LA-HP-GL-ImmoEst_Ratgeber_BMF&quelle=HELP&flow=LO

*im Detail müssen u.a. auch noch etwaige Abschreibungen während der Vermietung berücksichtigt werden, die den Veräußerungsgewinn erhöhen, etwaige Nebenkosten können dafür den Ertrag verwindern.

1
  •  LiConsult
  •   Gold-Award
12.3.2021  (#9)
Für die Besteuerung relevant ist das Datum des letzten entgeltlichen Erwerbes.

Wenn dieser vor dem 31.03.2002 erfolgt ist, dann nimmt der Gesetzgeber fiktive Anschaffungskosten i.d.H von 86% des Veräußerungserlöses an. Der Gewinn beträgt dann somit 14%, die wiederum mit 30% besteuert werden - macht somit eine Besteuerung von pauschal 4,2% des Veräußerungserlöses aus. Somit ist es dann auch egal, wenn deine Mutter das Haus selbst unentgeltlich erhalten hat, dann ist die Berechnungsmethode dieselbe.

Wenn das Haus nach 31.03.2002 erworben wurde, dann ergibt sich die steuerliche Bemessungsgrundlage aus der Differenz aus Veräußerungserlös und Anschaffungskosten. Die positive Differenz wird mit 30% besteuert. Hier greifen jedoch auch einige Befreiungen (z.B. Wohnsitzbefreiung wenn in deinem Fall konkret anwendbar oder beispielsweiese die Reduktion des Gewinns durch Instandsetzungsmaßnahmen.)

Nicht unwichtig wird daher auch der eigentliche Übergabsvertrag zwischen dir und deine Mutter sein. Wenn hier nur irgendeine Form der Gegenleistung für die Schenkung vereinbart wurde, dann hat das auf das Thema "Entgeltlichkeit" seine Auswirkung.

1
  •  waldi
15.3.2021  (#10)
Danke für eure Erklärungen.

1
  •  neubau2018
  •   Gold-Award
6.12.2021  (#11)
ich muss dieses Thema nochmal hochpushen, aus akutellem Anlass:
eine bereits vor einigen Jahren überschriebene Wohnung soll nun veräußert werden. 
Wohnungskauf: 1989
Übergeben: 2008
Verkauf: 2022
Die Wohnung wurde bislang vom ursprünglichen Käufer/Übergeber bewohnt, derzeit ist sie leerstehend. 
Können wir also mit 4,2% vom VK-Preis rechnen ?
Danke schonmal im Voraus

1
  •  Zwosti
6.12.2021  (#12)

zitat..
neubau2018 schrieb:

ich muss dieses Thema nochmal hochpushen, aus akutellem Anlass:
eine bereits vor einigen Jahren überschriebene Wohnung soll nun veräußert werden. 
Wohnungskauf: 1989
Übergeben: 2008
Verkauf: 2022
Die Wohnung wurde bislang vom ursprünglichen Käufer/Übergeber bewohnt, derzeit ist sie leerstehend. 
Können wir also mit 4,2% vom VK-Preis rechnen ?
Danke schonmal im Voraus

Warum solltest du hier Steuern zahlen müssen? Ist doch Altbestand. Andere Frage, warum verkauft man so etwas? Vermietung keine Option?


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  •  neubau2018
  •   Gold-Award
6.12.2021  (#13)

zitat..
Zwosti schrieb:

──────
neubau2018 schrieb:

ich muss dieses Thema nochmal hochpushen, aus akutellem Anlass:
eine bereits vor einigen Jahren überschriebene Wohnung soll nun veräußert werden. 
Wohnungskauf: 1989
Übergeben: 2008
Verkauf: 2022
Die Wohnung wurde bislang vom ursprünglichen Käufer/Übergeber bewohnt, derzeit ist sie leerstehend. 
Können wir also mit 4,2% vom VK-Preis rechnen ?
Danke schonmal im Voraus
───────────────

Warum solltest du hier Steuern zahlen müssen? Ist doch Altbestand. Andere Frage, warum verkauft man so etwas? Vermietung keine Option?

ich hab es aufgrund der obigen Antwort von @Equity so verstanden. 
Vermieten ist keine Option. 

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  •  altehuette
  •   Gold-Award
6.12.2021  (#14)

zitat..
Zwosti schrieb:

──────
neubau2018 schrieb:

ich muss dieses Thema nochmal hochpushen, aus akutellem Anlass:
eine bereits vor einigen Jahren überschriebene Wohnung soll nun veräußert werden. 
Wohnungskauf: 1989
Übergeben: 2008
Verkauf: 2022
Die Wohnung wurde bislang vom ursprünglichen Käufer/Übergeber bewohnt, derzeit ist sie leerstehend. 
Können wir also mit 4,2% vom VK-Preis rechnen ?
Danke schonmal im Voraus
───────────────

Warum solltest du hier Steuern zahlen müssen? Ist doch Altbestand. Andere Frage, warum verkauft man so etwas? Vermietung keine Option?

Warum sollte keine Steuer zu zahlen sein? Ob jetzt nur der günstigere Steuersatz von 4,2 % zur Geltung kommt, wird auch davon abhängen, ob die Wohnung als Hauptwohnsitz gedient hat. Hätte sogar wo eine Steuerfibel vom Steuerberater wo alles genau drin steht. Andere User werden da Genaueres wissen!

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  •  neubau2018
  •   Gold-Award
6.12.2021  (#15)

zitat..
altehuette schrieb:

──────
Zwosti schrieb:

──────
neubau2018 schrieb:

ich muss dieses Thema nochmal hochpushen, aus akutellem Anlass:
eine bereits vor einigen Jahren überschriebene Wohnung soll nun veräußert werden. 
Wohnungskauf: 1989
Übergeben: 2008
Verkauf: 2022
Die Wohnung wurde bislang vom ursprünglichen Käufer/Übergeber bewohnt, derzeit ist sie leerstehend. 
Können wir also mit 4,2% vom VK-Preis rechnen ?
Danke schonmal im Voraus
───────────────

Warum solltest du hier Steuern zahlen müssen? Ist doch Altbestand. Andere Frage, warum verkauft man so etwas? Vermietung keine Option?
───────────────

Warum sollte keine Steuer zu zahlen sein? Ob jetzt nur der günstigere Steuersatz von 4,2 % zur Geltung kommt, wird auch davon abhängen, ob die Wohnung als Hauptwohnsitz gedient hat. Hätte sogar wo eine Steuerfibel vom Steuerberater wo alles genau drin steht. Andere User werden da Genaueres wissen!

Der Übergeber hatte dort seit Erwerb der Immobilie den Hauptwohnsitz (bis vor Kurzem).
Der Übernehmer hatte dort nie einen Hauptwohnsitz und möchte nun die Wohnung verkaufen.

1
  •  LiConsult
  •   Gold-Award
6.12.2021  (#16)

zitat..
neubau2018 schrieb: Wohnungskauf: 1989
Übergeben: 2008

Wenn mit "Übergeben" der unentgeltliche Eigentumserwerb (Schenkung) gemeint ist:

zitat..
LiConsult schrieb: Für die Besteuerung relevant ist das Datum des letzten entgeltlichen Erwerbes.

 

zitat..
LiConsult schrieb: Wenn dieser vor dem 31.03.2002 erfolgt ist, dann nimmt der Gesetzgeber fiktive Anschaffungskosten i.d.H von 86% des Veräußerungserlöses an. Der Gewinn beträgt dann somit 14%, die wiederum mit 30% besteuert werden - macht somit eine Besteuerung von pauschal 4,2% des Veräußerungserlöses aus.

somit: 4,2%




1
  •  neubau2018
  •   Gold-Award
6.12.2021  (#17)

zitat..
LiConsult schrieb:

──────
neubau2018 schrieb: Wohnungskauf: 1989
Übergeben: 2008
───────────────

Wenn mit "Übergeben" der unentgeltliche Eigentumserwerb (Schenkung) gemeint ist:

──────
LiConsult schrieb: Für die Besteuerung relevant ist das Datum des letzten entgeltlichen Erwerbes.
───────────────

 

──────
LiConsult schrieb: Wenn dieser vor dem 31.03.2002 erfolgt ist, dann nimmt der Gesetzgeber fiktive Anschaffungskosten i.d.H von 86% des Veräußerungserlöses an. Der Gewinn beträgt dann somit 14%, die wiederum mit 30% besteuert werden - macht somit eine Besteuerung von pauschal 4,2% des Veräußerungserlöses aus.
───────────────

somit: 4,2%

ich danke dir.
Ja, ich meinte eine Schenkung (hat 2008 stattgefunden)
ich kann also mit 4,2% vom Verkaufspreis rechnen. Oder kann hier noch irgendwas in Abzug gebracht werden? 

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  •  altehuette
  •   Gold-Award
6.12.2021  (#18)
Jetzt nach meinem Gefühl nach könnte da der günstigere Steuersatz zur Anwendung kommen! Übernehmer ist kein Käufer! War bei mir Ähnlich so. Dachte auch, dass mehr Steuer zu zahlen wäre. War dann auch der günstigere Steuersatz. Kommt aber, so glaube ich, auf Fristen an wie lange vorher die Immobilie als Hauptwohnsitz gedient hat. Wenn der Verkauf über einen Treuhänder geht, der muss eh dann den richtigen Steuersatz berechnen und abführen ans FA.

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  •  LiConsult
  •   Gold-Award
6.12.2021  (#19)
gerne,
nachdem du Verkäufer bist, entstehen für dich keine Kosten, die du gegenrechnen könntest - allenfalls die Maklerprovision, falls du einen beauftragt hast.

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  •  altehuette
  •   Gold-Award
6.12.2021  (#20)
Soeben eh die fachmännische Auskunft gekommen! Hat sich überschnitten. Allerdings zahlt der Verkäufer die Immosteuer. Sofern nichts Anderes ausgemacht ist. 

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  •  neubau2018
  •   Gold-Award
6.12.2021  (#21)
ich danke euch.
dann rechnen wir mal mit den 4,2 als Maximum (wir sind VK)

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