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hinterlüftete fassade- rel f hausbreite? [NÖ]

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  •  reini aus flake
  •   Bronze-Award
  •  [NÖ]
  •  [Niederösterreich]
22.11. - 29.11.2011
10 Antworten 10
10
stimmt das, dass die hinterlüftete holzfassade nicht zum gebäude zählt was die beurteilung der breite angeht? dh die darf in den bauwich reinstehen?
BL: Niederösterreich

danke,lg
reini

nachtrag: also die Frage ist wie es sich mit dem verhält:
5. vorstehende Bauteile, die der Gliederung und Gestaltung der Schauseiten, der Anbringung von vorgehängten Fassaden sowie von Heizungs- und Klimaanlagen dienen, bis 15 cm,
6. Verkleidungen von Schauseiten, z.B. Verputze, bis 3 cm,

  •  creator
  •   Gold-Award
24.11.2011  (#1)
das kommt darauf an, wie dein haus genau situiert ist - ... da musst du den gesamten §52 der nö bauordnung 1996 lesen - und zwar im zusammenhang:

http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/LrNo/LRNI_2011111/LRNI_2011111.html

§ 52

Vorbauten

(1) Über die Straßenfluchtlinie sind folgende Vorbauten zulässig:


1.
Keller-, Grundmauern und Fundamente bis 20 cm,

2.
Gebäudesockel bis 20 cm und bis zu einer Höhe von 2 m,

3.
Stufen innerhalb des Sockelvorsprungs,

4.
Licht-, Luft- und Putzschächte sowie Einbringöffnungen (z.B. Einwurf- und Montageöffnungen) bis 1 m,

5.
vorstehende Bauteile, die der Gliederung und Gestaltung der Schauseiten, der Anbringung von vorgehängten Fassaden sowie von Heizungs- und Klimaanlagen dienen, bis 15 cm,

6.
Verkleidungen von Schauseiten, z.B. Verputze, bis 3 cm,

7.
Hauptgesimse und Dachvorsprünge bis 1 m,

8.
Balkone, Erker, Sonnenblenden (starre Markisen) und Schutzdächer bis 1,50 m, wenn ihre Gesamtlänge höchstens ein Drittel der Gebäudelänge ohne Vorbauten und ihr Abstand von Nachbargrundstücksgrenzen mindestens 3 m beträgt,

9.
Werbezeichen bis 1,50 m.

Über einer Fahrbahn und bis zu 60 cm außerhalb ihres Randes ist ein Vorbau erst ab einem Höhenabstand von 4,50 m, über einem Gehsteig ab einem Höhenabstand von 2,50 m zulässig.


(2) Im vorderen Bauwich sind zulässig


1.
die in Abs. 1 Z. 1 bis 4 genannten Bauteile bis zur gesamten Breite,

2.
die in Abs. 1 Z. 5 bis 7 genannten Bauteile mit denselben Beschränkungen,

3.
Balkone, Erker, Sonnenblenden (starre Markisen), Schutzdächer, Werbezeichen, Stiegenhäuser, Aufzugsanlagen, Windfänge, Veranden, Wintergärten, Freitreppen und Terrassen bis zur halben Breite, sofern

ihre Gesamtlänge höchstens ein Drittel der Gebäudelänge ohne Vorbauten und


ihr Abstand von den Nachbargrundstücksgrenzen mindestens 3 m beträgt,


4.
gedeckte, seitlich offene oder verglaste Zugänge bis zur Straßenfluchtlinie.

(3) Im seitlichen oder hinteren Bauwich sind zulässig:


1.
die in Abs. 1 Z. 1 bis 4 genannten Bauteile bis zur gesamten Breite,

2.
die in Abs. 1 Z. 5 bis 7 genannten Bauteile mit denselben Beschränkungen,

3.
Balkone, Erker, Sonnenblenden (starre Markisen), Schutzdächer, Werbezeichen, Stiegenhäuser, Aufzugsanlagen, Veranden, Wintergärten, Windfänge, Freitreppen und Terrassen

bis zu einer Gesamtlänge von höchstens einem Drittel der Gebäudelänge ohne Vorbauten, jedoch nicht mehr als 5 m, und


bis zur Hälfte des Bauwichs, jedoch nicht mehr als 2 m.


(4) Unabhängig von Abs. 1 bis 3 und einer im Bebauungsplan festgelegten Bebauungsdichte dürfen Wärmeschutzverkleidungen bis 20 cm an vor dem 1. Jänner 2009 baubehördlich bewilligten Gebäuden angebracht werden.


1
  •  reini aus flake
  •   Bronze-Award
24.11.2011  (#2)
emoji) - mit Verlaub....des hilft mir jetz wenig...lol

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
24.11.2011  (#3)
ich versuchs mal ohne GesetzestextVorbauten sind immer nur Teile einer Fassade, die von der eigentlichen Fassaden(grund)fläche "vorstehen", d.h. es gibt eine "strukturierte" Oberfläche mit verschiedenen Ebenen. Eine andere Betrachtung würde keinen Sinn als "Vorbautenregelung" ergeben. D.h. zu deiner Frage: ein vollflächig über die ganze Fassade angebrachtes, hinterlüftetes Fassadenelement ist Fassade und nicht ein Vorbau. Damit sind die Abstände zur Bemessung des Bauwichs von der Außenfläche der verkleidung zu bemessen und nicht von dahinter liegenden Wandteilen.
Ich meine daher: deine hinterlüftete FAssade darf NICHT in den BAuwich hineinstehen.

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  •  whitesheep
  •   Bronze-Award
25.11.2011  (#4)
ehm täusch ich mich - oder spricht §52 Abs 4 nicht genau vom gegenteil? 20 cm Wärmedämmung sind dort erlaubt...

bleibt zu klären ob reini eine hinterlüftete fassade bauen will, die wärmedämmung ist (wie bei mir) oder ein rein optisches element anstrebt...letzteres disqualifiziert sich auch meiner meinung...

so long
sheep

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
26.11.2011  (#5)
@whitesheep - na mit der Wäremdämmung liegts du da aber total falsch.....
ist ja nur bei bereits bewilligten Gebäuden als nachträgliche Anbringung vorgesehen..... so hab ich aber die Situation von Reini nicht verstanden....

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  •  whitesheep
  •   Bronze-Award
28.11.2011  (#6)
jo ehaber wirklich klar ists aus seinen angaben halt auch ned...und vielleicht hilfts später mal wenn "zufällig" mal jemand mittels suche so eine ähnliche frage hat...aber wahrscheinich wird dann eh ein neuer thread eröffnet *gg*

*schulterzuck*

so long
sheep

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  •  reini aus flake
  •   Bronze-Award
28.11.2011  (#7)
danke - da hatte Karl schon Recht.
es gibt wie immer ganz unterschiedliche Ansichten- ein NÖ Architektenveteran (der weiss eigtl alles emoji) sagte mir nun wieder Luft und Holz aussen dürfen "ausserhalb" stehen...

ich red einmal mim örtlichen baufuzzi v d gemeinde....

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
28.11.2011  (#8)
.ich wills nicht verallgemeinern, aber: die "...veteranen" sind mir oft suspekt - sie wissen oft auf alles eine Antwort, der Wissenstand ist aber leider allzuoft veraltet...
aber noch mal: muss nicht generell so sein!

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  •  creator
  •   Gold-Award
28.11.2011  (#9)
wär' mit sheep.... an den angaben gescheitert... congrats to karl, der auch mit den veteranen recht hat...

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  •  whitesheep
  •   Bronze-Award
29.11.2011  (#10)
@karl - ...congrats auch von mir...hab mich wahrscheinlich von meiner wärmedämmenden hinterlüfteten fassade hinreißen lassen...

so long
sheep

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